Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zulassungsbeschwerde des Klägers unterlässt es zum einen darzulegen, inwieweit sich das Berufungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Veranlassung eines Irrtums durch Unterlassung in Widerspruch gesetzt hat und verfehlt damit eine gesetzmäßige Ausführung (RIS-Justiz RS0043650). Zum anderen wird zu Unrecht das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zur Veranlassung eines Irrtums durch Unterlassung geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0016184 [T5 und T6]; RS0016188; RS0016209). Bei der Ausführung der Revision lässt der Kläger relevante festgestellte Tatsachen (Inhalt des übergebenen Kraftwagenverzeichnisses, Wesentlichkeit und Kausalität des Irrtums) unberücksichtigt und unterstellt auch Tatsachen, die nicht von den Feststellungen umfasst sind (Charakteristik des Wagens, übliche Vorgangsweise der Steyr-Werke und der Privatrennfahrer in den 1920er Jahren, Kenntnisse des Klägers über Veränderungen am Wagen durch mehrere Vorbesitzer). Damit entbehrt die Revision auch inhaltlich einer gesetzmäßigen Ausführung, weil die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS-Justiz RS0043312). Das hat ihre Zurückweisung zur Folge. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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