OGH 10ObS327/99g

OGH10ObS327/99g14.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, Chemotechniker, *****, vertreten durch Mag. Robert Scheiblmaier, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. September 1999, GZ 12 Rs 164/99w-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 1999, GZ 18 Cgs 27/98d-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Einholung eines weiteren "unfallchirurgisch-orthopädischen" Gutachtens) im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 9/40; 7/74 uva). Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung inhaltlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Einholung eines weiteren unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens sowie die Beiziehung eines Facharztes für Orthopädie nicht erforderlich war. Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen, ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass die amtswegige Beiziehung eines Sachverständigen für das Fachgebiet der Orthopädie nicht erforderlich gewesen sei und vom qualifiziert vertretenen Kläger auch nicht beantragt worden sei. Auch letzteres steht mit der Aktenlage im Einklang, weil der Kläger in der Tagsatzung vom 28. 4. 1999 im Hinblick auf angebliche Widersprüche zwischen dem vom bestellten medizinischen Sachverständigen erstellten unfallchirurgischen Gutachten und einem vom Kläger vorgelegten unfallchirurgischen Privatgutachten die "Überbegutachtung" durch einen weiteren Sachverständigen für Unfallchirurgie beantragt hat.

Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 ZPO). Die bloße Behauptung, das Berufungsgericht wäre bei richtiger rechlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass beim Kläger ein deutlich höherer Grad der Minderung der Erwerbsunfähigkeit als 20 vH und zwar zumindest eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH vorliege, genügt nicht und lässt insbesondere nicht erkennen, aus welchen Gründen von der festgestellten medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 20 vH abgewichen werden soll.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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