OGH 7Ob202/08v

OGH7Ob202/08v22.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max Z*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Peter B*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, wegen 54.505,63 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2008, GZ 14 R 199/07y-71, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde des Klägers unterlässt es zum einen darzulegen, inwieweit sich das Berufungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Veranlassung eines Irrtums durch Unterlassung in Widerspruch gesetzt hat und verfehlt damit eine gesetzmäßige Ausführung (RIS-Justiz RS0043650). Zum anderen wird zu Unrecht das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zur Veranlassung eines Irrtums durch Unterlassung geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0016184 [T5 und T6]; RS0016188; RS0016209). Bei der Ausführung der Revision lässt der Kläger relevante festgestellte Tatsachen (Inhalt des übergebenen Kraftwagenverzeichnisses, Wesentlichkeit und Kausalität des Irrtums) unberücksichtigt und unterstellt auch Tatsachen, die nicht von den Feststellungen umfasst sind (Charakteristik des Wagens, übliche Vorgangsweise der Steyr-Werke und der Privatrennfahrer in den 1920er Jahren, Kenntnisse des Klägers über Veränderungen am Wagen durch mehrere Vorbesitzer). Damit entbehrt die Revision auch inhaltlich einer gesetzmäßigen Ausführung, weil die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS-Justiz RS0043312). Das hat ihre Zurückweisung zur Folge. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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