OGH 12Os183/79

OGH12Os183/7910.4.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren (gewerbsmäßigen) Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Manfred A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die von den Angeklagten Reinhard B, Manfred C und Markus D erhobenen Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4.Oktober 1979, GZ. 25 Vr 1011/79-30, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Manfred A, Reinhard B, Manfred C und Markus D, Dr. Stöhr, Dr. Dengg, Dr. Münich und Dr. Kunst und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A wird verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Manfred A, Reinhard B, Manfred C und Markus D wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Mai 1959 geborene Verkäufer Manfred A, der am 31.Dezember 1959 geborene Bäcker Reinhard B, der am 22.Dezember 1959 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Manfred C und der am 24.August 1958 geborene Hilfsarbeiter Markus D des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Bandendiebstahls durch Einbruch, Manfred A, Reinhard B und Manfred C auch des gewerbsmäßigen Diebstahls, nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 und 15 StGB. - Manfred A und Reinhard B auch nach § 127 Abs. 2 Z. 1 StGB. - ferner Manfred A und Manfred C des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB. - Manfred C überdies nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle - und Manfred C auch des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB. schuldig erkannt, weil sie, und zwar Manfred A und Reinhard B zwischen 1976 und 7.Jänner 1979, Manfred C vom September 1977 bis 7.Jänner 1979 und Markus D ab August 1978 bis 7. Jänner 1979 in verschiedenen Orten Tirols (teils) als Bandenmitglieder, Manfred A, Reinhard B und Manfred C überdies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung (auch) von (Einbruchs-) Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in wiederholten Zugriffen (Manfred A in rund 430 - davon ca. 211 versuchten - Angriffen, Reinhard B in 19

- hievon 4 versuchten - Angriffen, Manfred C in rund 320 - hievon 14 versuchten - Angriffen und Markus D in 9 - hievon 4 versuchten - Angriffen) den im Spruch des angefochtenen Urteils genannten Personen Bargeld bzw. die dort erwähnten Gegenstände mit Bereicherungsvorsatz - teils durch Einbruch - weggenommen haben bzw. wegzunehmen versuchten, wobei der Gesamtschaden - hinsichtlich der vollendeten Diebstähle - bei Manfred A ca. 80.400 S, bei Reinhard B ca. 27.400 S, bei Manfred C ca. 50.600 S und bei Markus D 4.235 S beträgt. Der Schuldspruch der Angeklagten Manfred A und Manfred C wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen erfolgte deshalb, weil sie im Mai 1978 in zwei Angriffen je einen PKW. ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nahmen, wobei Manfred C bei einer weiteren Tatbegehung im Juni 1978 an dem benützten Fahrzeug einen Schaden in der Höhe von 20.000 S verursacht hat. Schließlich wurde Manfred C des Vergehens der schweren Sachbeschädigung deshalb schuldig erkannt, weil er in 6 Fällen Autoinneneinrichtungen bzw. eine Fensterscheibe vorsätzlich beschädigt hat (Gesamtschadensbetrag ca. 9.000 S).

Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte Manfred A mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Angeklagten B, C und D nur mit Berufung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A:

Mit seiner allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft dieser Angeklagte der Sache nach das Ersturteil nur insoweit, als ihm darin auch die gewerbsmäßige Begehung der von ihm verübten Diebstähle im Sinne des § 130 (zweiter Satz) StGB. angelastet wird. Seiner Meinung nach beruhe die Annahme dieser Qualifikation durch das Erstgericht deshalb auf einem Rechtsirrtum, weil das hiezu erforderliche Element der Dauer fehle, der Wert der Diebsbeute zum Teil äußerst gering und er auf die erbeuteten Geldbeträge keineswegs angewiesen gewesen sei, zumal er finanziell geordneten Familienverhältnissen entstamme.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Vorbringen schlägt nicht durch.

Das Erstgericht leitete die für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle durch den Beschwerdeführer (und die Mitangeklagten B und C) entscheidende Feststellung, daß diese Angeklagten (somit auch der Beschwerdeführer) die zahlreichen (überwiegend durch die Qualifikation nach dem § 129 Z. 1 StGB. beschwerten) Diebstähle in der Absicht verübten, sich durch die wiederkehrende Begehung derselben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. Bd. II, S. 65 d.A.), durchaus denkrichtig und mit mängelfreier Begründung aus einer Gesamtschau des urteilsgegenständlichen Tatverhaltens, namentlich aus der überaus großen Anzahl der sich über einen längeren Zeitraum (von Ende 1976 bis 7.Jänner 1979) erstreckenden diebischen Zugriffe, die vor allem der Beschwerdeführer nach den ihn treffenden, unter Pkt. A/ und B/ des Urteilssatzes bezeichneten Schuldsprüchen zu verantworten hat (rund 130 vollendete und etwa 210 versuchte Diebstahlsfakten, die überwiegend mit der Qualifikation nach dem § 129 Z. 1 StGB. beschwert sind, mit einem Gesamtwert der aus den vollendeten Diebstählen resultierenden Beute von mindestens 80.000 S), sowie aus dem Umstand ab, daß er den fortlaufenden Mittelzufluß aus den Diebstählen zur Bestreitung seines (ständigen) Aufwandes für Spiel und Unterhaltung benötigte (Bd. II S. 66 d.A.).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ging somit das Ersturteil nach den vorerwähnten Urteilsannahmen bei Beurteilung der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle von einer auf die fortlaufende Erzielung von Einnahmen (durch wiederkehrende Tatbegehung) ausgerichtete innere Tendenz (auch) des Beschwerdeführers aus, der sich - wie zumindest sinngemäß in den Urteilsgründen durch den Hinweis auf den längeren Zeitraum (von über 2 Jahren), in den die urteilsgegenständlichen Diebstähle des Beschwerdeführers fallen, zum Ausdruck kommt - durch die Wiederholung der Diebstähle eine für längere Zeit (demnach für eine gewisse Dauer) wirksame Einkommensquelle erschließen wollte. Hiebei ist das Verhältnis zwischen den sonstigen (redlichen) Einkünften des Täters und dem von ihm aus den Straftaten angestrebten Einkommen nicht entscheidend, soferne das auf kriminelle Art erworbene (Neben-) Einkommen nur die Bagatellgrenze übersteigt (LSK. 1975/139). Desgleichen ist es unerheblich, ob der Täter seinen Unterhalt auch allein aus seinen redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich durch sein kriminelles Verhalten nur ein zusätzliches Einkommen verschaffen will (LSK. 1976/191). Es kommt daher der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider den von ihm behaupteten geordneten finanziellen (Familien-) Verhältnissen in der kritischen Zeit, in denen er sich nach seiner Darstellung befunden hat, sowie dem Umstand, daß er auf das (durch die Diebstähle) erbeutete Geld (im Hinblick auf sein damaliges Einkommen als kaufmännischer Lehrling; vgl. Bd. II, S. 34 d.A.) nicht angewiesen war, im Zusammenhang mit der in der Beschwerde relevierten Frage der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle im Sinne des § 130 StGB. (§ 70 StGB.) keine Bedeutung zu, weil auch bei Zutreffen der vorerwähnten Umstände die Annahme dieser in Rede stehenden Qualifikation keineswegs ausgeschlossen wäre. Dies gilt auch für den Beschwerdeeinwand, daß bei einem Teil der von ihm verübten Diebstähle der Wert der Beute sehr gering war. Vor allem übersieht der Beschwerdeführer, daß sich der nach den Urteilsfeststellungen von ihm zu verantwortende Gesamtwert der Diebsbeute der 100.000 S Grenze nähert (vgl. Bd. II, S. 67/68 d.A.), sodaß von einem sich bloß im Bereich der Bagatellgrenze bewegenden (zusätzlichen) Einkommen, das er durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen anstrebte (und auch tatsächlich erzielte), keine Rede sein kann. Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Rechtsrüge eine im Zeitpunkt der Begehung der Diebstähle bei ihm vorgelegene Tendenz, sich durch die Wiederholung derselben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, bestreitet und als ausschließliches Tatmotiv die Befriedigung seiner Abenteuerlust glaubhaft zu machen versucht, setzt er sich über die entgegenstehenden Urteilsfeststellungen hinweg und führt somit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht gesetzmäßig aus.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A war sohin zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten Manfred A, Manfred C und Reinhard B nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB., erstere unter Bedachtnahme auf § 28 StGB., letzteren unter Anwendung des § 41 StGB., sowie Markus D nach dem 1. Strafsatz des § 130 StGB., wie folgt: Manfred A zu einer fünfzehnmonatigen, Reinhard B zu einer zehnmonatigen, Manfred C zu einer dreizehnmonatigen und Markus D zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe. Dabei wertete es bei allen vier Angeklagten das Geständnis, das Alter von unter 21 Jahren, die teilweise (objektive) Schadensgutmachung und den Umstand, daß es in einigen Fällen (des Diebstahls) beim Versuch geblieben ist, bei Manfred A und Reinhard B überdies den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als mildernd, während es bei allen Angeklagten die mehrfache Qualifikation der Diebstähle, bei Reinhard B und Manfred A auch die Begehung der Diebstähle durch längere Zeit, bei letzterem und Manfred C überdies das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und den hohen Schaden sowie bei Markus D noch eine einschlägige Vorstrafe in Betracht zog.

Den Berufungen der Angeklagten, mit welchen sie die Gewährung bedingter Strafnachsicht, Manfred A, Manfred C und Markus D überdies eine Strafherabsetzung (unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB.) anstreben, kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Sie bedürfen nur insofern einer Korrektur, als bei dem Angeklagten Manfred C angesichts des ihm zur Last fallenden Gesamtschadens von rund 50.000 S und der im § 128 Abs. 2 StGB. festgelegten Wertgrenze (von 100.000 S) von einem 'hohen' Schaden noch nicht gesprochen werden kann.

Ebenso verfehlt war es, den Angeklagten B und A (auch) die Begehung der Diebstähle durch längere Zeit als besonderen Erschwerungsgrund anzulasten, zumal dieser Umstand bereits von der Qualifikation des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls (§ 130 StGB.) mitumfaßt ist. Selbst bei sachgemäßem Abwägen der insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe werden aber die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht, sodaß ihrem Begehren auf Strafermäßigung ein Erfolg versagt bleiben mußte. Soweit die Angeklagten A, C und D die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. reklamieren, übersehen sie, daß das Strafgesetzbuch zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepaßte Strafen vorsieht, sodaß die Anwendung des § 41 StGB. auf besonders gelagerte Fälle - die hier nicht vorliegen - beschränkt bleiben muß.

Ebenso unbegründet erweist sich das Begehren der Angeklagten auf Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 StGB. Angesichts der Zahl der diebischen Zugriffe der Art der Tatbegehung und des Gesamtwertes des Diebsgutes bedarf es zur Erreichung der Strafzwecke nicht nur der Verhängung sondern auch der Vollstreckung der Freiheitsstrafen. Insoweit gilt es überdies zu beachten, daß die Angeklagten Manfred C und Markus D die Diebstähle während der Probezeit einer ihnen bereits einmal zuteil gewordenen bedingten Strafnachsicht begangen haben.

Fehlen demnach bereits die Voraussetzungen nach dem § 43 Abs. 1 StGB., so erübrigt sich hinsichtlich der Angeklagten A und C eine weitere Erörterung darüber, daß die im Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle geforderten besonderen Gründe, welche dafür Gewähr bieten würden, daß die Genannten in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, jedenfalls nicht gegeben sind. Da angesichts der maßgebenden Rolle der Angeklagten bei Begehung der bezüglichen Straftaten auch generalpräventive Erwägungen nicht übergangen werden können, mußte den Berufungen insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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