OGH 8Ob247/01h

OGH8Ob247/01h28.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) M*****ges.m.b.H. & Co KG, 2.) Rosemarie M*****, 3.) Christa M*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 145.345,67 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2001, GZ 3 R 86/01i-34, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201; RIS-Justiz RS0042776). Allerdings ist nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung. Hängt die Beurteilung der Gültigkeit einer beurkundeten Vereinbarung von der Würdigung weiterer Beweismittel, wie etwa Zeugen - und Parteienaussagen ab, handelt es sich um vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht (SZ 46/69; SZ 47/104; SZ 51/156; SZ 60/37; SZ 66/125; SZ 68/56).

Das Erstgericht hat festgestellt, dass Teil der von den Parteien getroffenen Vereinbarung die Abmachung gewesen sei, Privatvermögen der Beklagten bzw von Familienmitgliedern solle zur Finanzierung des Zwangsausgleichs weder direkt noch indirekt durch Stellung von Sicherheiten herangezogen werden. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung gebilligt. Die umfangreichen Ausführungen der Revisionswerberin stellen sich insoweit als vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Die einzelfallbezogene Auslegung der, in ihrer Undeutlichkeit die Revisionswerberin belastenden (§ 915 zweiter Fall ABGB), Formulierung betreffend das Erfolgshonorar in der Mandatsvereinbarung durch die Vorinstanzen ist nicht unvertretbar (vgl RIS-Justiz RS0042936), zumal ausdrücklich auf den positiven Ausgang "der beauftragten Angelegenheit im Sinne der Erhaltung der Liegenschaft..." abgestellt wurde und es somit der Feststellung des konkreten Inhalts des Auftrages bedurfte (JBl 2000, 441). Da die Urkunde selbst darüber keinen hinreichenden Aufschluss gibt, mussten im Rahmen des Vorbringens der Beklagten weitere Beweismittel für die Auslegung herangezogen werden.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin ein - nicht unbeträchtliches - Honorar für ihre Tätigkeit erhalten hat, wodurch die in der Revision mehrfach betonte Verdienstlichkeit für den Abschluss des Zwangsausgleichs honoriert wurde. Die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, ein darüberhinausgehendes Erfolgshonorar stünde nur bei Umsetzung des ursprünglichen, Privatvermögen nicht angreifenden, Konzepts zu, ist nach den Umständen des Einzelfalls durchaus vertretbar, wurde doch bereits ausgesprochen, Erfolgshonorar stehe dann nicht zu, wenn der Auftraggeber den "Erfolg" selbst erwirkt habe (JBl 1990, 41).

Stichworte