OGH 1Ob44/07p; 8Ob84/08y; 6Ob86/09d; 8Ob145/09w; 8Ob166/09h; 9Ob75/09h; 6Ob108/13w; 9Ob78/21t; 1Ob160/23w (RS0122479)

OGH1Ob44/07p; 8Ob84/08y; 6Ob86/09d; 8Ob145/09w; 8Ob166/09h; 9Ob75/09h; 6Ob108/13w; 9Ob78/21t; 1Ob160/23w30.1.2024

Rechtssatz

Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
ABGB §1311 IIc
BWG §40

1 Ob 44/07pOGH11.09.2007
8 Ob 84/08yOGH10.07.2008
6 Ob 86/09dOGH05.08.2009

Auch; Beisatz: Diese Prüfung ist bei natürlichen Personen an Hand einer von einer staatlichen Behörde ausgestellten, mit Lichtbild der betreffenden Person versehenen Urkunde, die deren Namen, Geburtsdatum und Unterschrift sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde enthält, vorzunehmen. (T1)

8 Ob 145/09wOGH19.05.2010

Auch; Beisatz: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. (T2); Veröff: SZ 2010/57

8 Ob 166/09hOGH22.07.2010

Auch; Beis wie T2

9 Ob 75/09hOGH28.07.2010

Auch; Beis wie T2

6 Ob 108/13wOGH28.08.2014

Auch; Beisatz: §§ 22 ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar. (T3)

9 Ob 78/21tOGH17.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich §§ 5 ff FM-GwG. (T4)

1 Ob 160/23wOGH30.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: zu § 8b Abs 3 RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes. (T5)<br/>Beisatz: Geldwäschebestimmungen wie § 8b Abs 3 RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20070911_OGH0002_0010OB00044_07P0000_002