Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 235 Abs 1 ASVG setzt unter anderem auch der vom Kläger im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254f ASVG voraus, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs 2 erfüllt ist (§ 236 ASVG). Nach § 235 Abs 3 ASVG entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität) die Wartezeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
Es wird auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen, dass bei ihm eine Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliegt, weil er noch die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Bezüglich einer Invalidität nach § 255 Abs 4 ASVG hat bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl RIS-Justiz RS0118621, RS0122455) dargelegt, dass diese Regelung nicht auf das Vorliegen von 120 Beitragsmonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag, sondern auf die Ausübung „einer“ Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch abstellt. Auch in der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichts, aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, des Akteninhalts und des eigenen Prozessvorbringens des rechtsanwaltlich vertretenen Klägers bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag (1. 11. 2005) durch mindestens 120 Kalendermonate hindurch „eine“ Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG ausgeübt hat, kann keine vom Obersten Gerichtshof im konkreten Fall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Liegt demnach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 254f ASVG) beim Kläger überhaupt nicht vor, erübrigt sich die Beantwortung der weiteren Frage, ob der Kläger die für die Gewährung einer Leistung aus diesem Versicherungsfall erforderliche Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt oder ob die Notwendigkeit der Erfüllung der Wartezeit - wie vom Kläger geltend gemacht - im vorliegenden Fall gemäß § 235 Abs 3 ASVG entfällt (vgl 10 ObS 203/93 = SSV-NF 7/96 ua; RIS-Justiz RS0084831).
Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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