Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH das Vermögen der Gesellschaft beherrscht und demnach über das Schicksal des Unternehmens alleine entscheiden kann und darf, kann nicht als Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG angesehen werden, wenn er für die Gesellschaft im eigenen Namen einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt (stRsp seit 7 Ob 315/01a, RIS-Justiz RS0116313;
Mayrhofer/Nemeth , Klang³ § 1 KSchG Rz 57 mwH). Dies gilt ebenso für den geschäftsführenden Alleingesellschafter, der eine Bürgschaft für einen Kredit der GmbH übernimmt, weil auch in diesem Fall die Haftungsübernahme letztlich im Interesse des Alleingesellschafters erfolgt, der damit nicht nur als Geschäftsführer, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird (so letztlich schon 7 Ob 315/01a; vgl auch 3 Ob 141/03m; 3 Ob 58/05h; 9 Ob 27/05v; 7 Ob 266/06b; siehe auch Dehn in Krejci, RK UGB § 1 Rz 12). Aus der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 6 Ob 607/91 (RIS‑Justiz RS0065238) ist schon deshalb nichts Gegenteiliges zu gewinnen, weil die dort als Bürgin für Schulden der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführerin nicht Gesellschafterin dieser GmbH war.
Das Berufungsgericht hat im Sinn dieser einheitlichen Rechtsprechung entschieden, gegen die der Revisionswerber keine bedeutsamen Argumente vorbringt.
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