OGH 9Ob41/13i

OGH9Ob41/13i25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Thienen‑Adlerflycht, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** T*****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 76.684,16 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2013, GZ 5 R 139/12v‑41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die B***** GmbH & Co KG (idF: Werkbestellerin) beauftragte die N***** GmbH als Generalunternehmerin und Projektleiterin mit der Durchführung der Heizungs‑, Gas‑, Gülle‑, Elektro‑ und Drucklufttechnik sowie der Entschwefelung ihrer Biogasanlage. Die Generalunternehmerin nahm den Auftrag mit folgender Vertragsklausel ‑ die aufgrund ihres unstrittigen Inhalts der Entscheidung des Revisionsgerichts ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann (RIS‑Justiz RS0121557 [T 3]) ‑ an:

„Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.“

Der Beklagte führte als Subunternehmer einen Teil der Arbeiten durch. Aufgrund unzureichender Gasmessungen während seiner Bohrarbeiten entzündete sich das in einem Verbindungsrohr vorhandene brennbare Gas‑Luft‑Gemisch und verursachte den eingeklagten Schaden, der von der Klägerin als Versicherin der Werkbestellerin ersetzt wurde.

Ihre zunächst gegen die Werkbestellerin geführte Klage wurde in einem Vorprozess aufgrund des Haftungsausschlusses abgewiesen.

Im vorliegenden, gegen den Subunternehmer als Beklagten geführten Verfahren ging das Berufungsgericht von leichter Fahrlässigkeit des Beklagten aus, bejahte aber seine deliktische Haftung gegenüber der Klägerin dem Grunde nach.

2. Dass den Beklagten keine vertragliche Haftung aus einer Schutzwirkung seines mit dem Generalunternehmer geschlossenen Vertrags trifft, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt (vgl auch 7 Ob 170/11t mwN). Darüber hinaus haftet der Erfüllungsgehilfe nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, weil er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht (RIS‑Justiz RS0022801; RIS‑Justiz RS0022481).

3. In seiner Revision bestreitet der Beklagte ein deliktisches Verhalten nicht. Er ist aber der Ansicht, dass sich die Freizeichnung der Generalunternehmerin auch auf seine deliktische Haftung als Erfüllungshilfe erstrecke.

Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen (RIS‑Justiz RS0016561), womit idR keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage begründet wird.

Die Rechtsansicht des Beklagten ist aus dem Wortlaut des Haftungsausschlusses nicht abzuleiten. Für sein Verständnis bringt er im Wesentlichen auch nur vor, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob sich der Werkunternehmer bei der Erfüllung eines Dienstnehmers oder eines Subunternehmers bediene.

Soweit es um Dienstnehmer als Erfüllungsgehilfen geht, ist es zwar richtig, dass nach dem Sinn und Zweck des zwischen dem Geschäftsherrn und dessen Vertragspartner vereinbarten Haftungsausschlusses anzunehmen sein kann, dass dieser auch zugunsten des Gehilfen gilt. Der Geschäftsherr liefe sonst Gefahr, bei Inanspruchnahme des Dienstnehmers durch den Geschädigten im Regressweg (§ 3 Abs 2 DHG) in Anspruch genommen zu werden, womit seine Haftungsfreizeichnung insofern sinnlos wäre ( Koziol , Haftpflichtrecht I 3 , 560; ebenso 2 Ob 28/93, JBl 1994, 44 mAnm Kerschner , zur Haftungsbeschränkung nach den AÖSp).

Im vorliegenden Fall zeigt der Beklagte aber keine Umstände dafür auf, dass es trotz des Fehlens einer dem DHG entsprechenden Regressmöglichkeit der Absicht der Generalunternehmerin und der Werkbestellerin entsprochen hätte, auch seine Haftung als Subunternehmer zu beschränken. Das Interesse der Generalunternehmerin könnte ebenso darin bestanden haben, dass der Werkbestellerin gerade der Beklagte als Haftender zur Verfügung stehen soll, wenn dieser den Schaden tatsächlich verursacht hat, zumal eine weit verstandene Haftungsbeschränkung von einem Werkbesteller auch als Zeichen einer sorglosen Auswahl oder einer geringeren Qualifikation des beauftragten Subunternehmers verstanden werden könnte. Anders als ein Dienstnehmer unterliegt der Beklagte auch keinem persönlichen Weisungsrecht der Generalunternehmerin und steht mit ihr auch nicht in einem dauerhaften (arbeits-)vertraglichen Naheverhältnis. Umso mehr bedürfte es dann einer Begründung, warum der Haftungsausschluss von der geschädigten Werkbestellerin in dem vom Beklagten gewünschten weiten Sinn verstanden werden hätte müssen. Eine solche Begründung bleibt er aber schuldig.

4. Da danach insgesamt keine hinreichenden Gründe dafür aufzeigt werden, dass mit der zwischen der Werkbestellerin und der Generalunternehmerin vereinbarten Freizeichnungsklausel auch die deliktische Haftung des Beklagten beschränkt werden sollte, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht weiter korrekturbedürftig.

Die Revision des Beklagten ist folglich zurückzuweisen.

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