OGH 8ObA34/12a

OGH8ObA34/12a19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. K***** P*****, vertreten durch Kriftner & Partner Rechtsanwälte KG in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt L*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, MMag. Arnold Gigleitner, Mag. Daniel Sallrigler, Rechtsanwälte in Linz, wegen 93.649,68 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2012, GZ 11 Ra 27/12p-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Aneinanderreihung von Dienstverhältnissen durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt und wirksam ist, kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden, sodass die Bedeutung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Regel nicht über den Anlassfall hinausreicht (RIS-Justiz RS0028327; RS0042405). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt die Revision nicht auf.

Das Berufungsgericht hat den Stand der Rechtsprechung zur Problematik von Kettenarbeitsverträgen zutreffend dargelegt und in seiner Entscheidung ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum darauf Bedacht genommen, dass die befristeten Dienstverträge des Klägers jeweils zu Ausbildungszwecken auf die dafür gesetzlich vorgeschriebene und notwendige Dauer abgeschlossen wurden. Dieser Zweck und die offenkundige Notwendigkeit auf Seiten des Dienstgebers, fortlaufend Ausbildungsstellen bereitstellen zu können, sind als sachliche Gründe für eine Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse geeignet (9 ObA 80/02h; vgl auch 9 Ob 124/06k). Die in der Revision für deren Standpunkt zitierte Entscheidung 9 ObA 398/97p befasste sich überhaupt nicht mit der sachlichen Rechtfertigung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern mit der hier nicht einschlägigen Frage, welche Vordienstzeiten für einen unstrittig bestehenden landesgesetzlichen Abfertigungsanspruch anrechenbar waren.

Die Frage der Zusammenrechnung der Dienstzeiten des Klägers kann im vorliegenden Fall aber schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil die Streitteile in jedem der schriftlichen Dienstverträge die Geltung der VBO der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben. Solche „Jeweils-Klauseln“ sind grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0081830; RS0052618 [T2]) und räumen dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, die auch verschlechternde Bestimmungen umfasst (RIS-Justiz RS0112269).

Der Fall einer einseitigen Änderung durch den Arbeitgeber, die nach Ansicht des Revisionswerbers (unter Berufung auf Grillberger, Entgeltkürzung, DRdA 2010, 195), einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden müsste, liegt hier außerdem gar nicht vor, sodass es auf Auslegung und Grenzen der „Jeweils-Ermächtigung“ nicht ankommt.

Der Kläger hat zuletzt im Jahr 1993 in seinem Facharztdienstvertrag mit der Beklagten deren VBO als Vertragsgrundlage vereinbart. Bereits die damals geltende Fassung (1990) stand aber dem Klagsanspruch entgegen, sodass auch ein Weglassen der „Jeweils-Klausel“ zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Gegen das gültige Zustandekommen des Facharztvertrags hat der Kläger nichts vorgebracht, im Sinn der „Rosinentheorie“ kann er nicht nur die ihm zusagenden Teile davon für sich in Anspruch nehmen.

Ob die in der VBO 1990 normierte Änderung der Bedingungen für eine Abfertigung bei Selbstkündigung für den Kläger als nachteilig gelten könnte, obwohl er in der ursprünglichen Fassung als Mann überhaupt vom Anspruch ausgeschlossen gewesen wäre, hat dahingestellt zu bleiben, weil die Parteien eines Dienstvertrags jedenfalls für die Zukunft auch verschlechternde Vereinbarungen wirksam treffen können (vgl RIS-Justiz RS0029509 [T2]).

Stichworte