Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 19. Juli 2012 setzte das Landesgericht die über Ali M***** am 12. Mai 2011 verhängte (ON 9) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO (neuerlich) fort (ON 114).
Zugleich mit der am 24. Juli 2012 erfolgten (nicht rechtskräftigen) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wurde dem Ali M***** der Rest der Strafe gemäß § 265 Abs 1 StPO bedingt nachgesehen und seine - am selben Tag effektuierte - Entlassung angeordnet (ON 119 S 9 ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 130) gab das Oberlandesgericht der gegen den genannten Fortsetzungsbeschluss erhobenen Beschwerde des Angeklagten nicht Folge. Das Beschwerdegericht bejahte zwar die Haftvoraussetzungen des § 173 StPO, setzte jedoch die Haft wegen der zwischenzeitlichen Enthaftung nicht fort.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus (13 Os 88/08b, 14 Os 157/09h). Aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung kann Grundrechtsbeschwerde mit der Behauptung erhoben werden, dass die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden ist (§ 2 Abs 2 GRBG).
Grundsätzlich misst der Oberste Gerichtshof mit Blick auf den - die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden - Prozessgegenstand von Haftbeschwerden auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt - wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin - in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge § 173 Abs 4 StPO oder nach rechtskräftiger Verurteilung), in welchem Fall § 2 Abs 2 GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte (RIS-Justiz RS0128125; 14 Os 157/09h; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 10).
Weil aber eine Haft zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr vorlag, ist die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde unter dem Aspekt der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG unzulässig (14 Os 157/09h; vgl RIS-Justiz RS0115525 [T3]).
Soweit die Grundrechtsbeschwerde behauptet, die die Freiheitsbeschränkung beendende Entscheidung des Landesgerichts sei zu spät getroffen worden (§ 2 Abs 2 GRBG), erweist sie sich jedenfalls als verspätet, weil der Beschluss auf Enthaftung des Angeklagten am 24. Juli 2012 verkündet wurde (ON 119 S 13), die Grundrechtsbeschwerde aber erst am 6. September 2012 (ON 132) bei Gericht einlangte (§ 4 Abs 1 GRBG; vgl Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 126).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)