OGH 5Ob1551/94 (RS0041695)

OGH5Ob1551/9430.8.1994

Rechtssatz

Eine unrichtige Adressierung, die die Anwendung des § 89 GOG ausschließt, liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichtes vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde.

Normen

GOG §89
ZPO §464 I
ZPO §505

5 Ob 1551/94OGH30.08.1994
2 Ob 121/97aOGH24.04.1997

Auch

9 ObA 133/99wOGH16.06.1999

Beisatz: Auch die Angabe einer falschen Adresse bewirkt eine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. (T1)

10 ObS 93/00zOGH18.04.2000

Beis wie T1

2 Ob 312/01yOGH06.12.2001

Auch; Beisatz: Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T2)

10 Ob 49/08sOGH22.04.2008

Vgl; Beisatz: Besteht das richtig bezeichnete Adressatgericht an der angegebenen Adresse nicht mehr und wird die Postsendung von der Post (aufgrund eines Nachsendeauftrags) an die richtige Adresse umgeleitet, ohne dass es zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem „falschen Gericht") kommt, bleibt die Frist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt. (T3)

4 Ob 18/09iOGH24.02.2009
4 Ob 91/10aOGH08.06.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0050OB01551_9400000_001