OGH 8Ob145/09w; 3Ob154/12m; 6Ob108/13w; 8Ob66/16p; 1Ob201/16i; 8Ob104/20g; 9Ob78/21t; 1Ob160/23w (RS0126061)

OGH8Ob145/09w; 3Ob154/12m; 6Ob108/13w; 8Ob66/16p; 1Ob201/16i; 8Ob104/20g; 9Ob78/21t; 1Ob160/23w30.1.2024

Rechtssatz

Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten.

Normen

ABGB §1311
BWG §40
BWG §41
FM-GwG §7 Abs11

8 Ob 145/09wOGH19.05.2010

Unter Bezugnahme auf die BGH-Judikatur und die Literatur. (T1); Veröff: SZ 2010/57

3 Ob 154/12mOGH19.09.2012

Auch

6 Ob 108/13wOGH28.08.2014

Auch; Beisatz: §§ 22 ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar. (T2)

8 Ob 66/16pOGH25.11.2016

Auch; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG. (T3); Veröff: SZ 2016/128

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

Vgl

8 Ob 104/20gOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier. Der Verbotszweck des § 7 Abs 11 FM-GwG verhält sich „neutral“ zur Frage, ob der anonyme Mietvertrag über ein Schließfach teilweise – eben ohne Beibehaltung der Anonymität – aufrecht bleibt. (T4)

9 Ob 78/21tOGH17.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich §§ 5 ff FM-GwG. (T5)

1 Ob 160/23wOGH30.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: zu § 8b Abs 3 RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes. (T6)<br/>Beisatz: Geldwäschebestimmungen wie § 8b Abs 3 RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20100519_OGH0002_0080OB00145_09W0000_001