( § 255, § 258 ASVG ) Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit oder Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgen nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten (hier: Österreich). Daher ist die Einschätzung der Invalidität nach einem anderen System (hier: Polen) für die Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit oder Invalidität des überlebenden Ehepartners gemäß § 270 ASVG zu beurteilen ist, nicht bindend. OGH 04.09.2001, 10 ObS 256/01x.