Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Ausfertigung irrig auch jene eines Beschlusses auf Erteilung von Weisungen enthält (vgl Jerabek, WK-StPO § 494 Rz 1) - wurde Ayhan T***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat er am 3. Mai 2010 in Wien (US 4) unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoider Symptomatik, beruht, Gertrude B***** durch Versetzen eines Stoßes mit der flachen Hand gegen ihre Brust, wodurch die Genannte zu Sturz kam, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des rechten Oberarmknochens, und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, und dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB begangen.
Die dagegen vom Betroffenen aus Z 4, 9 lit a (der Sache nach 10) und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines „unfallchirurgischen Gutachtens“ Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Dieses sollte dem Beweis dafür dienen, „dass der Sturz und die Verletzung des Opfers B***** für den Betroffenen unvorhersehbare Folgen seiner Handlung waren und seine Handlungen atypisch sind und er nicht mit ihnen zu rechnen brauchte“ (ON 23 S 31). Weshalb zur Erreichung jenes Beweisziels die Beiziehung eines Sachverständigen für Unfallchirurgie geeignet sein sollte, ließ der Antrag jedoch offen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).
Das dazu in der Beschwerde Nachgetragene ist prozessual verspätet: Bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen (RIS-Justiz RS0099618).
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) leitet nicht aus dem Gesetz ab, welche Feststellungen über die getroffenen hinaus (US 4) für die rechtliche Annahme von Fahrlässigkeit in Betreff der schweren Verletzung des Opfers (§§ 7 Abs 2, 84 Abs 1 StGB) noch erforderlich sein sollten (vgl Ratz in WK² § 21 Rz 20).
Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider vermögen die Konstatierungen des Erstgerichts über eine „der geschilderten Anlasstat entsprechende Straftat“ (US 4) die Beurteilung als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB) gar wohl zu tragen (vgl Ratz in WK2 § 21 Rz 27, Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43, Fabrizy, StPO11 § 173 Rz 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
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