Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vasilica P***** zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er gemeinsam mit unbekannten Mittätern und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch, dass er gewaltsam in Bankinstitute eindrang, dort auf das Eintreffen von Angestellten wartete und diese sodann unter Vorhalt einer Gaspistole aufforderte, Tresore zu öffnen und das darin befindliche Bargeld herauszugeben, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen abgenötigt und weggenommen und zwar
I) in der Nacht zum 1. April 2005 in K***** Berechtigten der K***** 87.565 Euro;
II) in der Nacht zum 7. April 2005 in L***** Berechtigten der örtlichen Sparkasse 262.105 Euro.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Rüge einen Widerspruch (nominell Z 3 und Z 5 dritter Fall) des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO betreffend die Tatbegehung des Angeklagten gemeinsam mit unbekannten Mittätern zu den Entscheidungsgründen, wonach „die außer Verfolgung gesetzte Christina Po*****“ anlässlich des Überfalls in der Nacht zum 7. April 2005 vor dem Bankinstitut wartete und mit dem Angeklagten telefonierte (US 5), reklamiert, wendet sie sich nicht gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen und ist im Übrigen nicht im Recht.
Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den zur Anfechtung berechtigten Beschwerdeführer, als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen konkreten Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419). Dass die Tatrichter zufolge kriminalpolizeilicher Erhebungen davon ausgegangen sind, dass am 7. April 2005 auf der Autobahn A 10 versucht wurde, ein Fahrzeug anzuhalten, in dem später eine Gaspistole, auf der die DNA des Angeklagten anhaftete, sichergestellt wurde (US 5), ist entgegen der Rüge ungeachtet eines Schreibfehlers („ein“ anstelle „einen“) und der Bezeichnung der Örtlichkeit bloß mit „A 10“ deutlich.
Erneut aus Z 5 dritter Fall erhobener Kritik zuwider haftet den Erwägungen, wonach einerseits die Zeugin W***** „die Pistole nicht als jene identifizieren konnte, mit der sie überfallen wurde“, und andererseits jenen im Folgesatz, wonach „sämtliche Zeugen“ „über Vorhalt der AS 511 in ON 22“ angaben, „dass es sich dabei um die beim Raubüberfall in K***** und L***** verwendete Waffe handeln könnte“ (US 6), bei einer Gesamtschau der Urteilsausfertigung kein Widerspruch an, weil - zufolge eines offenkundigen Versehens (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 440) eine die Zeugin W***** einbeziehende verallgemeinernde Formulierung verwendet wurde. Im Übrigen hat die Genannte die Möglichkeit einer Tatbegehung mit der sichergestellten Gaspistole nicht ausgeschlossen und die ihr anlässlich des Raubüberfalls an die Stirn gehaltene Waffe den aktenkundigen Lichtbildern (ON 22 S 511) entsprechend als schwarz beschrieben (ON 289 S 11).
Die weitere Mängelrüge ist darauf zu verweisen, dass die Behauptung offenbar unzureichender oder fehlender Begründung oder einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen in Ansehung der bekämpften Feststellungen berücksichtigen muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 455), widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).
Indem die Rüge den von den Tatrichtern auf eine Vielzahl von Indizien gestützten - Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden - Überlegungen zur Täterschaft des Angeklagten jeweils isoliert eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt, greift sie bloß unzulässig nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung an.
Soweit das Vorbringen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO „vorsorglich“ auch auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegründet wird, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.
Die in der Subsumtionsrüge (Z 10) vertretene Ansicht, eine Gaspistole entspreche nicht dem Waffenbegriff des § 143 StGB, weil „aus ihr kein Projektil austreten kann“, ist nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der zitierten Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum („Fuchs, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zweite Auflage, 4. Kapitel ['Auslegung und Lückenschließung, keine Strafe ohne Gesetz'], II. 2. d., Beispiel 2“). Ebenso prozessordnungswidrig ist die - unter konsequenter Vernachlässigung der ständigen (gegenteiligen) Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0094078, RS0094098, RS0094112, RS0094012) - ohne inhaltliche Argumentation bloß mit unklarem Verweis auf dieselbe Literaturstelle aufgestellte Behauptung, eine ungeladene Pistole sei „schon gar keine Waffe im Sinne des § 143 StGB“ (RIS-Justiz RS0116565, RS0117321).
Weshalb die (von der weiteren Subsumtionsrüge übergangenen) Feststellungen, der Beschwerdeführer habe die Opfer mit gegen sie gerichteter (Schuldspruch I) oder vorgehaltener (Schuldspruch II) Waffe gezwungen, „den Tresor zu öffnen“ (US 4 f), keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme der „Verwendung“ einer Waffe darstellen sollen, bleibt völlig offen (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0093850, RS0093914).
Das Vorbringen eines Widerspruchs der Entscheidungsgründe, wonach der Angeklagte anlässlich der Begehung der Raubüberfälle eine Gaspistole verwendet hat (US 4), zum ersichtlich irrigen Vermerk im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 12), demnach er Pistolen verwendet hätte (nominell Z 5 erster und dritter Fall sowie Z 10), richtet sich erneut nicht gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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