Normen
StGB §70
8 Os 392/58 | OGH | 10.04.1959 |
10 Os 14/62 | OGH | 12.10.1959 |
Veröff: EvBl 1963/78 S 103 |
9 Os 48/66 | OGH | 26.05.1966 |
9 Os 58/68 | OGH | 11.06.1968 |
nur: Gewerbsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einnahmequelle zu verschaffen, dh, seinen Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit - die sich nur als besonderes strafgesetzerhöhendes Schuldmoment auswirkt - ist die tatsächliche und öftere Wiederholung der Tat nicht erforderlich. Es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern nur die oben bezeichnete Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu machen, bei dieser Gelegenheit klar zu Tage tritt. (T1) Beisatz: Besondere Organisierung ist nicht erforderlich. (T2) |
12 Os 71/69 | OGH | 24.09.1969 |
Auch; Beisatz: Darauf, ob der Täter die Entlohnung verlangte oder sie nur entgegennahm, kommt es nicht an. (T3) |
10 Os 201/69 | OGH | 10.02.1970 |
nur T1; Beisatz: Zweifache Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit, nicht unbeträchtlicher Geldbetrag. (T4) |
11 Os 67/70 | OGH | 29.05.1970 |
nur T1 |
9 Os 73/71 | OGH | 23.09.1971 |
Auch; Beis wie T3 |
11 Os 166/71 | OGH | 06.12.1971 |
13 Os 9/73 | OGH | 08.03.1973 |
Beisatz: Dieser eine deliktische Angriff muss aber unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände, die Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. (T5) |
9 Os 159/73 | OGH | 14.12.1973 |
Vgl auch; Beisatz: Ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen sind Beträge geeignet, die bei objektiver Betrachtung ihrer Höhe nicht mehr als geringfügig angesehen werden können. (T6) |
13 Os 19/76 | OGH | 06.04.1976 |
Vgl auch; Beisatz: Welche Bedeutung der (durch den gewerbsmäßigen Diebstahl) erstrebten Einnahmsquelle im Rahmen der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zukommt, ist bedeutungslos. (T7) |
12 Os 64/76 | OGH | 30.06.1976 |
Beisatz: Auch relativ geringfügige Nebeneinkünfte können gewerbsmäßig angestrebt werden. (T8) |
12 Os 13/77 | OGH | 03.03.1977 |
Vgl; Beis wie T7 |
12 Os 74/77 | OGH | 08.09.1977 |
Vgl auch; Beis wie T7 |
11 Os 92/78 | OGH | 12.09.1978 |
12 Os 183/79 | OGH | 10.04.1980 |
Vgl auch; Beis wie T7 |
9 Os 120/84 | OGH | 11.09.1984 |
Vgl auch; Beis wie T7 |
13 Os 143/00 | OGH | 31.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, dass die einzelnen Angriffe in ihren Modalitäten von vornherein verabredet sind; dies wird im Hinblick auf den sich aus dem Deliktsmerkmal "fortlaufende Einnahme" ergebenden Zeitfaktor häufig auch gar nicht möglich sein, sodass ein im Einzelfall allenfalls kurzfristig gefasster Entschluss ausreicht. Die Spontanität bei der einzelnen Deliktsbegehung steht der Gewerbsmäßigkeit sohin nicht entgegen. (T9) |
15 Os 15/04 | OGH | 19.02.2004 |
nur: Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist die tatsächliche Wiederholung der Tat nicht erforderlich. (T10) |
11 Os 81/05d | OGH | 18.10.2005 |
Auch; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit setzt lediglich die beabsichtigte, nicht auch die geschehene Tatwiederholung voraus; eine bloß einmalige Tatbegehung hindert die Annahme dieser Qualifikation nicht. (T11) |
14 Os 15/08z | OGH | 19.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T12) |
14 Os 93/12a | OGH | 25.09.2012 |
Vgl auch; nur T10 |
Dokumentnummer
JJR_19590410_OGH0002_0080OS00392_5800000_001
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