OGH 3Ob154/12m

OGH3Ob154/12m19.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, Sportkommentator, *****, vertreten durch ploil krepp boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am ***** 2010 verstorbenen DI R*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch Dr. Birgit Grubmüller, Rechtsanwältin in Wien, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2012, GZ 14 R 74/12y-47, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. August 2010, GZ 27 Cg 52/09d-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Eine Bank hatte einem Verein, dessen Vorstand der Kläger als Präsident angehörte, die Möglichkeit eingeräumt, auf einem Konto bis zu einem Betrag von 400.000 EUR (Überziehungsrahmen) zu verfügen. Die Kontoeröffnung erfolgte statutengemäß durch den Kläger als Vereinspräsidenten und den Vereinskassier. So wie die anderen Vorstandsmitglieder hatte sich der Kläger verpflichtet, die Forderung der Bank bis zu einem Maximalbetrag von 100.000 EUR zu begleichen, sollte der Verein dazu nicht in der Lage sein. Zur Sicherung der Bank akzeptierte der Kläger einen Blankowechsel.

Der Beklagte - er ist am ***** 2010 verstorben; an seine Stelle ist im Prozess die Verlassenschaft getreten - gab ebenso wie ein Rechtsanwalt eine Erklärung ab, die (namentlich genannten) Funktionäre des Vereins, darunter den Kläger, im Fall ihrer Inanspruchnahme (aus der Wechselverpflichtung) schad- und klaglos zu halten.

Im Hinblick auf die Illiquidität des Vereins nahm die Bank den Kläger auf 100.000 EUR in Anspruch, wovon er 50.000 EUR aus seinem Vermögen leistete; die zweite Hälfte stammte aus dem Vermögen des Rechtsanwalts.

Im Hinblick auf die Erklärung der Schad- und Klagloshaltung verpflichtete das Erstgericht die beklagte Verlassenschaft, dem Kläger den von ihm begehrten Betrag von 50.000 EUR sA zu zahlen. Das Berufungsgericht verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Zwischen der Übernahme der Schad- und Klagloshaltung durch den Beklagten zugunsten des Klägers, der seinerseits die Haftung für einen Kredit des Vereins übernommen habe, und einem allfälligen Verstoß gegen die in § 40 BWG enthaltene Verpflichtung, zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Kundenidentität zu prüfen, lasse sich kein Zusammenhang feststellen. Im vorliegenden Fall hätten jedenfalls die statutenmäßig vertretungsbefugten Organe des Vereins die Kontoeröffnung vorgenommen; für die von der beklagten Partei gewünschte Annahme, die Eröffnung sei unwirksam, fehle jeder Anhaltspunkt.

In ihrer außerordentlichen Revision beharrt die beklagte Partei auf dem Standpunkt, dass die Kreditaufnahme durch den Verein nicht wirksam erfolgt sei, insbesondere wegen Verletzung der Bank-AGB und wegen Nichtbeachtung der in § 40 BWG enthaltenen Verpflichtung zur Überprüfung der Kundenidentität durch die Bank.

Rechtliche Beurteilung

Damit macht sie keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) geltend.

Vorauszuschicken ist, dass das Konto nach den Feststellungen nicht vom Rechtsanwalt, sondern von den statutenmäßig befugten Personen des Vereinsvorstands, nämlich dem Kläger und dem Vereinskassier, eröffnet wurde; eine Verletzung der Bank-AGB ist nicht erkennbar.

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122474, RS0122479, RS0126061) und der ganz überwiegenden Lehre (anstatt vieler Blume in Dellinger, BWG [5. Lfg 2010] § 40 Rz 156) bezweckt die mit „Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ überschriebene Bestimmung die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung; sie dient damit nur Allgemeininteressen und stellt keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar. Ein allfälliger Verstoß gegen die Verpflichtung zur Identitätsprüfung würde im hier interessierenden Zusammenhang nicht zu einer Nichtigkeit des abgeschlossenen Kontoeröffnungsvertrags führen.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.

Stichworte