Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gaben dem Oppositionsklagebegehren mit der Begründung statt, der der Exekution zugrunde liegende Vergleich beinhalte lediglich eine Leistungsverpflichtung von 1.500.000 EUR, die die Klägerin erfüllt habe. Eine Verpflichtung der Klägerin, die Umsatzsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 300.000 EUR zu berichtigen, lasse sich daraus nicht ableiten. Die Beklagte, die die Abweisung des Oppositionsklagebegehrens anstrebt, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Die Auslegung eines Vergleichs bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde, es sei denn, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhte auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer krassen Fehlbeurteilung, sodass die Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit für zulässig zu erachten wäre (RIS-Justiz RS0113785; vgl RS0044358, RS0042776). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht nur deshalb vor, weil (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Auslegung vertretbar ist (8 Ob 247/01h uva; RIS-Justiz RS0042776 [T23]). Ein vom Obersten Gerichtshof zu korrigierendes Auslegungsergebnis wäre dann gegeben, wenn die berufungsgerichtliche Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht (7 Ob 58/07s; 10 Ob 52/07f).
Mag auch im Oppositionsverfahren die Auslegung des den Oppositionstitel bildenden Vergleichs wie bei der Vertragsauslegung im Allgemeinen an der Parteiabsicht orientiert sein (3 Ob 24/76) und nur bei der Bewilligung der Exekution im Sinne der Grundregel für die Auslegung des Exekutionstitels von vorneherein nur am Wortlaut orientiert sein (RIS-Justiz RS0000207), ist die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht in diesem Fall durchaus vertretbar. Die hier strittige Leistungsverpflichtung enthält zwar das Wort „netto“, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Verpflichtung des Klägers, die Differenz zwischen dem erwähnten Nettobetrag und einem nicht angeführten Bruttobetrag, also Umsatzsteuer, zu bezahlen; ein Steuersatz (etwa 20 %) wird in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht erwähnt. Der hier zu beurteilende Exekutionstitel weist somit nicht nur zur Berechnung der Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer Unklarheiten auf, sondern schon zur Frage, ob überhaupt aufgrund des Vergleichs Umsatzsteuer geschuldet wird. Die Vergleichsauslegung des Berufungsgerichts steht daher entgegen den Revisionsausführungen nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach ein Exekutionstitel (ausreichend) bestimmt ist, wenn die geschuldete Leistung durch eine einfache Rechenoperation ermittelt werden kann (RIS-Justiz RS0000896). Die für Arbeitnehmerforderungen aufgestellte Zweifelsregel, wonach eine vereinbarte Vergleichssumme als Bruttobetrag zu verstehen sei, im Fall einer Nettoabfindung aber die Übernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber als vereinbart anzusehen ist (3 Ob 65/84), ist auf den hier zu beurteilenden Fall des Vergleichs über Werklohnforderung und Gewährleistungsansprüche nicht übertragbar.
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