OGH 14Os93/12a

OGH14Os93/12a25.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sergejus (richtig) M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen, gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sergejus M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Mai 2012, GZ 112 Hv 75/12p-131, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Sergejus M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Sergejus M***** des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen, gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB (A/1) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A/1) am 18. oder 19. Jänner 2012 in Linz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ricardas S***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Pkw des Dr. Oskar H***** im Wert von etwa 28.000 Euro, durch Einbruch, nämlich durch gewaltsames Öffnen der Fahrzeugschlösser und durch Anpassen von Schlüsselrohlingen an die Software des Fahrzeugs, weggenommen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

(B) am 19. Jänner 2012 in Laa/Thaya eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, nämlich einen gemäß § 2 Abs 4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellten litauischen Personalausweis, lautend auf Ginteras V*****, zum Beweis einer falschen Identität, mithin einer Tatsache gebraucht, indem er sich mit diesem gegenüber Polizeibeamten auswies.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sergejus M***** schlägt fehl.

Die Annahme vom Beschwerdeführer im Ausland erlittener, einschlägiger Verurteilungen stellt bloß einen von mehreren Umständen dar, die erst in Zusammenschau die Grundlage für die Feststellung auf gewerbsmäßige Begehung gerichteter Absicht bildeten, ohne notwendige Bedingung für diese zu sein (US 7). Solcherart ist sie der Anfechtung durch Mängelrüge, die sie als „nicht nachvollziehbar“ (der Sache nach Z 5 vierter Fall) bezeichnet, entzogen (RIS-Justiz RS0116737). Im Übrigen stützen sich die kritisierten Ausführungen der Tatrichter unbedenklich auf die in der Hauptverhandlung einverständlich vorgetragenen (§ 252 Abs 2a StPO; ON 130 S 55) ausländischen Strafregisterauskünfte (US 4 iVm ON 87, 102 und 106).

Die Wiederholungstendenz in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 7), weshalb es - der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider - nicht verhalten war, sich mit Details dieser Aussage im Urteil auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642). Die weiters ins Treffen geführten Passagen aus den Depositionen des Mitangeklagten Ricardas S*****, der unter anderem von Druckausübung durch „Hintermänner in Litauen“ und von Schulden des Beschwerdeführers als Motivation für dessen Teilnahme an dem Einbruchsdiebstahl berichtete (ON 130 S 45 ff und 53), stehen der Annahme von diesem beabsichtigter Tatwiederholung nicht entgegen, weshalb ihre Erörterung unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erforderlich war (RIS-Justiz RS0098646). Dass Sergejus M***** „lediglich ein einziges Mal ... mitwirken sollte“ oder seine Absicht nur darauf gerichtet war, ist der Aussage - der Beschwerdebehauptung zuwider - nicht zu entnehmen.

Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch A/1 in einer Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge erschöpft, kann hier auf deren Beantwortung verwiesen werden.

Die weitere Tatsachenrüge zieht zum Schuldspruch B bloß aus der vom Erstgericht ebenfalls als unglaubwürdig verworfenen (US 8 f) Verantwortung des Beschwerdeführers für diesen günstigere Schlussfolgerungen und weckt damit keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674). Die in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik am Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahme (durch Vernehmung der einschreitenden Polizeibeamten) scheitert an der fehlenden Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an darauf gerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

Indem die Subsumtionsrüge zum Schuldspruch A/1 mit dem Hinweis auf (bloß) einmalige Tatbegehung (vgl aber RIS-Justiz RS0092497) erneut die Annahme der Wiederholungstendenz in Frage stellt, bekämpft sie die Feststellungen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Begleit- und Nebenumstände der Tat (vgl RIS-Justiz RS0092161) haben diese im Übrigen ohnehin erörtert (US 7 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht - angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Begehungsformen des § 129 StGB (RIS-Justiz RS0093946) ohne Nachteil für den Beschwerdeführer - den Einbruch in das Fahrzeug fälschlich (nur) § 129 Z 3 statt richtig Z 1 StGB subsumiert hat.

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