Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein schon in der Berufung behaupteter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier die unterlassene Einholung eines orthopädischen und neurologischen Fachgutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr zu prüfen (vgl 10 ObS 134/93, SSV-NF 7/74 uva; Klauser/Kodek ZPO17 § 503 E 38 mwN). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 327/99g ua). Dies würde nur dann nicht gelten, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (vgl Klauser/Kodek, ZPO17 § 503 E 40 mwN). Auch diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)