OGH 13Os79/12k

OGH13Os79/12k18.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adrian P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 20. Mai 2012, GZ 7 Hv 12/12w-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adrian P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. August 2009 in L***** Johann K***** mit Gewalt 50 Euro, mithin eine fremde bewegliche Sache, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des Grundglieds des linken Zeigefingers des Johann K***** zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Ob eine „Bar P*****“ existiert, das Opfer den Angeklagten „bereits seit Jahren kennt“ und der Angeklagte keinen Kontakt zu Angelica M***** hatte, ist nicht erheblich, womit die Anträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Nachweis der Existenz der Bar und auf Vernehmung der Iasmina M***** (ON 115 S 3) mit Recht abgelehnt wurden.

Ebenso konnte die Vernehmung der Alina G***** zum Nachweis, dass sie mit Johann K***** mehrmals telefoniert und diesen in der „Bar auch angetroffen hat“, sowie von dessen jahrelangem „sozusagen“ sexuellem Verhältnis zum Angeklagten gewusst hat (ON 115 S 25), mangels Relevanz der Beweisthemen unterbleiben.

Gleiches gilt für den Antrag auf Ausforschung (und Vernehmung) einer „alten Dame, einer Nachbarin vom Pfarrer“ Johann K***** zum Beweis dafür, dass diese gesehen hat, dass der Angeklagte mit ihm vor der Tat ein Gespräch geführt hat (ON 115 S 3).

Das Begehren um Beauftragung des Landeskriminalamts zur neuerlichen Überprüfung, „ob es in Bezug auf den Angeklagten irgendwelche Aktenvorgänge im angeführten Zeitraum 2006 bis August 2009 gibt, insbesondere nach dem Meldegesetz oder sonstige Übertretungen nach dem Führerscheingesetz etc“, und um Ausfindigmachung jenes Filmes, der „unter l***** gespeichert oder abrufbar sein soll und den Zeugen K***** bei sexuellen Handlungen darstellen soll“, enthält kein Beweisthema.

Das Ersuchen um ein „Rechtshilfeersuchen an die rumänischen Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf das unter Punkt 3 der rumänischen Strafregisterauskunft angeführte Urteil, insbesondere möge das Urteil und Auskünfte über den Strafvollzug betreffend den Angeklagten mitgeteilt werden, jedenfalls wäre auch ein Lichtbild beizufügen und die Identität des Angeklagten genauestens zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf einen allfälligen Doppelgänger mit demselben Namen der zwei Jahre älter oder jünger sein soll und Schauspieler“, hat Erkundungscharakter und zielt erneut nicht auf den Nachweis einer erheblichen Tatsache.

Auch unter dem Aspekt der - grundsätzlich zulässigen (vgl RIS-Justiz RS0098429, RS0028345) - Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Johann K***** sind die Beweisanträge nicht berechtigt. Es ergeben sich nämlich aus keinem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, Johann K***** hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wozu etwa hätte dargetan werden müssen, dass er rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt worden ist, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt (RIS-Justiz RS0120109).

Das ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergebenden Neuerungsverbot und ist demnach unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte