Rechtssatz
Im Fall der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens darf dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden. In diesem Fall ist der eingeklagte Teilschaden vielmehr um die Mitverschuldensquote zu kürzen.
8 Ob 166/79 | OGH | 18.10.1979 |
Veröff: ZfRV 1981,27 (kritisch Schwind) |
8 Ob 279/81 | OGH | 25.02.1982 |
Beisatz: Eine entgegen diesem Grundsatz vorgenommene Bemessung des Ersatzbetrages verstößt gegen § 405 ZPO. (T1)<br/>Veröff: ZVR 1983/42 S 53 |
2 Ob 103/82 | OGH | 15.06.1982 |
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1983/183 S 243 |
2 Ob 148/82 | OGH | 13.07.1982 |
Veröff: ZVR 1983,30 S 43 |
2 Ob 112/83 | OGH | 17.05.1983 |
Vgl |
2 Ob 94/83 | OGH | 31.05.1983 |
Beis wie T1 |
8 Ob 143/83 | OGH | 15.12.1983 |
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1985/24 S 43 |
2 Ob 4/04h | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt allerdings beim Zuspruch einer Quote des Gesamtschadens dann nicht vor, wenn der Kläger noch vor Schluss der Verhandlung ein Mitverschulden eingeräumt hat; dass diese Klarstellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für den in der Klage noch nicht enthaltenen Teil des Schadens erfolgt, ist für diese verfahrensrechtliche Frage ohne Belang. (T2) |
3 Ob 111/08g | OGH | 03.09.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Der eingeklagte Teilbetrag ist als Gesamtanspruch zu behandeln und um den für nicht berechtigt erkannten Betrag zu kürzen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Teileinklagung einer offen aushaftenden Kreditforderung. (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/125 |
2 Ob 34/12g | OGH | 13.06.2012 |
Beisatz: Auch eine Teileinklagung „aus Gründen prozessualer Vorsicht“ führt dazu, dass der eingeklagte Teilschaden um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist. (T5) |
2 Ob 117/16v | OGH | 20.06.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Einbekennen eines Mitverschuldens nach anfänglicher Teileinklagung „aus prozessökonomischen Gründen“. (T6); Veröff: SZ 2017/69 |
2 Ob 221/19t | OGH | 27.02.2020 |
Beisatz: Dieser Grundsatz kommt nicht zur Anwendung, wenn sich der Kläger im Lauf des Verfahrens ein Mitverschulden anrechnen lässt; dann ist ihm der unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote verbleibende Anteil am Gesamtschaden zuzusprechen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0080OB00166_7900000_002
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