European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00029.10F.0317.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Vater und gesetzliche Vertreter der beiden Minderjährigen ist Alleinerbe des am 3. 2. 2004 verstorbenen DI Dr. H***** M***** L*****. Von diesem erbte er umfangreiches Liegenschaftsvermögen, welches jedoch durch eine fideikommissarische Substitution zugunsten der beiden minderjährigen Antragsteller gebunden ist.
Aus diesem Liegenschaftsbesitz wurden bereits mehrere Liegenschaften mit Zustimmung der Mutter der beiden Minderjährigen als gesetzlicher Vertreterin abverkauft, und zwar zunächst mit Kaufvertrag vom 2. 3. 2005 das Grundstück 979, Bestandteil der Liegenschaft EZ ***** KG ***** zu einem Kaufpreis vom 26.915 EUR. Ein ausdrücklicher Genehmigungsbeschluss ist dem Akt nicht zu entnehmen; laut ON 3 wurde aber offenbar ein Genehmigungsvermerk angebracht. Zur Verwendung oder Anlegung des Verkaufserlöses aus diesem Liegenschaftsverkauf geht aus dem Akt nichts hervor.
In der Folge wurde um Genehmigung des Abverkaufs des weiteren Grundstücks 1072 aus der selben EZ ersucht; hinsichtlich dieses Rechtsgeschäfts findet sich im Akt keine Kopie oder Ausfertigung des Kaufvertrags. Am 21. 6. 2005 wurde der Verkauf genehmigt und dem Verkäufer aufgetragen, den Kaufpreis von 18.007 EUR auf ein Sparbuch mit einer Sperre zugunsten des Erstgerichts anzulegen (ON 7). Dieses Sparbuch lautet (aufgrund einer Berichtigung) nunmehr auf „Mündelgeld“ und die Namen der beiden Minderjährigen (ON 9 - 12).
Mit Kaufvertrag vom 7. 9. 2006 wurde das Grundstück 614 der EZ ***** KG ***** um 33.500 EUR verkauft (ON 13) und der Verkaufserlös auf das Sparbuch einbezahlt (ON 18). Schließlich wurde mit Kaufvertrag vom 17. 9. 2009 die Liegenschaft EZ ***** KG ***** um 295.858 EUR verkauft (ON 28) und der Verkaufserlös ebenfalls dem Sparbuch gutgebracht, sodass sich auf diesem ohne Einrechnung der Zinsen derzeit 347.365 EUR befinden, für jeden der beiden Minderjährigen somit 173.682,50 EUR (AS 173).
Mit Beschluss vom 17. 11. 2009 wies das Erstgericht den Antrag der Minderjährigen vom 1. 10. 2009 (ON 30), 1. die Sperre des näher bezeichneten Sparbuchs aufzuheben, 2. ihren Vater als „gesetzlichen Vormund“ zu ermächtigen, das Guthaben dieses Sparbuchs ganz oder teilweise zu beheben und „gleichzeitig“ mit dem behobenen Geldbetrag Goldbarren und/oder Philharmoniker- Münzen zu erwerben und 3. ihm aufzutragen, die erworbenen Goldbarren und Philharmoniker-Münzen in Verwahrung zu nehmen, ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die von den Antragstellern vorgetragenen Argumente für die Anlage von Mündelvermögen in Gold sprächen in Wahrheit gegen eine Bewilligung dieses Vorgangs. Gerade die wirtschaftliche Entwicklung des letzten Jahres habe gezeigt, dass eine spekulative Anlage von Geld zu großen finanziellen Nachteilen führen könne. Der hohe Verlust bei Veranlagung in Aktien zeige den Vorrang des Sicherheitsgedankens. Gold sei letztlich nichts anderes als eine Anlage mit spekulativem Wert. Früher möge es als klassisches Veranlagungsmittel bezeichnet worden sein, durch die Entwicklung der letzten Jahre sei dies jedoch fraglich geworden. Auch Sparbücher mit nicht allzu langer Kündigungszeit brächten eine direkte Verfügungsgewalt der Minderjährigen. Im Internet habe das Gericht folgende [aktuelle] Stellungnahme zum „schwächelnden Dollar“ und zur Anlage in Gold gefunden: Wer als Privatanleger über einen Goldkauf auf dem „aktuellen Rekordniveau“ nachdenke, sollte nicht unbedacht auf den Hype aufspringen. Gingen die Krisenängste zurück, könne es auch mit dem Goldpreis schnell bergab gehen. Experten hielten den Markt momentan für zu teuer. Es gebe bessere Zeiten, um in Gold einzusteigen. Da die Anlageform von Mündelvermögen in Gold nicht den Voraussetzungen der §§ 230 ff ABGB entspreche, sei der Antrag abzuweisen.
Das von den Minderjährigen angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Verweis auf die erläuternden Bemerkungen zu § 133 AußStrG ändere nichts daran, dass bei einem 10.000 EUR wesentlich übersteigenden Vermögen (hier: mehr als das 10-fache dieses Betrags für jeden der beiden Minderjährigen) - eine Überwachung der Vermögensverwaltung zwingend zu erfolgen habe. Der Vater und gesetzliche Vertreter, der sich auf seine langjährige Erfahrung mit der Vermögensverwaltung berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise in ihrer Entwicklung und Tragweite auch von Experten nicht vorhergesehen worden sei. Ebenso wenig ließen sich zuverlässige Prognosen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung und einzelne Elemente derselben, wie insbesondere die weitere Entwicklung des Goldpreises anstellen. Sämtliche Überlegungen dazu hätten letztlich mehr oder weniger den Charakter einer Spekulation. So verweise beispielsweise der mit dem Antrag vorgelegte Artikel „Gold: Comeback für das Edelmedall“ auf deutliche Schwankungen des Goldpreises, welcher zu Beginn der 1980er-Jahre 835 Dollar pro Unze erreicht habe, schließlich aber unter hohen Schwankungen bis unter 300 Dollar abgefallen und dann jahrelang in einem Preisband zwischen 250 und 400 Dollar verblieben sei. Nehme man die Mitte dieses Preisbands, also 325 EUR, bedeute dies gegenüber dem Höchstwert einen Rückgang auf rund 39 %, womit das Argument, Gold sei eine sichere und wertbeständige Anlage, deutlich relativiert werde. Erfolge der Kauf bei einem absoluten Preishoch, wie es selbst nach den Ausführungen der Antragsteller derzeit gegeben sei, bestehe die eminente Gefahr, dass bei einer Stabilisierung der Wirtschaftslage sich Anleger wieder zurückzögen und der Goldpreis, so wie dies in der Vergangenheit durchaus wiederholt geschehen sei, drastisch falle. In Anbetracht der derzeit gegebenen Einlagensicherung bestehe daher bei einem Sparbuch, noch dazu wenn es sich um ein Mündelgeldsparbuch mit einem Deckungsstock handle, weniger Risiko als bei spekulativen Anlagen welcher Art auch immer. Es erscheine signifikat, dass der Erwerb von Gold oder anderen Edelmetallen oder sonstigen werthaltigen Objekten wie beispielsweise Diamanten in der beispielhaften Aufzählung des § 230 ABGB nicht genannt sei. Dies zeige, dass der Gesetzgeber derartige Anlageformen jedenfalls nicht in erster Linie im Blickfeld gehabt habe.
Hier seien die Voraussetzungen gemäß § 230a ABGB erfüllt. Selbst wenn die Vorkommnisse in letzter Zeit zeigten, dass sogar Haftungen von Gebietskörperschaften keine absolute Sicherheit böten, sei doch für den Euroraum davon auszugehen, dass mit einer mündelsicheren Spareinlage die weitestgehend mögliche Bestandsgarantie gegeben sei, die nach menschlichem Ermessen überhaupt abgegeben werden könne. Das Risiko von Schwankungen des Goldpreises erscheine demgegenüber ungleich höher. § 230b ABGB regle, welche Wertpapiere und Forderungen sonst zur Anlegung von Mündelgeld geeignet seien. Darlehen seien gemäß § 230c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld dann geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt werde, unter der Voraussetzung des Bestehens aufrechten Versicherungsschutzes und eines gewissen Verhältnisses zwischen der Hypothek und dem Wert der Liegenschaft. Gemäß § 230d ABGB sei schließlich der Erwerb von Liegenschaften selbst zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindere. Damit seien jene Anlageformen abgedeckt, die kraft Gesetzes als mündelsicher gelten.
Gemäß § 230e sei die Anlegung von Mündelgeld in anderer Weise zu genehmigen, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspreche. Das Gesetz nenne ausdrücklich nur für den Fall des Erwerbs von Wertpapieren als zwingende Voraussetzung die Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen. § 230e Abs 2 nenne (als für die Anlegung besonders in Betracht kommend) in § 230b ABGB nicht genannte Wertpapiere, sofern für die sachkundige Verwaltung Sorge getragen werde, sowie die nicht in § 230d genannten Liegenschaften. Gold, Edelmetalle oder sonstige Pretiosen würden auch hier nicht genannt. Gemäß § 231 ABGB sei das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigenKindes benötigt werde oder zumindest nicht dazu geeignet scheine, bestmöglich zu verwerten.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergebe sich, dass dem Gesetzgeber eine Wertanlage für Minderjährige in der Form beweglichen Vermögens (auch Goldbarren oder Golddukaten stellten bewegliches Vermögen dar) nicht vorschwebe. § 231 habe zwar grundsätzlich ererbtes Betriebsvermögen, insbesondere landwirtschaftliches Vermögen, und von den Minderjährigen nicht benötigte Gerätschaften vor Augen; aus der grundsätzlichen Anordnung des Verkaufs beweglichen Vermögens und dem Schweigen der Bestimmungen der §§ 230 bis 230e zu beweglichen Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Anschaffung zur Sicherung des Mündelvermögens ergebe sich aber eine erkennbare Zurückhaltung des Gesetzgebers, derartige Vermögenswerte als für die Anlegung von Mündelvermögen geeignet anzusehen.
Dies sei auch im Zusammenhang mit dem Sicherungsgedanken zu sehen, der in den §§ 230 ff ABGB im Vordergrund stehe. Liegenschaftsvermögen könne durch die Anmerkung der Minderjährigkeit des Eigentümers vor einem Verkauf oder einer Belastung geschützt werden, Verfügungen über unbewegliches Vermögen Minderjähriger seien nur mit Genehmigung des Gerichts statthaft. Ebenso könnten in Ansehung von Spareinlangen und Wertpapieren vom Gericht Sperren und Verfügungsbeschränkungen erlassen werden, die eine wirksame Verfügung zum Nachteil des Pflegebefohlenen verhinderten.
Hinsichtlich beweglichen Vermögens seien derartige Beschränkungen, die Verfügungen zum Nachteil der Minderjährigen verhindern oder zumindest nachhaltig erschweren könnten, nahezu unmöglich. Auf die Verwahrung größerer Goldmengen (§ 133 Abs 4 AußStrG sehe als Möglichkeit die Anordnung der Verwahrung von Fahrnissen vor) seien die Gerichte nicht eingerichtet. Außerdem bestehe bei Wertgegenständen stets die Gefahr der Zerstörung oder eines Diebstahls. Während ein Einbrecher nicht in der Lage sei, pflegschaftsgerichtlich gesperrte Sparbücher zu verwerten, könne Gold, gleichgültig ob in Barrenform oder in Form von Münzen, frei gehandelt werden. Auch dies stehe dem Sicherungsgedanken der §§ 230 ff ABGB entgegen.
Das Rekursgericht teile daher die Auffassung des Erstgerichts, dass Gold, gleichgültig ob in Form von Goldbarren oder Münzen, zur Anlage eines Mündelvermögens, noch dazu in den hier in Rede stehenden Größenordnungen, nicht geeignet sei. Wäre man anderer Auffassung, müsste jedenfalls, weil die Anlage in Gold zumindest in gleicher Weise wie die Anlage in nicht mündelsichere Wertpapieren auch spekulativen Charakter habe, gemäß § 230e ABGB vor der Veranlagung ein Sachverständiger beigezogen werde. Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass auch der Erlös aus der ersten Liegenschaftsveräußerung (wie erwähnt 26.915 EUR) für die Minderjährigen mündelsicher anzulegen gewesen wäre, was bislang offenbar nicht geschehen sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit bewegliches Vermögen, insbesondere (in Anbracht der derzeitigen Wirtschaftskrise) Gold, zur Anlegung von Mündelvermögen geeignet sei, weder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung noch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorhanden sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Das Rechtsmittel zieht die Eingriffsberechtigung des Pflegschaftsgerichts in Bezug auf die beantragten Maßnahmen der Vermögensverwaltung (gerichtliche Aufsicht nach § 133 Abs 2 AußStrG) nicht (mehr) in Zweifel und gesteht auch ausdrücklich zu, dass der Sicherheitsgedanke „primärer Grundsatz“ bei der Anlage von Mündelgeldern sei. Der Hinweis auf Kursschwankungen „von Gold“ vernachlässige jedoch die gerade im vorliegenden Fall (einer Sicherung des Zwecks der Nacherbschaft) zu berücksichtigende langfristige Werthaltigkeit von Goldanlagen im Verhältnis zur Entwicklung der Liegenschaftswerte und die Inflationsgefahr, die derzeit ebenfalls besonders zu würdigen gewesen wäre. Das Rechtsmittel rügt einen sekundären Verfahrensmangel, der darin erblickt wird, dass die Einschätzung von künftigen Inflationsgefahren und der Gefahr einer künftigen Weltwirtschaftskrise oder eines Bonitätsverlustes des Bundes kein Allgemeinwissen mehr darstelle, sondern sachverständiger Beurteilung bedurft hätte. Durch ein „schwerst angeschlagenes Bankwesen (im Einzelfall sogar Insolvenz)“ und die immer mehr in Frage zu stellende Bonität „eines wundersam Banknoten vermehrenden“ Staats sowie des europäischen Staatenbunds hätte das Gericht in der Frage der Anlagensicherheit veranlasst werden müssen, den vom Gesetz für Mündelgeld privilegierten Anlageformen mit Zurückhaltung zu begegnen und den vorgesehenen Anlagen „in anderer Weise“ der Vorzug zu geben. Auch wenn die von den Antragstellern angenommene Unsicherheitslage sich nicht „in vollem Maße“ nachweisen ließe, rechtfertige schon der Umstand, dass diese Befürchtungen nicht entkräftet werden könnten, „das gegenständliche Anliegen“.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Wenn § 149 Abs 1 ABGB die Eltern verpflichtet, das Vermögen des Kindes „in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren“, so ist dies als Vorrang der Erhaltung des Vermögens vor der Erzielung von Gewinnen zu verstehen. Spekulative Geschäfte, die mit Verlustrisiko behaftet sind, sollen im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens selbst dann unterbleiben, wenn sie gewinnbringend erscheinen und eine gute Rendite versprechen. Die Verpflichtung zu einem besonders vorsichtigen Umgang mit dem Kindesvermögen erklärt sich letztlich aus der Überlegung, dass dem Kind bei Erreichen der Volljährigkeit sein Vermögen möglichst ungeschmälert übergeben werden soll und wirtschaftliche Fehleinschätzungen seiner Eltern nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. Dementsprechend sind Gelder nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld in §§ 230 ff ABGB zu veranlagen (§ 149 Abs 1 letzter Satz ABGB), wobei zu Gunsten der Sicherheit auf eine maximale Rendite verzichtet wird ( Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ §§ 149, 150 ABGB Rz 5).
Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass § 149 Abs 1 letzter Satz ABGB die Pflicht der Eltern (eines minderjährigen Kindes) hinsichtlich des Kindesvermögens mit den Vorschriften „über die Anlegung von Mündelgeld“ verknüpft, also mit den §§ 230 ff ABGB. Die Formulierung, Geld sei „nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld“ anzulegen, ist - auch nach dem im Vordergrund stehenden Schutzgedanken des § 21 Abs 1 ABGB - im Sinn einer generellen Verweisung auf sämtliche unter den Abschnitt „Anlegung von Mündelgeld“ im Vierten Hauptstück des Ersten Teils des ABGB fallende Bestimmungen zu lesen. Seit dem KindRÄG 2001 weist nämlich der mit § 230 ABGB beginnende Abschnitt über die „Anlegung von Mündelgeld“ eine einheitliche Überschrift auf. § 231 ABGB regelt, welche Teile des beweglichen Vermögens zu verwerten (also zu Geld zu machen und nach §§ 230a bis 230e ABGB anzulegen) sind; § 232 ABGB bestimmt, dass unbewegliches Vermögen nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden darf und § 234 ABGB schließlich regelt die Fähigkeit des gesetzlichen Vertreters, bestimmte Zahlungen an das Kind entgegenzunehmen; die §§ 230 bis 234 ABGB sind in diesem Sinn als „Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld“ zu verstehen (7 Ob 24/08t mit Hinweis auf Weitzenböck in Schwimann I 3 Vor §§ 230-234 ABGB Rz 1f).
Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat, sind die Vorschriften über die Anlegung von Geld eines Minderjährigen (§ 149 Abs 1 letzter Halbsatz, §§ 230 ff ABGB) dann nicht anzuwenden, wenn es nicht um eine - neue - Geld veranlagung, sondern etwa darum geht, ob im Erbweg erworbene, im Vermögen des Kindes befindliche Wertpapiere behalten werden sollen (2 Ob 17/02t mwN = RIS‑Justiz RS0116204). Bei einem Wechsel der (Geld-)Anlageform sind die §§ 230 ff ABGB hingegen anzuwenden (1 Ob 40/99k).
Im vorliegenden Fall wird beantragt, das auf einem Sparbuch ex lege (nach § 230a ABGB) mündelsicher veranlagte Geld (vgl dazu Hopf in KBB² §§ 230-230e ABGB Rz 5) nunmehr „in anderer Weise“ (nach § 230e ABGB) anzulegen. Zur letztgenannten Art der Veranlagung von Mündelgeld, deren Eignung im Einzelfall nach den Kriterien des Kindeswohls geprüft werden muss ( Hopf aaO Rz 1), hat der Oberste Gerichtshof aber ebenfalls schon Stellung genommen und dazu Folgendes ausgeführt:
Auch die Anlegung von Mündelgeld im Sinn der Generalklausel des § 230e ABGB soll in erster Linie sicher , daneben aber möglichst ertragreich sein (1 Ob 40/99k mwN). Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen „möglichst fruchtbringend“ anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde (RIS-Justiz RS0111790). Spekulationen mit mehr oder weniger hohen Risken, die ein solcher Fachmann durchaus auch mit eigenem Geld durchführen kann, bleiben dabei außer Betracht ( Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ § 230e ABGB Rz 4); ist doch die Sicherheit ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld - fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur „nach Möglichkeit“ sein (ErlRV 73 BlgNR 14. GP 9; 1 Ob 40/99k).
Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Rekursgerichts in Einklang. Schon nach seinen klaren Ausführungen zum spekulativen Charakter des Goldpreises ist - jedenfalls derzeit - nicht davon auszugehen, dass ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung mit der dargelegten Veranlagungsstrategie sein Geld, wie beantragt, in Gold anlegen würde. Ob es sich andernfalls um eine Spekulation mit hohem oder niedrigem Risiko handeln würde, macht dabei - wie bereits ausgeführt - keinen Unterschied. Die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts sind daher - in Erwiderung des Rechtsmittelvorbringens - nur noch wie folgt zu ergänzen:
Im Wesentlichen beruft sich der Revisionsrekurs weiterhin auf die angebliche Inflationsgefahr und die angezweifelte Bonität des Staats als Retter „angeschlagener“ Banken. Dabei räumen die Antragsteller zwar selbst ein, dass sich die „angenommene“ Unsicherheitslage nicht „im vollen Maße“ nachweisen lasse, meinen jedoch, ihr Antrag sei schon dadurch gerechtfertigt, dass „diese Befürchtung“ nicht entkräftet werden könne. Diesem Standpunkt kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich hier um rein spekulative Überlegungen handelt, auf die eine gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht gegründet werden darf (1 Ob 40/99k). Im Übrigen kommt es darauf gar nicht an.
Maßgebend für die erste Prüfung im zweistufigen Genehmigungsverfahren nach § 230e ABGB ist nämlich (darauf bezieht sich das Genehmigungserfordernis nach dieser Bestimmung) die grundsätzliche Mündelsicherheit der Veranlagung ( Hopf in KBB² §§ 230-230e ABGB Rz 10), wobei am Maßstab eines Fachmanns, der sich an die dargelegten Vorgaben hält, zu prüfen ist, ob auch dieser die vorgeschlagene Veranlagung in gleicher Weise vornehmen würde. Dass dies im vorliegenden Fall zu bejahen wäre, haben die Rechtsmittelwerber aber - zu Recht - nicht einmal behauptet.
Sie stehen vielmehr auf dem - nicht zutreffenden - Standpunkt, in einer „Krisensituation“ müsse der elterlichen Verantwortung in einem gewissen, durch das Gesetz vorgezeichneten Rahmen bei der Entscheidung „Raum gelassen“ werden, welche der „verschiedenen Risken“ am ehesten „in Kauf genommen“ werden könnten. Dem ist daher nur noch entgegenzuhalten, dass selbst eine solche Risikoabwägung zwischen der evidenten Gefahr eines raschen (und vielleicht auch nachhaltigen) Verfalls des derzeit durch Krisenängste in die Höhe getriebenen Goldpreises und der weiterhin äußerst niedrigen Inflation bei ungebrochen höchster Bonität des Bundes ohnehin zum gleichen Ergebnis führen müsste. Dem Argument, dass kurzfristige Schwankungen des Goldkurses im Hinblick auf eine langfristige Wertanlage außer Betracht bleiben müssten, ist zu erwidern, dass die Volljährigkeit des älteren Minderjährigen unmittelbar bevorsteht.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller widerspricht der angestrebte Wechsel in eine Veranlagung auf eine andere als in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebene Weise also den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung; hat doch auch die Anlegung von Mündelgeld im Sinn der Generalklausel des § 230e ABGB -wie der Revisionsrekurs selbst erkennt - in erster Linie „ sicher “ zu sein, um dem allgemeinen Grundsatz (Sicherheit geht dem Ertrag [und damit auch dem Risiko] der Veranlagung vor) zu entsprechen ( Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ § 230 ABGB Rz 7f). Die pflegschaftsgerichtliche Zustimmung zur Anlage des Geldvermögens der Kinder in Gold wurde somit zu Recht verweigert, weil den darauf gerichteten Anträgen die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld nach § 149 Abs 1 letzter Satz iVm §§ 230 bis 230e ABGB entgegen stehen.
Die (auch) im Revisionsrekurs angesprochene Frage, ob Gold als bewegliches Vermögen (ohnehin) von der Anordnung des § 231 ABGB erfasst würde, wonach das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse der Minderjährigen benötigt wird oder zumindest dazu geeignet erscheint, bestmöglich zu verwerten ist, stellt sich dabei jedoch nicht; die Verwaltung solchen Vermögens der Minderjährigen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.
Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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