( § 4 Abs 4 EStG, § 21 BAO ) Leistet ein Rechtsanwalt eine Mietvorauszahlung an seine Ehefrau in Höhe von über € 50.000,- aufgrund mündlicher Vereinbarung für ein Mietobjekt, dessen unmittelbare Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei sowohl aus baulichen als auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, und ohne rechtliche Absicherung in Bezug auf eine baldige Nutzungsmöglichkeit sowie Verwendung des Vorauszahlungsbetrages zu Sanierungsmaßnahmen, entspricht dies nicht dem Fremdverhaltensgrundsatz und die Zahlung ist nicht als Betriebsausgabe absetzbar. An dieser mangelnden Fremdüblichkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass der Rechtsanwalt behauptet, im Besitz der Schlüssel gewesen zu sein, das Objekt zum Zwecke der Vorbereitungsarbeiten vielfach aufgesucht zu haben und dass Pläne und Skizzen angefertigt wurden und daher die von ihm für dieses Objekt getätigten Aufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner geplanten zukünftigen freiberuflichen Tätigkeit gestanden seien. Ob das Bestandobjekt an sich in einem Zustand war, „in dem es für einen Rechtsanwalt geeignet war“, ist in Bezug auf die tatsächlich für den Rechtsanwalt nicht gegebene Nutzungsmöglichkeit nicht von Belang. VwGH 31.10.2000, 95/15/0075. (Beschwerde abgewiesen)