OGH 3Ob96/11f

OGH3Ob96/11f24.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika H*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sparkasse F***** AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer ua, Rechtsanwälte in Wels, wegen Löschung eines Pfandrechts, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. März 2011, GZ 4 R 39/11z-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. Jänner 2011, GZ 8 Cg 89/10z-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.255,04 EUR (darin enthalten 375,84 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil der Klägerin die Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht gelingt, was wie folgt kurz zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Der Wortlaut der für den Inhalt und den Umfang einer Höchstbetragshypothek allein maßgeblichen und objektiv auszulegenden Pfandbestellungsurkunde (RIS-Justiz RS0060423; RS0011353) im Punkt 2) lässt einwandfrei erkennen, dass als Schuldner der zu sichernden künftig entstehenden Forderungen beide Ehegatten in Aussicht genommen wurden, wobei offen blieb (und offen bleiben durfte), ob der zu sichernde Kredit einem der beiden oder beiden Ehegatten gemeinsam zur solidarischen Kreditrückzahlung gewährt wird (vgl 3 Ob 48/10w). Dem Punkt 7) mit der fett gedruckten Überschrift „Besondere Bestimmungen für dritte Pfandbesteller“ ist auch ausdrücklich zu entnehmen, dass zukünftige Kredite/Darlehen auch ohne Information der Klägerin in die Pfandhaftung eingestellt werden können.

Die Verneinung einer Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG der Erstreckungsklausel hinsichtlich der Pfandhaftung auch für nur dem Ehegatten der Klägerin eingeräumte Kredite durch die Vorinstanzen als Ergebnis einer Gesamtbeurteilung der Pfandurkunde bildet daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

2. Warum der Erstreckungsklausel ein Überrumpelungseffekt innewohnen soll, der sie iSd § 864a ABGB nicht zum Vertragsbestandteil werden ließ, versucht die Revision gar nicht nachvollziehbar darzustellen, sondern beschränkt sich auf die bloße Behauptung; damit erfolgt aber keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge.

Angesichts deren häufiger Verwendung beim betreffenden Geschäftstyp, der klaren Formulierung und der einwandfreien Gestaltung des verwendeten Vertragsformulars ist aber ohnehin sowohl deren objektive Ungewöhnlichkeit (RIS-Justiz RS0014646; RS0014627) als auch ein aus dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde ableitbares „Verstecken“ der Klausel im Vertragstext (RIS-Justiz RS0105643) zu verneinen.

3. Auch zur geltend gemachten gröblichen Benachteiligung der Klägerin iSd § 879 Abs 3 ABGB lässt die Revision konkrete Ausführungen, die über die Aufzählung allgemeiner Kriterien hinausgehen, vermissen; es fehlt daher auch dazu an einer gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels.

Abgesehen davon übergeht die Klägerin die im Punkt 7) der Pfandurkunde eingeräumte Kündigungsmöglichkeit, die vom dispositiven Recht (vgl RIS-Justiz RS0011294; 3 Ob 92/90 = SZ 64/38) zwar wegen der dreimonatigen Frist bis zur Wirksamkeit der Kündigung zum Nachteil der Klägerin abweicht, ebenso aber auch eine Besserstellung der Klägerin enthält, weil eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eröffnet wird. Der Klägerin gelingt es daher nicht, ihre gröbliche Benachteiligung durch die betragsmäßig beschränkte Erstreckungsklausel darzustellen.

4. Die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts als Sanktion einer allenfalls unterbliebenen Belehrung nach § 25a KSchG wird darin nicht normiert.

5. Eine Säumigkeit des Ehegatten der Klägerin im Zusammenhang mit den ihm allein eingeräumten Krediten wurde gar nicht behauptet, weshalb ein Anwendungsbereich für § 25b KSchG fehlt.

6. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (RIS-Justiz RS0035979).

Stichworte