OGH 8Ob43/13a

OGH8Ob43/13a28.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG, *****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** R*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 63.000 EUR samt Anhang, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Februar 2013, GZ 2 R 178/12b‑13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. August 2012, GZ 2 Cg 10/12p‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00043.13A.0528.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage, ab welchem Verhandlungsstadium der Tatbestand des § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG verwirklicht werden könne.

Rechtliche Beurteilung

An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).

Die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen werden maßgeblich vom Charakter des Einzelfalls bestimmt und können auf der Grundlage des Gesetzestextes und der bereits ergangenen Rechtsprechung gelöst werden. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

1. Ein behaupteter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: nicht aufgenommener Zeugenbeweis), der bereits vom Berufungsgericht behandelt und verneint wurde, kann im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963; RS0043111 ua).

2. Das Berufungsgericht ist in seiner Begründung nicht ohne Beweiswiederholung von den Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteils abgewichen. Seine Schlussfolgerung, die ungarischen Kaufinteressenten hätten noch keinen konkreten Kaufpreis angeboten, ist in der erstinstanzlichen Feststellung, dass ein Kaufanbot erst nach positivem Verlauf einer genauen Überprüfung des Objekts erstellt werden sollte, gedeckt.

3. Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG für den Fall zulässig, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.

Welches Verhalten in welchem Stadium laufender Vertragsverhandlungen als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen ist, kann nicht abstrakt verallgemeinert werden. Grundsätzlich ist bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben Zurückhaltung geboten (RIS‑Justiz RS0021833 [T3]), zudem hängt sie von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0118180), deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer dem Berufungsgericht wäre eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen. Einen solchen Fall vermag die Revision nicht aufzuzeigen (RIS‑Justiz RS0026271; RS0026265; RS0016519).

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung steht kein Kostenersatz zu, weil die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht geltend gemacht wurde (RIS‑Justiz RS0035979).

Stichworte