OGH 5Ob197/11y

OGH5Ob197/11y14.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Franz T*****, 2. Maria T*****, beide *****, 3. Johann T*****, 4. Gemeinde F*****, vertreten durch den Bürgermeister Thomas O***** und den Vizebürgermeister Rupert K*****, alle vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, wegen Teilung, Abschreibung und Zuschreibung sowie Einverleibung einer Reallast betreffend Grundstücke der EZ 27 und anderer Liegenschaften je GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. August 2011, AZ 53 R 199/11p, mit dem der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 11. Mai 2011, TZ 2600/2011, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragsteller begehrten (ua) aufgrund einer als „Tauschvertrag“ vom 23. 2. 2011 bezeichneten Urkunde die Teilung, Abschreibung und Zuschreibung sowie Einverleibung einer Reallast betreffend näher bezeichneter Grundstücke der EZ 27 und anderer Liegenschaften je GB *****.

Das Erstgericht wies das Grundbuchgesuch ab, wobei es insgesamt acht der Gesuchsbewilligung entgegenstehende Abweisungsgründe erkannte. Es war (ua) der Ansicht, es fehle im Tauschvertrag für eine bestimmte Teilfläche die Übertragung einer Tauschfläche oder die Einräumung einer Gegenleistung, weshalb die Abtretung dieser Grundfläche eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe und daher notariatsaktpflichtig sei.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller Rekurs, in dem sie nur der Rechtsansicht des Erstgerichts über das Vorliegen einer notariatsaktpflichtigen Schenkung entgegentraten, aber die Annahme aller übrigen Abweisungsgründe ausdrücklich nicht bekämpften.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller mangels Beschwer als unzulässig zurück. Die Antragsteller akzeptierten die Abweisung des Grundbuchantrags und bekämpften nur einen einzelnen Abweisungsgrund. Es sei auf diese Weise aber nicht möglich, einen von mehreren Abweisungsgründen zu beseitigen; vielmehr müssten die Antragsteller ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihnen als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch im Übrigen unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts einbringen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, zumal die einschlägigen Entscheidungen des Höchstgerichts älteren Datums seien und in der Lehre auch die Ansicht vertreten werde, § 95 Abs 3 GBG fordere in jedem Fall, über alle Abweisungsgründe eines bestimmten Grundbuchsgesuchs rechtskräftig abzusprechen, sodass die Abweisung des neuerlichen Gesuchs mit Gründen, die die Abweisung bereits im Vorverfahren nicht getragen hätten, ausgeschlossen werde.

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsteller, in dem diese (nur) eine meritorische Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer notariatsaktpflichtigen Schenkung anstreben, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):

Rechtliche Beurteilung

Die in § 95 Abs 3 GBG enthaltene Ordnungsvorschrift, dass in dem ein Grundbuchsgesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden (RIS-Justiz RS0060649). Liegen aber - wie hier - nach Meinung des Erstgerichts mehrere Abweisungsgründe vor, von denen die Antragsteller einzelne für berechtigt erachten, einen oder einzelne andere aber nicht, bleibt ihnen nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihnen als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts einzubringen. Diese - hier auch vom Rekursgericht vertretene - Rechtsansicht entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 91/93; 5 Ob 127/95), die - entgegen der Meinung des Rekursgerichts - auch in jüngster Zeit aufrecht erhalten wurde (5 Ob 117/10g NZ 2011/22; 5 Ob 211/10f NZ 2011/52) und auch von der Lehre (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 126 GBG Rz 21) geteilt wird (zur mangelnden Rechtskraftwirkung der Beschlussbegründung s auch Rassi, Grundbuchsrecht Rz 459). Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, der von Zechner (in Fasching/Konecny², Vor §§ 514 ff ZPO Rz 62) aufgezeigten Gegenposition, § 95 Abs 3 GBG bezwecke, über alle Abweisungsgründe eines bestimmten Grundbuchsgesuchs rechtskräftig abzusprechen, zu folgen.

Eine Rechtsfrage mit der in § 62 Abs 1 AußStrG beschriebenen Qualität war somit nicht zu lösen. Der Revisionsrekurs ist demnach unzulässig und zurückzuweisen.

Stichworte