OGH 8Ob30/13i

OGH8Ob30/13i5.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der ehemaligen Sachwalterschaftssache des S***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des ehemaligen Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Dezember 2012, GZ 42 R 625/12s-90, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 13. 9. 2012 hat das Erstgericht (unter anderem) den Schlussbericht und die Pflegschaftsrechnung des ehemaligen Sachwalters für den Zeitraum vom 1. 12. 2011 bis 6. 8. 2012 pflegschaftsgerichtlich bestätigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem ehemaligen Betroffenen am 30. 1. 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Dieser überreichte am 18. 2. 2013 beim Rekursgericht ein handschriftlich verfasstes und von ihm unterfertigtes Schreiben, das als „Einspruch“ bezeichnet und als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten ist. Das Rekursgericht leitete den außerordentlichen Revisionsrekurs an das Erstgericht weiter, bei dem das Rechtsmittel am 22. 2. 2013 einlangte.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Der Revisionsrekurs ist beim Erstgericht einzubringen. Bei unrichtiger Adressierung des Rechtsmittels kommt es auf das Einlangen beim richtigen Gericht an (RIS-Justiz RS0041584; RS0041695; vgl auch RS0124533).

Die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs endete am 13. 2. 2013, weshalb das am 18. 2. 2013 beim Rekursgericht überreichte und am 22. 2. 2013 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel verspätet war.

Die früher in § 46 Abs 3 AußStrG vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch noch verspätete Rechtsmittel zu berücksichtigen, wurde durch Art 15 Z 3 BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, ersatzlos beseitigt (1 Ob 156/12s; Klicka in Rechberger, AußStrG2 § 46 Rz 4). Die frühere Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG ist hier nicht mehr anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. 6. 2011 gelegen ist (§ 207h AußStrG). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Angesichts der Verspätung des Rechtsmittels war von einem Verbesserungsverfahren zur Behebung des Formgebrechens (fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars) abzusehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte