OGH 8Os392/58 (RS0092497)

OGH8Os392/5810.4.1959

Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einnahmequelle zu verschaffen, dh, seinen Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit - die sich nur als besonderes strafgesetzerhöhendes Schuldmoment auswirkt - ist die tatsächliche und öftere Wiederholung der Tat nicht erforderlich. Es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern nur die oben bezeichnete Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu machen, bei dieser Gelegenheit klar zu Tage tritt. Die Höhe der Vergütung ist gleichfalls kein ausschließliches Begriffsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit. Ebensowenig ist alleinentscheidend, in welchem Verhältnis die Höhe des durch die strafbare Handlung erzielten Vorteiles zum sonstigen Einkommen des Täters steht, wenn das Entgelt im Verhältnis zum sonstigen Einkommen nicht geradezu als unbedeutend anzusehen ist.

Normen

StGB §70

8 Os 392/58OGH10.04.1959
10 Os 14/62OGH12.10.1959

Veröff: EvBl 1963/78 S 103

9 Os 48/66OGH26.05.1966
9 Os 58/68OGH11.06.1968

nur: Gewerbsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einnahmequelle zu verschaffen, dh, seinen Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit - die sich nur als besonderes strafgesetzerhöhendes Schuldmoment auswirkt - ist die tatsächliche und öftere Wiederholung der Tat nicht erforderlich. Es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern nur die oben bezeichnete Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu machen, bei dieser Gelegenheit klar zu Tage tritt. (T1) Beisatz: Besondere Organisierung ist nicht erforderlich. (T2)

12 Os 71/69OGH24.09.1969

Auch; Beisatz: Darauf, ob der Täter die Entlohnung verlangte oder sie nur entgegennahm, kommt es nicht an. (T3)

10 Os 201/69OGH10.02.1970

nur T1; Beisatz: Zweifache Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit, nicht unbeträchtlicher Geldbetrag. (T4)

11 Os 67/70OGH29.05.1970

nur T1

9 Os 73/71OGH23.09.1971

Auch; Beis wie T3

11 Os 166/71OGH06.12.1971
13 Os 9/73OGH08.03.1973

Beisatz: Dieser eine deliktische Angriff muss aber unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände, die Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. (T5)

9 Os 159/73OGH14.12.1973

Vgl auch; Beisatz: Ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen sind Beträge geeignet, die bei objektiver Betrachtung ihrer Höhe nicht mehr als geringfügig angesehen werden können. (T6)

13 Os 19/76OGH06.04.1976

Vgl auch; Beisatz: Welche Bedeutung der (durch den gewerbsmäßigen Diebstahl) erstrebten Einnahmsquelle im Rahmen der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zukommt, ist bedeutungslos. (T7)

12 Os 64/76OGH30.06.1976

Beisatz: Auch relativ geringfügige Nebeneinkünfte können gewerbsmäßig angestrebt werden. (T8)

12 Os 13/77OGH03.03.1977

Vgl; Beis wie T7

12 Os 74/77OGH08.09.1977

Vgl auch; Beis wie T7

11 Os 92/78OGH12.09.1978
12 Os 183/79OGH10.04.1980

Vgl auch; Beis wie T7

9 Os 120/84OGH11.09.1984

Vgl auch; Beis wie T7

13 Os 143/00OGH31.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, dass die einzelnen Angriffe in ihren Modalitäten von vornherein verabredet sind; dies wird im Hinblick auf den sich aus dem Deliktsmerkmal "fortlaufende Einnahme" ergebenden Zeitfaktor häufig auch gar nicht möglich sein, sodass ein im Einzelfall allenfalls kurzfristig gefasster Entschluss ausreicht. Die Spontanität bei der einzelnen Deliktsbegehung steht der Gewerbsmäßigkeit sohin nicht entgegen. (T9)

15 Os 15/04OGH19.02.2004

nur: Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist die tatsächliche Wiederholung der Tat nicht erforderlich. (T10)

11 Os 81/05dOGH18.10.2005

Auch; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit setzt lediglich die beabsichtigte, nicht auch die geschehene Tatwiederholung voraus; eine bloß einmalige Tatbegehung hindert die Annahme dieser Qualifikation nicht. (T11)

14 Os 15/08zOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T12)

14 Os 93/12aOGH25.09.2012

Vgl auch; nur T10

Dokumentnummer

JJR_19590410_OGH0002_0080OS00392_5800000_001

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