Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf Einverleibung des Miteigentumsrechtes ob der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft (zu 4/5tel für den Erstantragsteller und zu 1/5tel für den Zweitantragsteller) sowie auf Einverleibung des gegenseitigen Vorkaufrechtes der Antragsteller auf diesen Miteigentumsanteilen ab.
Das Erstgericht begründete seinen Beschluß damit, daß
a) der dem Eintragungsbegehren zugrundeliegende Kaufvertrag eine bedenkliche Urkunde darstelle, weil er nicht den Vorschriften des § 27 Abs 1 GBG über das Heften von Urkunden entspreche;
b) der Beglaubigungsvermerk betreffend die Unterschriften der des Verkäufers und Erstantragstellers nicht unmittelbar an deren Unterschrift angefügt sei und
c) eine Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde nach dem vierten Abschnitt des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 fehle.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, von deren Wiedergabe abgesehen werden kann, weil sie - wie sich im folgenden zeigen wird - für die Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht von Bedeutung ist.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Auslegung des § 25 Abs 2 KrntGVG (Vorlage einer Negativbestätigung beim Grundbuchsgericht) eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Da in einem Grundbuchsbeschluß gemäß § 95 Abs 3 GBG alle Gründe anzugeben seien, die der Bewilligung entgegenstehen, könne eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungs- gründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei, abgewiesen werden müsse (SZ 63/84).
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, mit dem der Beschluß des Rekursgerichtes "insofern angefochten wird, als das Fehlen einer Negativbestimmung nach § 25 Abs 2 des KrntGVG 1994 als Eintragungshindernis qualifiziert werde".
Die Revisionsrekurswerber stellen den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluß abändern und erkennen, daß im Sinne der Rechtsmittelausführungen die Einholung einer Negativbescheinigung bzw Genehmigung entbehrlich sei; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
In der in SZ 63/84 veröffentlichten Entscheidung hat der erkennende Senat wohl den Standpunkt vertreten, daß dann, wenn der Revisionsrekurs wegen eines von zwei Abweisungsgründen von der zweiten Instanz zutreffend für zulässig angesehen worden ist, der Umstand, daß das Gesuch ohnedies wegen des anderen Grundes abgewiesen werden müßte, wegen der grundbuchsrechtlichen Sondervorschrift des § 95 Abs 3 GBG nicht die Annahme hindert, daß die Entscheidung dennoch von einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (SZ 63/84). Dies setzt aber voraus, daß ein nach den übrigen Beurteilungskriterien zulässiger Revisionsrekurs vorliegt. Ist aber der Revisionsrekurs an sich unzulässig, so kommt der in der Entscheidung SZ 63/84 zum Ausdruck gebrachte Grundsatz überhaupt nicht zur Anwendung.
Der von den Antragstellern eingebrachte Revisionsrekurs ist schon aus folgenden Gründen unzulässig:
Grundsätzlich wird eine Partei - von den hier nicht gegebenen Ausnahmen eines Zwischenurteiles (EvBl 1964/229) und eines nach § 519 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschlusses (SZ 18/48 ua) abgesehen - nicht durch die Begründung der angefochtenen Entscheidung allein, sondern bloß durch deren Spruch beschwert (Fasching IV 17; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 10 zu vor § 461, jeweils mit Judikaturhinweisen; EvBl 1967/186 und 1980/207 betreffend das Außerstreitverfahren, zu dem auch das Grundbuchsverfahren gehört).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache ergibt sich aus der Anfechtungserklärung und dem damit im Einklang stehenden Rechtsmittelantrag, dem der Inhalt der sonstigen Rekursausführungen auch nicht widerspricht, daß die Antragsteller lediglich einen bestimmten Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses durch eine andere ersetzt haben wollen, ohne daß sich am antragsabweisenden Spruch der Entscheidung selbst etwas ändern soll. Daraus folgt, daß den Antragstellern die für jedes Rechtsmittel erforderliche Beschwer fehlt, was allein schon zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses führt.
Der erkennende Senat sieht sich auch nicht veranlaßt, die von der Rechtsprechung für Zwischenurteile und Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 ZPO ausnahmsweise zugelassene Anfechtung der Entscheidung bloß wegen deren Begründung auch auf Grundbuchsbeschlüsse auszudehnen, weil in den genannten Ausnahmefällen die sich aus der Begründung ergebenden Aufträge und Bindungen für das weitere Verfahren von Bedeutung sind, wogegen eine Fortsetzung desselben Grundbuchsverfahrens nicht in Betracht kommt. Der Oberste Gerichtshof ist daher hier nicht in der Lage, zu der im übrigen in der Entscheidung 5 Ob 2172/96i behandelten und im Revisionsrekurs auch aufgeworfenen Rechtsfrage Stellung zu nehmen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß in dem hier zu beurteilenden Fall die Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG nach der Rechtsprechung schon deswegen nicht zur Anwendung käme, weil wegen der - offenbar nunmehr auch von den Antragstellern erkannten - Bedenklichkeit der Urkunde wie aus der Gestaltung des von ihnen erhobenen Revisionsrekurses geschlossen werden kann, das Grundbuchsgesuch auf Grund derselben Urkunde gar nicht mehr wiederholt werden könnte und daher auch deshalb die Anführung aller Abweisungsgründe entbehrlich wäre (MGA GBG4 § 95 GBG/E 29).
Der Revisionsrekurs der Antragsteller war daher mangels Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.
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