OGH 8ObA11/12v

OGH8ObA11/12v24.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und AR Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** C*****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei P***** H*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 828.000 USD (561.546,29 EUR) sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2010, GZ 8 Ra 17/11w‑69, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Beklagte war als leitender Angestellter einer in Österreich ansässigen GesmbH beschäftigt, als deren Alleingesellschafterin eine Aktiengesellschaft (Inc) mit Sitz in den USA fungierte. Im Jahr 1998 wurde ausgewählten leitenden Mitarbeitern des Konzerns anlässlich einer USA‑Reise angeboten, Aktienpakete der Muttergesellschaft der Dienstgeberin im Rahmen eines sogenannten Kapitalanlageplans („Shared Investment Plan“) zu erwerben, wobei der Erwerb mit einem Darlehen eines US‑amerikanischen Bankenkonsortiums finanziert werden sollte. Bei der Vorstellung des Kapitalanlageplans wurden die potentiellen Teilnehmer eindringlich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine risikofreie Investition handle und sie den Kredit nach fünf Jahren aus eigenen Mitteln zurückzahlen müssten, auch wenn Verluste eintreten und die Aktien fallen sollten. Zwar garantiere die Aktiengesellschaft gegenüber dem Bankenkonsortium für das Darlehen, der unmittelbare Schuldner könne aber dennoch selbst belangt werden. In den schriftlichen Unterlagen wurde unter anderem empfohlen, das Vorhaben wegen der einzugehenden finanziellen Verpflichtung mit dem Ehepartner, der Familie und dem eigenen Finanzberater zu besprechen.

Der Beklagte entschloss sich zum Erwerb von 24.000 Stück Aktien und nahm dafür ein Darlehen von 828.000 USD auf. Er unterzeichnete am 10. 2. 1998 einen Schuldschein in dem er sich zur Rückzahlung des genannten Betrags samt Zinsen bis längstens 10. 2. 2003 verpflichtete und gleichzeitig die darlehensgebende Bank anwies, den Darlehensbetrag für ihn an die Aktiengesellschaft auszuzahlen.

Der Beklagte wurde vor der Darlehensaufnahme und Unterfertigung des Schuldscheins nicht unter Druck gesetzt, ihm wurde nicht zu verstehen gegeben, dass er seine Anstellung verlieren würde, falls er sich nicht am Kapitalanlageplan beteiligte. Es wurde ihm auch nicht erklärt, dass ihn keine Rückzahlungspflicht treffe, er verstand die Vertragskonstruktion jedenfalls in ihren wesentlichen Elementen.

In den Jahren 1998 und 1999 schrieb die Aktiengesellschaft Gewinne, ab 2000 erlitt sie Verluste. Einige Teilnehmer des Kapitalanlageplans verkauften ihre Aktien in den Jahren 1999 und 2000 mit Gewinn. Im Jahr 2001 meldete die Aktiengesellschaft in den USA Insolvenz an, worauf das Bankenkonsortium die Kredite der Teilnehmer des Kapitalanlageplans fällig stellte.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Treuhänder der darlehensgewährenden Banken, dem alle Rechte aus den Schuldscheinen abgetreten wurden, die Rückzahlung des Darlehensbetrags. Der Beklagte wandte neben List, Irrtum und Verletzung von Aufklärungspflichten ‑ soweit für das Rekursverfahren von Relevanz ‑ ein, die einer Darlehensgewährung gleichkommende Beteiligung an der Muttergesellschaft seiner Dienstgeberin widerspreche § 3 KautSchG, der als österreichische Eingriffsnorm auch dann anzuwenden sei, wenn im Übrigen ausländisches Recht zum Tragen kommen sollte. Die daraus folgende Nichtigkeit des Aktienerwerbs erstrecke sich auch auf das klagsgegenständliche Finanzierungsgeschäft.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Kautionsschutzgesetz sei nicht anwendbar, weil sich der Kläger nicht an seiner Dienstgeberin, sondern nur an deren Muttergesellschaft beteiligt habe und der Kauf von Aktien auch nicht dem vom Gesetz verpönten Gewähren geldwerter Vorteile ohne entsprechende Gegenleistung gleichgehalten werden könne.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Beklagten Folge und hob das erstgerichtliche Urteil mit dem angefochtenen Beschluss zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf.

Das Erstgericht habe die in Rechtssachen mit Auslandsbezug von Amts wegen gebotene Prüfung des anzuwendenden Sachrechts unterlassen. Im streitgegenständlichen Schuldschein sei ausdrücklich die Anwendung des Rechts des US‑Bundesstaats Illinois, unter Berücksichtigung des auf nationale Banken anwendbaren US‑Bundesrechts und Ausschluss von Verweisungsnormen, vereinbart worden, sodass eine nach § 35 Abs 1 IPRG wirksame Rechtswahl vorliege. Zum selben Ergebnis gelange man nach § 38 Abs 1 IPRG, demzufolge Bankgeschäfte nach dem Recht des Staats der Niederlassung des involvierten Kreditunternehmens zu beurteilen seien, da der Konsortialführer seinen Sitz in Illinois habe. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 41 Abs 1 IPRG seien nicht erfüllt, weil zwar auf Seiten des Beklagten ein Verbrauchergeschäft vorliege, sowohl die Anbahnung als auch der Vertragsabschluss aber unstrittig in den USA erfolgt seien.

Der Beklagte habe seine Arbeit für das Tochterunternehmen der Aktiengesellschaft bei Vertragsabschluss in Österreich verrichtet, sodass nach § 44 Abs 3 IPRG unbeschadet des auf das Kreditverhältnis anwendbaren Rechts auch die zwingenden inländischen Eingriffsnormen zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere die Bestimmungen des Kautionsschutzgesetzes, anwendbar seien. Der festgestellte Sachverhalt könne jedoch materiellrechtlich nicht unter § 3 Abs 1 KautSchG subsumiert werden, weil weder die Aufrechterhaltung des Dienstvertrags, noch das berufliche Fortkommen des Beklagten von dem Aktienerwerb abhängig gemacht worden seien.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage der Anwendbarkeit des Kautionsschutzgesetzes auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe; das Verfahren sei erst nach Rechtskraft der Aufhebung fortzusetzen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der vom Kläger beantwortete Rekurs des Beklagten, der aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen sowie zur gebotenen Verdeutlichung der Rechtslage zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung enthält zwar keinen expliziten Zulassungsausspruch, durch den Rechtskraftvorbehalt hat das Berufungsgericht aber seinen diesbezüglichen Entscheidungswillen hinreichend deutlich ausgedrückt. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage der Anwendung ausländischen Rechts ist bei Vorliegen von entsprechenden Anknüpfungspunkten vom Obersten Gerichtshof auch außerhalb der Revisionsausführungen von Amts wegen zu prüfen (RIS‑Justiz RS0045126; Verschraegen in Rummel ABGB³, § 3 IPRG Rz 1).

Der zu beurteilende Schuldschein wurde noch vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) in Österreich am 1. 12. 1998 unterzeichnet. Die Kollisionsregeln des EVÜ sind auch im Verhältnis zu Staaten wie den USA anzuwenden, die diesem Übereinkommen nicht beigetreten sind, sie gelten aber nur für Vertragsverhältnisse, die nach seinem innerstaatlichen Inkrafttreten abgeschlossen wurden. Das Berufungsgericht hat für seine kollisionsrechtliche Beurteilung daher zutreffend noch die §§ 35 ff IPRG idF BGBl Nr 304/1978 herangezogen (§ 50 Abs 2 IPRG; Art 17 EVÜ). Die Begründung, die das Berufungsgericht im Ergebnis zur Anwendbarkeit des Sachrechts des US-Bundesstaats Illinois unter Berücksichtigung des auf nationale Banken anwendbaren US‑Bundesrechts geführt hat, ist schlüssig und begegnet keinen begründeten Bedenken. Auch der Rekurswerber selbst zieht in diesem Punkt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel.

2. Der Beklagte wiederholt in seinem Rekurs seinen den bereits in den Vorinstanzen eingenommenen Standpunkt, der drittfinanzierte Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft der Dienstgeberin sei ein Anwendungsfall der §§ 3 und 4 Kautionsschutzgesetz und nach den vorliegenden Umständen auch im Verhältnis zum bloßen Kreditgeber nichtig. Im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob trotz der Maßgeblichkeit des fremden Sachrechts eine Anwendung dieser Bestimmung gegenüber der Beklagten im Sinne einer Eingriffsnorm überhaupt in Betracht kommt, nicht abschließend zu prüfen, weil ‑ selbst wenn man diesen Standpunkt vertritt ‑ die im Rechtsmittel dazu angebotenen inhaltlichen Ausführungen jedenfalls nicht überzeugen.

Nach § 3 Kautionsschutzgesetz darf der Abschluss oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrags vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, dass dem Dienstgeber vom Dienstnehmer oder einem Dritten ein Darlehen gewährt wird, oder dass der Dienstnehmer oder ein Dritter sich mit einer Geldeinlage am Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Gemäß § 4 Kautionsschutzgesetz sind Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des § 3 leg cit widersprechen, nichtig.

Zweck der mit Nichtigkeitsanktion bewehrten Verbotsnorm des § 3 Kautionsschutzgesetzes ist es, den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er dem Dienstgeber ein Darlehen oder stille Einlage gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird, nur um seinen Arbeitsplatz zu erhalten (RIS‑Justiz RS0063461).

Kapitalbeteiligungen, die in § 3 Kautionsschutzgesetz nicht ausdrücklich genannt sind, werden davon prinzipiell nicht erfasst, weil ihnen die typische Umgehungseignung bezüglich der Regelungen über die Dienstkaution fehlt. Die Rechtsprechung hat nur dann die Normen des Kautionsschutzgesetzes auf andere als die explizit geregelten Fälle analog angewendet, wenn vom Arbeitgeber nicht nur eine dem Gesetzeswortlaut entsprechende Drucksituation geschaffen wurde, sondern das Geschäft auch den selben Effekt wie eine Darlehensgewährung oder stille Beteiligung bewirken sollte. Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird dies in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich verneint und lediglich für den Ausnahmefall einer besonderen Umgehungskonstruktion offen gelassen (Bürgschaft; RIS‑Justiz RS0063439; RS0032297 ua; 9 ObA 107/09i; Geist, Beiträge der Arbeitnehmer zur Standortsicherung und Kautionsschutzgesetz, RdW 1995, 388 [393]; Kallab in ZellKomm² § 3 KautSchG Rz 2 ff; ebenso Mayr, Kautionsschutzgesetz, § 3 Erl 4).

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht einmal um eine Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft, sondern um den Erwerb börsennotierter Aktien ihrer Muttergesellschaft. Der Revisionswerber vertritt nun die Ansicht, dass in dieser Finanzinvestition nach den besonderen Umständen des Falls auch eine verdeckte Darlehensgewährung an die unmittelbare Dienstgeberin gesehen werden müsste; letztlich kommt es darauf für das Verfahrensergebnis aber nicht an.

Die Gewährung eines geldwerten Vorteils durch den Dienstnehmer im Sinn einer Mitarbeiterbeteiligung ist nämlich, wie auch die Revision einräumt, nicht an sich rechtswidrig, sondern nur im Zusammenwirken mit der in § 3 Kautionsschutzgesetz beschriebenen besonderen Drucksituation nichtig, nämlich wenn der Dienstgeber die Begründung oder Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses von der Beteiligung abhängig macht. Es soll verhindert werden, dass sich ein Dienstnehmer seinen Posten, auf den er im Regelfall zur Existenzsicherung angewiesen ist, durch finanzielle Leistungen sozusagen erkaufen muss.

Ein „Abhängigmachen“ iSd § 3 Kautionschutzgesetzes liegt immer dann vor, wenn aufgrund des Arbeitgeberverhaltens aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers konkret der Eindruck entsteht, er werde im Fall der Verweigerung der Darlehenshingabe gekündigt, entlassen, nicht aufgenommen oder verlängert. Das kann auch dann der Fall sein, wenn ein Arbeitgeber zu diesem Eindruck nicht aktiv beiträgt, sich aber bewusst eine übergroße Ängstlichkeit des Dienstnehmers um seinen Arbeitsplatz zu Nutze macht, um ihn zur Darlehensgewährung zu bewegen (Geist, aaO S 393).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt für eine Verknüpfung des Angebots auf Teilnahme am Kapitalanlageplan der Muttergesellschaft mit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses des Beklagten zur Tochtergesellschaft.

Die Präsentation des Kapitalanlageplans sprach aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers auch nicht unterschwellig Kündigungsängste an, sondern zielte auf die persönliche Eitelkeit, den Ehrgeiz und das Gewinnstreben der Kandidaten, indem der Aktienbezug als Vergünstigung für einen auserwählten Kreis von besonders geschätzten Mitarbeitern dargestellt wurde. Dienstnehmern, auf die ein Arbeitgeber keinen Wert legt und die daher zur Kündigung anstehen, werden in der Regel keine Vergünstigungen gewährt. Die in den schriftlichen Vertragsunterlagen enthaltene ausdrückliche Empfehlung, eine externe Finanzberatung einzuholen und auch die Familie in die Entscheidung einzubeziehen, hätte den Betroffenen auch die Möglichkeit geboten, von einer Teilnahme am Kaptialanlageplan aus (nötigenfalls vorgeschobenen) persönlichen Gründen Abstand zu nehmen, ohne damit dem Arbeitgeber Misstrauen oder Undank zu signalisieren.

Eine im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen allgemein unterstellte Drucksituation gegenüber Ansinnen und Wünschen des Arbeitgebers, um sich sein Wohlwollen zu erhalten und Karriereaussichten nicht zu gefährden, reicht aber für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Abhängigmachen des Dienstverhältnisses“ nach § 3 Kautionsschutzgesetz nicht aus. Würde man der Bestimmung das vom Beklagten angestrebte Verständnis unterlegen, wäre allein schon die Existenz eines Arbeitsverhältnisses für die Nichtigkeitssanktion ausreichend und das Merkmal des „Abhängigmachens“ praktisch überflüssig (9 ObA 107/09i; Geist, aaO S 392).

Aus den vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 190/08d und 6 Ob 11/00s lässt sich für seinen Standpunkt überhaupt nichts gewinnen. Im erstgenannten Verfahren war die Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten von einer Garantiebestellung im Rahmen eines Lizenzvertrags abhängig gemacht worden, das zweitgenannte Verfahren betraf die persönliche Haftungserklärung einer Prokuristin, die zwar im Interesse ihres Dienstgebers lag, aber nicht von diesem initiiert war und aus diesem Grund vom Obersten Gerichtshof gerade nicht als unwirksam beurteilt wurde.

Soweit der Rechtsmittelwerber sich in seiner Argumentation auf das Unterbleiben einer ausreichenden Aufklärung über die Risiken der Fremdfinanzierung, die gezielte Ausnützung psychologischer und gruppendynamischer Prozesse bei der Präsentation des Kapitalanlageplans und den für die Entscheidung aufgezwungenen Zeitdruck bezieht, spricht er durchaus gravierende Aspekte an, die jedoch nicht für ein „Abhängigmachen“ iSd § 3 Kautionsschutzgesetzes sprechen, sondern allenfalls für andere Anfechtungsgründe von Bedeutung sein können. Ob solche bestehen, wird allerdings nicht nach den Regeln des ABGB oder des KSchG, sondern nach dem Recht des Staats Illinois bzw des maßgeblichen US‑amerikanischen Bundesrechts zu beurteilen sein und kann im derzeitigen Verfahrensstadium daher nicht geprüft werden.

Der Umstand, dass der relevante Inhalt des anzuwendenden ausländischen Sachrechts in erster Instanz nicht unter gebotener Beteiligung der Parteien ermittelt wurde, musste zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht führen. Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 ASGG, 50 und 52 ZPO.

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