Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der am 1.2.1945 geborene Kläger erlernte keinen Beruf und war während der letzten 15 Jahre (vor dem Stichtag) als Betonierer sowie Bau- und Saalarbeiter beschäftigt. Er ist aufgrund seines - im einzelnen näher beschriebenen - körperlichen und geistigen Zustandes für leichte, zu einem Drittel der Arbeitszeit auch für mittelschwere körperliche Arbeiten geeignet. Auszuschließen sind Arbeiten unter ständigem besonderen Zeitdruck sowie Band- und Akkordarbeiten, Arbeiten an erhöhten exponierten Stellen, wie auf Leitern und hohen Regalen, Arbeiten in ständiger Nässe, Kälte oder Zugluft, vor allem also Arbeiten, die ständig im Freien zu verrichten sind, ferner Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und solche, bei denen mit dem linken Fuß ein Pedal betätigt werden muß. Der Kläger ist für einfache Arbeiten unterweisbar und kann eigeordnet werden. Die Fingerfertigkeit ist bei ihm erhalten. Er ist imstande, die Arbeiten eines Saaldieners oder eines Portiers sowie einfache Kontrollarbeiten in Fertigungskontrollabteilungen von Betrieben, die sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb kleiner Erzeugnisse befassen, und schließlich Tischarbeiten im Buchbindergewerbe, in der Kleinleder- und Plastikwarenerzeugung und in der Kartonagenwarenerzeugung zu verrichten. Hiefür sind Arbeitsplätze am allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger nicht invalid im Sinne des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei, weil er noch die angeführten Arbeiten ausführen könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es in rechtlicher Hinsicht ausführte, daß die Entscheidung des Landesinvalidenamtes über die geminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers, auf die er sich berufe, für den hier zu behandelnden Rechtsstreit nicht bindend sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Die Rechtsrüge wird darauf gestützt, daß das zuständige Landesinvalidenamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 90 v.H. festgestellt habe. Schon das Berufungsgericht wies hiezu zutreffend darauf hin, daß dieser Umstand für den hier zu behandelnden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Zur Beurteilung der Frage der Invalidität, die einen Anspruch auf Invaliditätspension gibt, sind allein die Sozialversicherungsträger berufen, deren Entscheidungsbefugnis im Fall der Erhebung einer Klage früher auf die Schiedsgerichte der Sozialversicherung überging (§ 371 Z 1 ASVG idF vor dem ASGG iVm § 354 Z 1) und nun seit dem Inkrafttreten des ASGG den ordentlichen Gerichten zusteht (§ 2 Abs 1 iVm § 65 Abs 1 Z 1 ASGG). Die Entscheidung einer anderen Behörde zur Frage der Invalidität kann daher für diese Behörden nicht bindend sein und sie enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die im § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind.
Dies hat hier das in erster Instanz zur Entscheidung berufene Schiedsgericht der Sozialversicherung auch getan. Das Berufungsgericht war aufgrund der in der Berufung des Klägers dem Gesetz gemäß ausgeführten Rechtsrüge zwar verpflichtet, die der Entscheidung des Erstgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht in jeder Richtung auf ihre Richtigkeit zu prüfen (EvBl 1985/154 mwN). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob dies geschah. Hätte das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen, so käme dem aber nur dann Bedeutung zu, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichtes unrichtig wäre. Sieht man von dem schon behandelten Hinweis auf den Bescheid des zuständigen Landesinvalidenamtes ab, wird hiezu in der Revision ebenso wie schon in der Berufung nichts vorgebracht. Unter diesen Umständen sieht sich auch der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zur Frage der Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichtes weiter Stellung zu nehmen, zumal nicht zu erkennen ist, warum der Kläger invalid sein könnte, wenn man, wie der Oberste Gerichtshof dies zu tun hat, von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an den Kläger, weil ihm der ihn vertretende Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)