OGH 2Ob52/13f

OGH2Ob52/13f4.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache für H***** B*****, geboren am *****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. April 2012, GZ 51 R 117/10w‑450, womit der Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Jänner 2011, GZ 51 R 117/10w‑368 (Bezirksgericht Innsbruck AZ 36 P 24/09s), zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00052.13F.0404.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Anträge des Betroffenen auf Umbestellung des Sachwalters und auf Bestellung eines Kollisionskurators blieben erfolglos.

Die rekursgerichtliche Zurückweisung seines Revisionsrekurses erfolgte mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Der Betroffene hatte einem entsprechenden erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag entgegnet, der Revisionsrekurs bedürfe keiner Unterschrift eines Rechtsanwalts.

In seinem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss beantragt der Betroffene, seinen „arbeitsunwilligen und schädigenden“ Sachwalter zur Erhebung eines Rekurses zu veranlassen.

Der Sachwalter hat sich dazu nicht geäußert.

Rechtliche Beurteilung

I. Der Rekurs des Betroffenen ist zulässig:

1. Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden. Das gilt auch, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (5 Ob 91/08f = RIS‑Justiz RS0044005 [T8]).

2. Wenn der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist (RIS‑Justiz RS0122666).

II. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt:

1. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.

2. Ist ein nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Unterbleibt die gebotene Verbesserung, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0120077).

3. Da es dem Revisionsrekurs des Betroffenen am Erfordernis der Anwaltsunterschrift mangelte und der unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, wurde das Rechtsmittel zu Recht als unwirksam zurückgewiesen (vgl auch 1 Ob 170/12z).

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Stichworte