Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dzevat M***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er habe am 18. Mai 2011 Cinderella B***** dadurch, dass er sie gegen ihren Willen mit den Händen am Kopf erfasste, ihren Kopf in Richtung seines erigierten Penis drückte und sie aufforderte, diesen in den Mund zu nehmen, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich einem Oralverkehr, zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.
Der Beantwortung der Mängelrüge (Z 5) ist vorauszuschicken, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der unternommenen Anfechtung entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588, RS0099419, RS0099649, RS0099668). Dabei handelt es sich um beweiswürdigende Erwägungen, die - wenn nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) - nur Gegenstand einer gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen unzulässigen Schuldberufung sein könnten. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen, nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen, auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft.
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann allerdings unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).
Vorliegend sprach das Erstgericht der Aussage der einzigen Belastungszeugin Cinderella B***** die Eignung, die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen, unter ausführlicher Auseinandersetzung mit sämtlichen erheblichen Verfahrensergebnissen im Wesentlichen aufgrund deren massiver psychischer Probleme, ihres Suchtmittelmissbrauchs und des „höchst unsicheren Eindrucks“, den sie „sowohl persönlich in ihrem Auftreten“ in der Hauptverhandlung als auch „inhaltlich ihrer Aussage“ machte, ab (US 6 f).
Dass sie den Angeklagten anlässlich der persönlichen Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung eindeutig als Täter wiedererkannte, wurde dabei erörtert (US 4).
Mit dem - einen weiteren Teilaspekt der beweiswürdigenden Erwägungen betreffenden - Einwand, die Tatrichter hätten die Glaubwürdigkeit der Genannten (auch) mit der Begründung verneint, dass ihr eine solche Identifizierung anhand eines Lichtbildes bei ihrer polizeilichen Einvernahme nicht möglich war und sie zudem - eigenen Angaben zufolge - in der Wohnung des Angeklagten verblieb, „obwohl er zuerst einen Pornokanal im Fernsehen wählte und ihr dann mit entblößtem Glied gegenübertrat“, hätten dabei aber die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Zeugin ebenso unberücksichtigt gelassen wie, dass das Erscheinungsbild des Angeklagten nicht mehr dem vor längerer Zeit aufgenommenen Lichtbild entsprach, verfehlt die Rüge den dargestellten Bezugspunkt (vgl im Übrigen US 4).
Was für den Beschwerdestandpunkt daraus gewonnen werden soll, dass die Zeugin Elisabeth B***** den am angeblichen Tatort anwesenden Rahim A***** auf einem Lichtbild nicht eindeutig identifizieren konnte, weil sie ihn „doch auch - ebenso wie Cinderella B***** den Angeklagten - nur einmal gesehen hat“, bleibt unklar.
Die weiters als ungewürdigt kritisierten Widersprüche zwischen den Aussagen des Angeklagten und anderen Verfahrensergebnissen sowie innerhalb seiner Angaben (betreffend etwa angebliche sexuelle Annäherungsversuche der Cinderella B*****, das Motiv für deren Anwesenheit in der Wohnung des Angeklagten, die Frage, ob er oder Rahim A***** die Wohnung zeitweilig verließen und die inhaltliche Richtigkeit der - vom Erstgericht berücksichtigten [US 7] - einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten) beziehen sich allesamt nicht auf unmittelbar schuldrelevante Umstände, womit diesbezüglich geltend gemachte Begründungsmängel keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO bewirken können.
Glaubwürdigkeit haben die Tatrichter dem Angeklagten zudem gar nicht attestiert, weshalb sie zu einer Erörterung nach Ansicht der Beschwerdeführerin dagegen sprechender Details seiner Verantwortung schon aus diesem Grund nicht verhalten waren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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