Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 62,28 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger war als Vertragsbediensteter von 1. 1. 1972 bis zum 31. 10. 2007 beschäftigt, er bezieht seit 1. 11. 2007 eine Pension. Auf sein Dienstverhältnis war das Niederösterreichische Gemeindevertragsbedienstetengesetz (NÖ-GVBG 1976 LGBl.2420, in weiterer Folge: GVBG) anzuwenden.
Beginnend mit 1. 7. 2002 schlossen die Streitteile eine Altersteilzeitvereinbarung gemäß den §§ 27, 28 AlVG ab, die durch einen Nachtrag am 28. 5. 2005 verändert wurde. Vereinbart wurde das sogenannte „Blockmodell", wonach die Vollzeitarbeitsphase bis 28. 2. 2005 und daran anschließend die Freizeitphase bis 30. 10. 2007 (richtig wohl: 31. 10. 2007) dauern sollte. Die Streitteile vereinbarten, dass dem Kläger eine Abfertigung auf Basis des Bezugsniveaus vor Beginn der Altersteilzeit bezahlt werden sollte.
Der Streit im Verfahren betrifft die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Jubiläumsbelohnung. Über diesen Anspruch haben die Streitteile in der Altersteilzeitvereinbarung keine Vereinbarung getroffen.
Der Kläger begehrt, gestützt auf § 53 der Niederösterreichischen Gemeindebedienstetenordnung (NÖ-GBDO 1976 LGBl.2400, in weiterer Folge: GBDO), die Zahlung einer Jubiläumsbelohnung im Ausmaß der fehlenden Differenz auf 400 % des Dienstbezugs. Die beklagte Partei habe diesen Anspruch zu Unrecht nur in Höhe von 75 % gezahlt.
Die beklagte Partei wandte dagegen ein, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Altersteilzeitvereinbarung der Anspruch auf Jubiläumsbelohnung nur in Höhe von 75 % des ursprünglichen Monatsbezugs zustehe und gezahlt worden sei; dies entspreche dem durchschnittlichen Bezug der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Dienstverhältnisses.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 24 GVBG, die Bestimmungen der GBDO seien sinngemäß anzuwenden. § 53 GBDO verweise auf § 33 GBDO, der die Berechnung des Anspruchs auf Jubiläumsbelohnung für die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrer Fälligkeit teilweise vom Dienst freigestellten Gemeindebeamten regle. Diesen Anspruch habe die beklagte Partei bezahlt, ein darüber hinausgehender bestehe mangels vertraglicher Vereinbarung nicht. Weder liege eine gesetzliche Regelungslücke vor, noch sei der Kläger im Verhältnis zu einem vergleichbaren Gemeindebeamten benachteiligt, der insbesondere weder eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen noch eine Abfertigung verdienen könnte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung nicht Folge. Die Berechnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs beruhe auf den schon genannten klaren gesetzlichen Bestimmungen, sodass kein Raum für eine Analogie verbleibe. Eine Vereinbarung über die Berechnung der Jubiläumsbelohnung hätten die Parteien nicht getroffen, diese sei im Gegensatz zum gesetzlichen Abfertigungsanspruch auch kein Beendigungsanspruch.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage der Berechnung der Jubiläumsbelohnung eines Vertragsbediensteten einer niederösterreichischen Gemeinde im Fall einer Altersteilzeitvereinbarung fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.
Die Auslegung der von den Streitteilen getroffenen Altersteilzeitvereinbarung stellte als Problem der Vertragsauslegung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, was hier nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0044358; RS0042936). Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht dargestellte klare gesetzliche Regelung zur Berechnung der Höhe des Anspruchs wirft der Revisionswerber auch mit der Behauptung eines („völlig") anderen Regelungshintergrundes des § 33 GBDO keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0042656).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Gesetzgeber nicht die Vereinbarung einer Altersteilzeit selbst geregelt hat, sondern lediglich deren öffentlich-rechtliche Reflexwirkungen. § 27 AlVG (Altersteilzeitgeld) regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Arbeitgeber Anspruch auf eine arbeitsmarktpolitische Förderung erwirbt (9 ObA 96/04i = DRdA 2006/18, 219 mit Anm von Schindler; 9 ObA 27/05v). Die privatrechtlichen Rahmenvereinbarungen zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels können durch Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags geregelt werden (zuletzt 8 ObA 23/09d).
Die Frage der Qualifikation des Anspruchs auf Jubiläumsbelohnung gemäß § 24 Abs 3 GVBG als (einmaliger) Entgelt- oder Beendigungsanspruch ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Parteien über dessen Höhe im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung keine Regelung getroffen haben. § 27 Abs 2 Z 4 AlVG vermittelt nicht einen Anspruch auf Abfertigung, sondern setzt dessen Vereinbarung für die Begründung eines Anspruchs des Arbeitgebers auf Zahlung von Altersteilzeitgeld voraus. § 27 AlVG trifft keine vergleichbare Regelung für einen Anspruch auf Jubiläumsbelohnung. Ob für deren Berechnung die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung „analog" heranzuziehen ist, ist aber eine Frage der (ergänzenden) Vertragsauslegung, der hier wie ausgeführt keine Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.
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