OGH 2Ob28/93

OGH2Ob28/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Georg F*****, ***** vertreten durch Dr.Johann Strobl, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen S 91.350,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.Jänner 1993, GZ 4 R 218/92-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5.Juni 1992, GZ 9 Cg 96/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Der Beklagte war als Dienstnehmer der Firma Ludwig R***** GmbH, Transporte, am 16.November 1987 Lenker eines im Eigentum dieser Gesellschaft stehendes Sattel-LKWs. Auf dem Fahrzeug waren 41,352 m**n Baulatten, die im Eigentum der klagenden Partei standen. Über Auftrag der klagenden Partei sollten diese Latten zur Firma Adolf Z***** nach R***** befördert werden. Durch einen Fahrfehler des Beklagten kam der LKW von der Fahrbahn ab und stürzte um, wodurch das Ladegut beschädigt wurde und der klagsgegenständliche Schaden entstand.

Die Firma R***** GmbH hatte bei der ***** A***** Versicherungsgesellschaft, eine Frachtführer-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung lehnte die Leistung von Ersatz wegen Verjährung ab.

Im Verfahren zu C 240/90 k des Bezirksgerichtes Aigen machte die Firma R***** GmbH gegenüber der nunmehr klagenden Partei verschiedene Transportentgelte geltend, während die nunmehr klagende Partei den jetzt streitgegenständlichen Schaden aufrechnungsweise einwandte. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht wurde ausgesprochen, daß die Klagsforderung dieses Verfahrens zu Recht bestehe, daß aber die eingewendete Gegenforderung nicht zur Aufrechnung geeignet sei, weil auf das Vertragsverhältnis zwischen der Firma R***** GmbH und der nunmehr klagenden Partei die AÖSp anzuwenden seien, nach deren § 32 sei eine Aufrechnung nur unter hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig.

Mit der am 15.November 1990 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom am Unfallstag als Kraftfahrer bei der Firma R***** GmbH tätig gewesenen Beklagten den Ersatz ihres Schadens am Ladegut. Sie brachte dazu vor, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet und hafte daher deliktisch.

Der Beklagte wendete ein, auf den zwischen der klagenden Partei und der Firma R***** GmbH abgeschlossenen Speditionsvertrag seien die Bestimmungen des HGB und der AÖSp anzuwenden. Die Forderung sei verjährt, weil die klagende Partei ihren Schadenersatzanspruch nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 64 AÖSp geltend gemacht habe. Überdies habe für den Transport eine aufrechte Versicherung nach den AÖSp bestanden, sodaß auch gemäß § 41 AÖSp eine persönliche Haftung des Spediteurs und seines Gehilfen entfalle. Schließlich kämen dem Beklagten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zugute; hilfsweise begehre er die Mäßigung des Klagsanspruches. Sämtliche Einwendungen und Haftungsausschlüsse, die die Firma R***** GmbH gegenüber der Klägerin habe, stünden auch ihm zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, im wesentlichen unstrittigen Sachverhalt, vertrat es die Ansicht, daß wohl vertragliche Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegenüber dem Spediteur verjährt sein dürften, nicht aber der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte deliktische Ersatzanspruch, weil die Frist des § 1489 ABGB gewahrt worden sei.

Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und vertrat die Ansicht, der Beklagte habe rechtswidrig gehandelt. Es gehöre zu den Dienstpflichten eines Kraftfahrzeugfahrers, bei Dienstfahrten so vorsichtig und aufmerksam zu fahren, daß weder der LKW des Dienstgebers noch das Ladegut beschädigt werden. Die Dienstnehmerprivilegien des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes könne der Beklagte der klagenden Partei nicht entgegenhalten, weil diese nicht sein Dienstgeber sei. Die Haftungsfreiheit nach § 41 AÖSp sei nicht gegeben, weil eine Haftpflichtversicherung, nicht aber eine Speditionsversicherung gedeckt worden sei.

Auch der vom Beklagten erhobene Einwand der Verjährung sei unbegründet. Eine Drittwirkung des zwischen der klagenden Partei und der Firma R***** GmbH abgeschlossenen Vertrages zugunsten des Beklagten in der Richtung, daß sich der Beklagte auf die die Haftung der Firma R***** GmbH einschränkenden Bestimmungen der AÖSp berufen könne, sei nicht gegeben. Bedenke man die Nachteile einer Vertragshaftung (Anwendbarkeit der §§ 1298, 1313a ABGB) gegenüber einer Schadenersatzpflicht aus Delikt, so erscheine es nicht gerechtfertigt, den dem Dritten gegenüber persönlich nur aus Delikt haftenden Erfüllungsgehilfen die im Vertrag festgelegten Vorteile der Vertragshaftung zugute kommen zu lassen.

Der Geschäftsherr und der Erfüllungsgehilfe hafteten, wenn die Handlung des Erfüllungsgehilfen dem Dritten gegenüber als Delikt zu werten sei, solidarisch; werde nur der Erfüllungsgehilfe in Anspruch genommen, könne er Rückgriff nehmen. Die Verjährung wirke nur für den einzelnen Mitschuldner. Daraus folge, daß eine Verjährung des vertraglichen Schadenersatzanspruches gegen die Firma R***** GmbH ohne Einfluß auf die deliktische Haftung des Beklagten und auf dessen Möglichkeit zum Rückgriff gegenüber der Firma R***** GmbH sei. Auf § 63 AÖSp könne sich nur die Firma R***** GmbH als Vertragspartner der Klägerin berufen.

Da der Beklagte und die Firma R***** GmbH solidarisch hafteten, habe es sich die klagende Partei aussuchen können, welchen der beiden Mitschuldner sie in Anspruch nehme. Die Verjährung der vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen die Firma R***** GmbH stelle somit keinen Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht gegenüber dem Beklagten dar.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur gegenständlichen bzw. einer ähnlichen Fallkonstellation keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Der Revisionsgrund der wurde Aktenwidrigkeit geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beklagte geltend, die Bestimmungen der AÖSp seien auch auf die deliktische Haftungsgrundlage zwischen dem Auftraggeber und dem Erfüllungsgehilfen des Spediteurs anzuwenden. § 63 AÖSp verbiete, daß sich der Geschädigte auf eine andere als die vertragliche Haftungsgrundlage zurückziehe. Dabei werde nicht unterschieden, ob der Spediteur oder sein Erfüllungsgehilfe in Anspruch genommen werde. Die genannte Bestimmung sei analog auf den Fall anzuwenden, daß neben dem Spediteur auch dessen Erfüllungsgehilfe oder dieser allein in Anspruch genommen werde und sich dieser Anspruch lediglich auf deliktisches Verhalten stütze. Es liefe den grundsätzlichen Intentionen der Bestimmungen des HGB und der AÖSp - nämlich kurzfristig eine Erledigung etwaiger Streitfälle herbeizuführen - zuwider, würde man es dem Geschädigten anheimstellen, welche Haftungsgrundlage er heranziehe.

Aus denselben Gründen sei der Beklagte auch gemäß § 41 AÖSp von der Haftung befreit. Es könne nicht mit dem Umweg über den Dienstnehmer die Haftung des Spediteurs, die an sich bereits verjährt oder vertraglich ausgeschlossen sei, neuerlich wieder begründet werden.

Schließlich hätten es die Vorinstanzen unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Allgemeinen Transportbedingungen (ATB) Vertragsgrundlage seien und ob dies auch Auswirkungen auf die Rechtslage habe.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kommt jedenfalls im Ergebnis Berechtigung zu.

Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß § 439a HGB auf den vorliegenden Rechtsfall nicht anzuwenden ist (Art III Binnen-Güterbeförderungsgesetz BGBl Nr 459/1990).

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die für

Vertragsansprüche geltende Vorschrift des § 414 HGB - und somit auch

jene des § 64 AÖSp in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung

geltenden Fassung - auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter

Handlung keine Anwendung findet (JBl 1986, 248 = RdW 1985, 244 = ZVR

1985/86; SZ 59/147 = JBl 1986, 793 = RdW 1986, 367; RdW 1990, 112 =

EvBl 1990/62; JBl 1990, 528).

Gemäß § 63 lit a AÖSp kann aber gegenüber dem Spediteur, der sich auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung beruft, nicht eingewendet werden, es liege unerlaubte Handlung vor. Diese Bestimmung will ersichtlich einen Gleichlauf der vertraglichen und deliktischen Ansprüche erreichen. Unter die Begriffe "Haftungsbeschränkung oder -ausschließung" fallen somit auch Beweisregeln, Verjährungsvorschriften sowie sonstige Vorschriften, die die Reichweite des vertraglichen Anspruchs begrenzen (Koller, Transportrecht**2, Rz 3 zu § 63 ADSP). § 63 lit a AÖSp bedeutet bezüglich § 64 AÖSp in der damals geltenden Fassung, daß man den auf § 64 AÖSp gestützten Verjährungseinrede nicht entgegenhalten kann, der Anspruch stütze sich auf ein Verschulden des Spediteurs, sodaß die dreijährige Frist des § 1489 ABGB zur Anwendung komme (Schütz in Straube, HGB, Rz 4 zu § 63 AÖSp).

Diese Haftungseinschränkung wirkt primär im Verhältnis zwischen Spediteur und seinem Auftraggeber kraft Vertrages. Allerdings wird in der Bundesrepublik Deutschland darüber hinausgehend die Ansicht vertreten, die ADSp seien auch zugunsten der Arbeitnehmer des Spediteurs anzuwenden, soweit nach den Grundsätzen der gefahrengeneigten Arbeit der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch der Arbeitnehmer reichen würde. Die ADSp erzeugten insoweit im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung einen Vertrag zugunsten Dritter (Koller, aaO, Rz 4 Vor § 1 ADSP mit weiteren Nachweisen). Bei gefahrengeneigter Arbeit muß der Artbeitnehmer Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, in aller Regel allein tragen. Schäden, die bei mittlerer Fahrlässigkeit verursacht werden, sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen, bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hat in aller Regel der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen. Werden gegen den Arbeitnehmer in derartigen Fällen Ansprüche Dritter geltend gemacht, so muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach den gleichen Grundsätzen teilweise oder ganz freistellen (Fikentscher, Schuldrecht8, Rz 873). Eine Übertragung dieser Grundsätze auf die österreichische Rechtsordnung würde also bedeuten, daß die AÖSp zugunsten der Arbeitnehmer des Spediteurs in jenen Fällen gelten, in denen ihnen ein Vergütungsanspruch gemäß § 3 Abs 2 und 3 DHG zusteht. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine derartige ergänzende Auslegung des zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages geboten. Würde man nämlich die Haftung des Hilfspersonals des Spediteurs, der seinerzeit durch vertragliche Vereinbarung seine Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt hat, bejahen, so wäre in den Fällen des § 3 Abs 2 und 3 DHG auf Grund des Rückgriffsanspruches des Hilfspersonals die Haftungsprivilegierung des Beförderers gegenstandslos (vgl. hiezu auch Koziol, Haftpflichtrecht**2, II, 350). Wenn der Beklagte im vorliegenden Fall zur Schadenersatzleistung an die Klägerin verpflichtet wäre, ohne die Verjährungeinrede aus § 64 AÖSp erheben zu können, so würde das dazu führen, daß die Firma R***** GmbH praktisch ihrem Vertragspartner Zahlung leisten müßte, obwohl sie sich bei unmittelbarer Inanspruchnahme auf die Verjährung berufen könnte. Dieser Interessenkonflikt kann sachgerecht nur gelöst werden, daß in den Fällen, in denen dem Dienstnehmer ein Rückgriffsanspruch gegen den Dienstgeber zusteht, die in den AÖSp vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung auch zugunsten der Arbeitnehmer wirkt (siehe auch OLG Celle, TranspR 1983, 78; LG Stuttgart, TranspR 1991, 316 ua).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Frage, ob die AÖSp auf die Vertragsbeziehung zwischen der klagenden Partei und der Firma R***** GmbH Anwendung finden, entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Mit dieser Frage haben sich die Vorinstanzen - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - nicht weiter auseinandergesetzt, eine endgültige Beurteilung der Frage ist auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht möglich. Die AÖSp haben nämlich keine normative Wirkung, es bedarf eines Tatbestandes, der ihre Anwendung im Einzelfall rechtfertigt (HS 14.509). Insbesonders kann die Anwendung von Spediteurbedingungen ausdrücklich vereinbart werden, es kann aber auch zu einer stillschweigenden Unterwerfung kommen (SZ 61/30; SZ 63/92 mwN). Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren diese Frage mit den Parteien zu erörtern und bei widerstreitendem Vorbringen Feststellungen darüber zu treffen haben, ob überhaupt ein Auftrag an einen Spediteur erteilt wurde (§ 2 a AÖSp) und ob und wodurch die AÖSp vereinbart wurden.

Sollten die AÖSp auf die Vertragsbeziehung zwischen der klagenden Partei und der Firma R***** GmbH Anwendung finden, bedarf es auch weiterer Feststellungen um beurteilen zu können, ob und inwieweit der Beklagte einen Rückgriffsanspruch gegenüber seinem Dienstgeber hätte.

Auch insoweit wird im fortgesetzten Verfahren das Erstgericht mit den Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 DHG zu erörtern und bei widersprechendem Vorbringen Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der Schaden durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügt wurde und, wenn dies nicht der Fall ist, ob ein Verlangen des Dienstnehmers auf Vergütung der Billigkeit entspräche. Dem Klagebegehren wird nur dann und insoweit Folge zu geben sein, als dem Beklagten kein Vergütungsanspruch gegenüber seinem Dienstgeber zustünde.

Auf die ATB (Allgemeine Transportbedingungen) ist nicht einzugehen, weil das diesbezügliche Vorbringen in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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