OGH 15Os83/12p (RS0128125)

OGH15Os83/12p10.7.2012

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof misst mit Blick auf den ‑ die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden ‑ Prozessgegenstand von Haftbeschwerden auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ‑ wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin ‑ in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge § 173 Abs 4 StPO) oder nach rechtskräftiger Verurteilung, in welchem Fall § 2 Abs 2 GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.

Normen

GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1

15 Os 83/12pOGH10.07.2012
11 Os 120/12zOGH09.10.2012
11 Os 76/16kOGH18.08.2016

Dokumentnummer

JJR_20120710_OGH0002_0150OS00083_12P0000_001