OGH 8Ob101/05v

OGH8Ob101/05v16.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Warenhandels-AG, *****, vertreten durch Pressl, Endl, Heinrich, Bamberger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Peter H*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalts GesmbH in Wien, wegen EUR 384.585,59 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2005, GZ 16 R 53/05i-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Was die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Verletzung des Überraschungsverbots betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage handelt (6 Ob 203/98s), die schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Abs 3 Rz 3). Davon abgesehen kann darin, dass das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Beklagten hinsichtlich dessen Honoraranspruch nicht gefolgt ist, eine überraschende Rechtsansicht nicht erblickt werden. Dadurch dass das Berufungsgericht auch den von der Klägerin „ersiegten" Betrag an Zinsen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Honorars einbezogen hat, kann sich der Beklagte jedenfalls nicht erschwert erachten.

Die vom Rechtsmittelwerber mit der Begründung, dass die mängelfreie Erledigung einer Beweisrüge logisch nachvollziehbare Erwägungen erfordere, geltend gemachte „Nichterledigung der Beweis- und Feststellungsrüge" stellt keinen Revisionsgrund gemäß § 503 ZPO dar. Dasselbe gilt für die vom Rechtsmittelwerber erhobenen Mängelrüge, die sämtliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens betreffen. Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwH). Um so weniger vermögen derartige Mängel Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen liegt in der Bekämpfung der Rechtsansicht des Erstgerichts. Soweit der Rechtsmittelwerber damit argumentiert, dass hinsichtlich seiner mit der Klägerin getroffenen Honorarvereinbarung allenfalls „Teilnichtigkeit" vorliege, übergeht er, dass das Berufungsgericht ohnehin nur Nichtigkeit der „gesetzwidrigen Entgeltvereinbarung" nicht aber der gesamten Vereinbarung annimmt.

Aus welchen Gründen anstelle der gesetzwidrigen Entgeltvereinbarung die Honorierung unter Heranziehung des RATG iVm dem AHR erfolgen sollte, vermag der Rechtsmittelwerber nicht hinreichend darzulegen. Insbesondere weist er sogar in seinem Rechtsmittel (S 18) zutreffend daraufhin, dass die Vertragsleistungen im Rückerstsattungsverfahren nach dem ASVG nicht dem RATG unterliegen. Die AHR stellen lediglich Empfehlungen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages dar, deren Anwendbarkeit dem Abschluss einer Vereinbarung des jeweiligen Rechtsanwalts mit seinem Klienten vorbehalten bleibt (Feil-Wennig, Anwaltsrecht³ § 16 RAO Rz 3).

Die Vereinbarung eines in einem Prozentsatz des gesamten „Streitwertes" festgelegten Pauschalhonorars wird von der Rechtsprechung als zulässig erachtet (7 Ob 242/00i mwN).

Angesichts des Zwecks jener Normen, die eine quota litis Vereinbarung mit Nichtigkeitssanktion bedenken (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB, § 16 Abs 1 RAO), ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach im Ergebnis bei vollem Obsiegen der Klägerin, dem Beklagten ein bestimmter Prozentsatz (7 %) des Streitwertes zusteht, jedenfalls vertretbar.

Stichworte