OGH 2Ob34/12g

OGH2Ob34/12g13.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. Robert Franz W*****, und 2. O***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Mag. Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 10.081,26 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. November 2011, GZ 2 R 132/11m-18, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. Juni 2011, GZ 5 Cg 87/10h-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 410,83 EUR (darin enthalten 68,47 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Dass im Falle der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden darf, sondern der eingeklagte Teilschaden um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist, entspricht jahrzehntelanger Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0027184). Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass eine Teileinklagung „aus Gründen prozessualer Vorsicht“ dazu führt, dass der eingeklagte Teilschaden um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist (vgl zB 2 Ob 81/00a).

Dies bestreitet der Revisionswerber auch nicht, meint allerdings, dass seine vorsichtshalber erfolgte Teileinklagung in Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass den Erstbeklagten das Hälfteverschulden treffe, erörterungsbedürftig gewesen sei.

Festzuhalten ist aber, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - entgegen den Ausführungen der Revision - nicht konkret vom Hälfteverschulden des Erstbeklagten, sondern von dessen „zumindest“ Hälfteverschulden ausgegangen ist und weder ein eigenes Mitverschulden eingeräumt noch ein mitverschuldenbegründendes tatsächliches Verhalten seinerseits zugestanden hat.

Überdies hat er, selbst wenn man insoweit eine Anleitungspflicht nach § 182a ZPO annehmen wollte, eine solche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Berufungsverfahren nicht gerügt, weshalb eine derartige Rüge nunmehr in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0043111) und insoweit auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Stichworte