OGH 10ObS203/93 (RS0084831)

OGH10ObS203/9314.10.1993

Rechtssatz

Vor Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist und daher die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt, ist zu klären, ob Invalidität vorliegt. Besteht keine Invalidität, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob bestehende Einschränkungen die Folge eines Arbeitsunfalles sind.

Normen

ASVG §235 Abs3 lita
ASVG §255 Ca
ASVG §273

10 ObS 203/93OGH14.10.1993
10 ObS 10/99iOGH09.02.1999

Auch

10 ObS 176/02hOGH18.06.2002

Auch; nur: Vor Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist und daher die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt, ist zu klären, ob Invalidität vorliegt. (T1); Beisatz: Zu klären ist weiters die vor dem Unfall vorhandene (wenn auch geminderte) Leistungsfähigkeit. (T2); Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit. (T3)

10 ObS 113/10fOGH17.08.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_010OBS00203_9300000_002

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