OGH 15Os74/12i

OGH15Os74/12i22.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Katharina L***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. April 2012, GZ 22 Hv 131/11f-62, sowie die Beschwerde der Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Katharina L***** des Verbrechens des (teils) räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall, 15 StGB (I./), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (II./) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall (III./) schuldig erkannt. Sie wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat sie in Innsbruck

I./ anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1./ am 23. Mai 2011 Ramona M***** zwei Tabletten Subutex á 8 mg, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat dadurch, dass sie die Genannte schlug und trat, mehrmals mit beiden Händen würgte, ihr ein Haarbüschel ausriss und Hans Lo***** würgte und kratzte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;

2./ am 5. Februar 2012 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „M-*****“ vier Packungen „Kleiner Feigling“ im Gesamtwert von 31,96 Euro, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

3./ am 16. Februar 2012 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „T*****“ ein Paar schwarze Raulederstiefel im Wert von 89,95 Euro;

4./ am 22. Februar 2012 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „Z*****“ eine Softshelljacke im Wert von 39,99 Euro;

II./ am 23. April 2011 einen nicht ausgeforschten Täter, der am selben Tag in wiederholten Angriffen eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zum Nachteil von Elisabeth W*****, Cornelia Le***** und Nina N***** begangen hatte, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser dadurch erlangt hatte, zu verheimlichen, indem sie zahlreiche im Urteil genannte Beutestücke in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert übernahm und bei sich versteckte;

III./ am 16. März 2012 Ramona M***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie vor dem Vorsitzenden des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht wahrheitswidrig behauptete, die Genannte habe ihr regelmäßig Subutex verkauft, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 2 SMG falsch verdächtigt, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Ausschließlich gegen die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der mit Berufung und lediglich nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO (aus Z 11 erster Fall zudem iVm Z 2 bis 5a) auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall liegt vor, wenn die - wie hier - in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also die rechtliche Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7]; vgl zur Anfechtungsbefugnis überdies Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 9 und WK-StPO § 281 Rz 715 ff; RIS-Justiz RS0118581, RS0090341, RS0114965).

Indem die Sanktionsrüge auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung bezogene Feststellungen zum Zustand der Angeklagten vermisst, übergeht sie jedoch die diesbezüglichen Konstatierungen des Schöffengerichts auf US 11.

Weiters führt die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) aus, das Erstgericht habe es unterlassen, „die befürchtete Prognosetat, über die verba legalia hinausgehend, festzustellen“, vernachlässigt dabei jedoch die Konstatierung der Tatrichter zur Befürchtung der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen, wie schwerer Körperverletzungen (US 11; 13 Os 133/11z).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokurator - bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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