OGH 10ObS53/13m

OGH10ObS53/13m28.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2013, GZ 9 Rs 123/12t-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der gerügten Verletzung des Überraschungsverbots handelt es sich um eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0037300 [T31]; 8 Ob 101/05v; 10 Ob 106/00m mwN). Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben (vgl 3 Ob 147/09b; 8 Ob 168/08a jeweils mwN ua). Gelangt das Berufungsgericht - wie hier im Falle eines Berufsschutzes der Klägerin nach § 273 Abs 1 ASVG - zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, kann von einer „Überraschungsentscheidung“ im Sinne der Revisionsausführungen keine Rede sein (vgl 10 ObS 47/03i; 10 ObS 15/03h; 1 Ob 356/98d jeweils mwN). Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (vgl 8 Ob 168/08a mwN). Die Klägerin hat kein Vorbringen erstattet, aus welchem sich schlüssig ergeben würde, dass sie entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für einen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BBG 2011, BGBl I 2010/111 (Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag) erfüllen würde.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Gesundheitszustand sei so beeinträchtigt, dass sie keine am Arbeitsmarkt angebotene Tätigkeit mehr verrichten könne, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Schließlich steht auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin, die keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG idF BGBl I 2010/111 genießt, im Rahmen der für sie maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG auf die genannten einfachen Bürotätigkeiten im Bereich des Posteinlaufs und Postauslaufs, der Archivstelle oder anderer betriebsinterner Abteilungen verwiesen werden kann, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl RIS-Justiz RS0085005).

Stichworte