OGH 5Ob48/67; 5Ob91/93; 5Ob24/01t; 5Ob195/08z; 5Ob117/10g; 5Ob211/10f; 5Ob37/11v; 5Ob197/11y (RS0060649)

OGH5Ob48/67; 5Ob91/93; 5Ob24/01t; 5Ob195/08z; 5Ob117/10g; 5Ob211/10f; 5Ob37/11v; 5Ob197/11y14.2.2012

Rechtssatz

§ 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. Sie hindert die Abweisung eines neuerlichen Antrages nicht, wenn die Abweisungsgründe in der seinerzeitigen Abweisung nicht enthalten waren.

Normen

GBG §95 Abs3

5 Ob 48/67OGH28.06.1967

Veröff: SZ 40/94

5 Ob 91/93OGH22.03.1994

nur: § 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. (T1); Beisatz: Hier: Liegen mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter einzelne als berechtigt erachtet, einen davon aber nicht, so bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes im übrigen einzubringen. (T2)

5 Ob 24/01tOGH27.02.2001

nur T1; Beisatz: Ihre Verletzung kann daher für sich allein die Anrufung des Oberstern Gerichtshofes nach § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 14 Abs 1 AußStrG nicht rechtfertigen. (T4); Bem: Ursprünglich versehentlich vergebene T3 entfällt. (T5)

5 Ob 195/08zOGH09.12.2008

nur T1

5 Ob 117/10gOGH15.07.2010

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in § 95 Abs 3 GBG enthaltene Ordnungsvorschrift soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden. (T6)

5 Ob 211/10fOGH16.11.2010

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 37/11vOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T4

5 Ob 197/11yOGH14.02.2012

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der von Zechner (in Fasching/Konecny², Vor §§ 514 ff ZPO Rz 62) aufgezeigten Gegenposition, § 95 Abs 3 GBG bezwecke, über alle Abweisungsgründe eines bestimmten Grundbuchsgesuchs rechtskräftig abzusprechen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19670628_OGH0002_0050OB00048_6700000_002