OGH 7Ob315/01a (RS0116313)

OGH7Ob315/01a20.2.2014

Rechtssatz

Wer als Unternehmensgründer die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" wählt, um nicht persönlich haftbar zu sein, und in der Folge - da der GmbH ein Kredit wegen fehlender Sicherheiten nicht gewährt wird - selbst als (Mit-)Kreditnehmer einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt, handelt im Interesse des Alleingesellschafters und wird in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig. Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar (Ablehnung der deutschen Rechtsprechung zu § 1 I VerbrKrG).

Normen

KSchG §1 Abs1

7 Ob 315/01aOGH11.02.2002

Veröff: SZ 2002/18

6 Ob 12/03pOGH20.02.2003

Auch

3 Ob 141/03mOGH25.06.2003

Auch; nur: Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar. (T1)

8 Ob 100/03vOGH25.11.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob dies auch für Minderheitsgesellschafter gilt, wird offen gelassen. (T2)

9 Ob 27/05vOGH11.05.2005

Auch

3 Ob 58/05hOGH24.11.2005

Vgl auch

7 Ob 266/06bOGH14.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2007/26

8 Ob 91/09dOGH28.01.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters. (T4)

6 Ob 105/10zOGH24.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T5)

1 Ob 99/10fOGH06.07.2010
2 Ob 169/11hOGH24.04.2012

Auch; nur T1; Vgl aber Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T6);<br/>Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T7);<br/>Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer‑Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T8); Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T9)

6 Ob 19/14hOGH20.02.2014

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20020211_OGH0002_0070OB00315_01A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)