OGH 3Ob254/08m

OGH3Ob254/08m25.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2008, GZ 14 R 72/08y-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Februar 2008, GZ 24 Cg 237/06b-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren bezweifelt die klagende GmbH die Richtigkeit der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr, dass der Abschluss des Vertrags, dessen Rechtswirksamkeit sie festzustellen begehrt, nach den maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften grundsätzlich in die Kompetenz des Gemeinderats und nicht in die des Bürgermeisters der beklagten Statutarstadt fällt. Dasselbe gilt für die mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übereinstimmende Beurteilung, dass die für die Stadt geltenden Willensbildungsvorschriften als Einschränkung der Vertretungsmacht des zur Vertretung befugten Organs auch im Außenverhältnis maßgeblich sind (ua RIS-Justiz RS0014699).

Da sich die klagende Partei auf das Vorliegen einer Entscheidung der damaligen Bürgermeisterin in dringenden Angelegenheiten (§ 44 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, NÖ STROG) berief, trägt sie nach allgemeinen Regeln die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser für sie günstigen Norm (RIS-Justiz RS0039939; RS0106638). Danach darf der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen, wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich eines Kollegialorgans fällt, ein Beschluss nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann. Da es nun an schon in erster Instanz aufzustellenden konkreten Behauptungen der klagenden Partei dazu mangelt, warum man den Gemeinderat nicht einberufen und dessen Beschluss abwarten hätte können, ist eine inhaltliche Entscheidung darüber, unter welchen Umständen dieses „Notgeschäftsführungsrecht" (so 3 Ob 554/88 = SZ 62/25 zu einer vergleichbaren Norm der Sbg GdO) des Bürgermeisters nach § 44 NÖ STROG gegeben ist, mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu fällen. Nur ergänzend sei auf die Regelung des § 24 NÖ STROG verwiesen, der nur eine schriftliche Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder des Gemeinderats am fünften Tag vor dem der Sitzung verlangt. Nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei sei der Entwurf für den am 21. Juni 2006 unterzeichneten Vertrag schon am 14. Juni 2006 vorgelegen, während die für 13. Juni 2006 anberaumte Gerichtsverhandlung wegen der Vergleichsgespräche „verlegt" worden sei. Dass das Arbeits- und Sozialgericht [richtig: das als solches tätige Landesgericht] in jenem Verfahren unter allen Umständen noch vor einer möglichen Beschlussfassung des Gemeinderats der beklagten Partei eine neue Verhandlung durchgeführt hätte oder der Kläger jenes Verfahrens weder zu einem (weiteren) gemeinsamen Verlegungsantrag noch (im zumindest denkbaren Fall von dessen Abweisung durch das Gericht) zu einem Ruhen durch einverständliches Unbesuchtlassen der Tagsatzung bereit gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Auf das Zutreffen der zweitinstanzlichen Vermutung, der damalige Kläger wäre auch zu einer Ruhensvereinbarung bereit gewesen, kommt es daher nicht entscheidend an.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die beklagte Stadt erstattete aus freien Stücken eine Revisionsbeantwortung, die zufolge der Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht zu einem Kostenersatzanspruch führt.

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