Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Hinterbliebenenpension soll den Unterhaltsausfall ersetzen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht (10 ObS 123/08y = SSV-NF 22/78 mwN ua). Es sollen daher nach dem Zweck und ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 258 ASVG) nur Ehegatten bzw seit 1. 1. 2010 auch eingetragene PartnerInnen (vgl § 259 ASVG idF BGBl I 2009/135) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die bloße - wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde - nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten im Sinn eines eheähnlichen Zustands, der dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten entspricht, nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet (RIS-Justiz RS0085158). Da die Hinterbliebenenpension, wie bereits erwähnt, Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und zwischen Lebensgefährten keine Unterhaltsverpflichtung besteht, hat ein (bloßer) Lebensgefährte bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension (10 ObS 2/06a = SSV-NF 20/8). Es wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass gegen die Anknüpfung des Anspruchs auf Hinterbliebenenpension an die mit einer Unterhaltspflicht verbundene Ehe (bzw eingetragene Partnerschaft) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (10 ObS 123/08y = SSV-NF 22/78 ua). Das Gesetz bietet auch keine Handhabe dafür, auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die eine Eheschließung verhindert haben (10 ObS 262/94 = SSV-NF 8/121). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
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