OGH 15Os72/12w

OGH15Os72/12w22.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf C***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 23. März 2012, GZ 631 Hv 2/12h-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf C***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.) und eines Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er in K***** Ruth M***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen

I.) im Zeitraum von 2006 bis ca Anfang September 2011 genötigt, indem er

A.) sie in zumindest zehn Angriffen am Körper erfasste, zu Boden stieß, sich im Bereich ihrer Oberschenkel auf sie kniete, sich selbst entkleidete, der Genannten ihre Hose vom Leib riss, sie am Boden fixiert hielt, seinen Penis in ihren Mund einführte und schließlich Vaginalverkehr an ihr vornahm;

B.) sie in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen an den Schultern erfasste, sie zu Boden drückte, ihren Kopf im Bereich des Kiefers festhielt und seinen Penis in ihren Mund einführte;

II.) am 22. November 2011 zu nötigen versucht, indem er sie am Körper erfasste, zu Boden stieß, sich auf sie kniete, sie am Boden fixierte und seine Hose öffnete, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er aufgrund einer Lungenentzündung geschwächt war und Atembeschwerden erlitt, sodass Ruth M***** sich befreien und flüchten konnte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4) konnte das Gericht den in der Hauptverhandlung am 23. März 2012 gestellten Antrag, ein aussagepsychologisches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Aussage der Zeugin Ruth M***** in sich unschlüssig sei (ON 26 S 31), schon deshalb abweisen, weil die Frage der Schlüssigkeit einer Aussage Gegenstand der allein dem erkennenden Gericht zukommenden Beweiswürdigung ist (RIS-Justiz RS0098297; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 23). Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch einen Sachverständigen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn objektive - im Antrag nicht vorgebrachte und im Übrigen nach der Aktenlage auch nicht vorliegende - Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung oder einen sonstigen Defekt, der die Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit des Zeugen behindert, vorhanden sind (RIS-Justiz RS0120634, RS0097733). Das zur Fundierung des Antrags in der Rechtsmittelschrift nachgelieferte Vorbringen ist prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609). Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann somit nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auch auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455).

Die Tatrichter gründeten ihre Feststellungen zur Schuld des Angeklagten auf die als „äußerst lebensnah und glaubhaft“ bewerteten, einer ausführlichen Würdigung unterzogenen (US 6 ff) Angaben der Zeugin Ruth M***** im Zusammenhalt mit den Depositionen des Zeugen Wolfgang M***** und der als „äußerst konstruiert und lebensfremd wirkenden“ Verantwortung des Angeklagten. Mit dem Vorbringen, die Tathandlungen seien anatomisch nicht nachvollziehbar, die Schlüsse des Erstgerichts nicht lebensnah und die Aussagen der Zeugin widersprüchlich bzw nicht nachvollziehbar (zB wisse sie nicht, „welches Jahr gerade ist“), vermag die Beschwerde keinen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern unterzieht bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Kritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum verlässt mit ihrem Vorbringen (zu I./A./), die „Taten können sich in dieser Form nicht ereignet haben“, den Boden der Urteilsannahmen und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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