OGH 2Ob40/08h

OGH2Ob40/08h26.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. Andreas O*****, vertreten durch Mag. Brigitte Steinhuber-Kals, Rechtsanwältin in Bad Ischl, gegen die beklagten Parteien 1.) Karmen Maria M*****, 2.) I***** GmbH, *****,

3.) A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 7.050 EUR sA über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. November 2007, GZ 4 R 463/07b-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 31. August 2007, GZ 28 C 515/06m-15, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es folgendermaßen zu lauten hat:

„Die Klagsforderung besteht mit 5.287,50 EUR zu Recht. Die Gegenforderung besteht mit 640,68 EUR zu Recht. Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 4.646,82 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. Dezember 2005 sowie die mit 1.627,31 EUR (darin 87,85 EUR USt und 1.100,20 EUR Barauslagen enthalten) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger weitere 2.403,18 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. Dezember 2005 zu bezahlen, wird abgewiesen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 111,68 EUR (darin 18,61 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 191,44 EUR (darin 31,91 EUR USt) Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 9. Dezember 2005 gegen 8.45 Uhr ereignete sich in Innsbruck auf der Kreuzung zwischen der südlich zur Kranebitter Allee verlaufenden Nebenfahrbahn und einem auf der Höhe des Hauses Kranebitter Allee 13 in diese Nebenfahrbahn einmündenden Radweg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Fahrrads sowie die Erstbeklagte als Lenkerin eines von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Der Kläger begehrte zuletzt von den Beklagten die Bezahlung von 7.050 EUR zur ungeteilten Hand und brachte im Wesentlichen vor, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe die Erstbeklagte. Die von dieser benützte Straße sei durch das Verkehrszeichen „Vorrang geben" abgewertet gewesen, somit hätten sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang gehabt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Querverkehr ein Radweg, eine Nebenfahrbahn oder eine Straße sei; da das Verkehrszeichen auch vor dem einmündenden Radweg angebracht gewesen sei, sei dem Kläger jedenfalls der Vorrang zugekommen. Der Kläger sei mit seinem Fahrrad auf dem Radweg in die Kreuzung eingefahren und habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm der Vorrang eingeräumt werde. Die Erstbeklagte sei mit dem Beklagtenfahrzeug unter Missachtung des dem Kläger zukommenden Vorrangs in die Kreuzung eingefahren. Das Fahrrad des Klägers sei vom linken vorderen Kotflügel des Beklagtenfahrzeugs erfasst worden, sodass der Kläger gestürzt und verletzt worden sei. Am Fahrrad im Wert von 150 EUR sei ein Totalschaden entstanden. Die vom Kläger erlittenen Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von 6.900 EUR.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und brachten im Wesentlichen vor, der Kläger sei am Ende des gekennzeichneten Radwegs ohne Beachtung des bevorrangten Fließverkehrs auf der Nebenfahrbahn der Kranebitter Allee in die Nebenfahrbahn eingefahren und habe zudem viel zu spät reagiert. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er das für ihn deutlich sichtbare herannahende Beklagtenfahrzeug beobachtet und ihm den Vorrang eingeräumt hätte. Die geltend gemachten Verletzungen rechtfertigten das begehrte Schmerzengeld nicht. Die am Beklagtenfahrzeug durch den Unfall entstandenen Schäden hätten Reparaturkosten von 2.522,70 EUR zuzüglich unfallkausaler Spesen von 40 EUR verursacht, welche Beträge (insgesamt 2.562,70 EUR) als Gegenforderung eingewandt wurden.

Das Erstgericht sprach aus, das Klagebegehren bestehe mit 5.320 EUR, die Gegenforderung mit 512,54 EUR zu Recht, weshalb die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, dem Kläger 4.807,46 EUR sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Es traf folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen:

Im näheren Kollisionsbereich ist die Nebenfahrbahn der Kranebitter Allee 3,6 m breit und verläuft in Ost-West-Richtung, der Radweg ist 2,6 m breit und verläuft in Richtung Nordwesten. Der Radweg endet an der Einmündung in die Nebenfahrbahn, was durch das Gebotszeichen „Radweg Ende" (§ 52 Z 16 iVm Z 22a StVO) angezeigt wird; gleichzeitig ist für den Radweg benützende Verkehrsteilnehmer durch ein Gebotszeichen im Sinne des § 52 Z 15 StVO links als vorgeschriebene Fahrtrichtung vorgegeben. An der Nebenfahrbahn befand sich zum Unfallzeitpunkt vor der Einmündung des Radwegs das Vorrangzeichen „Vorrang geben" (§ 52 Z 23 StVO); bei der Einmündung des Radwegs ist - gut sichtbar für die Nebenfahrbahn benützende Verkehrsteilnehmer - das Gebotszeichen „Radweg" (§ 52 Z 16 StVO) mit Pfeil nach rechts angebracht. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Tageslicht bei bedeckter Witterung. Die gegenseitige freie Sichtweite beträgt im näheren Kollisionsbereich mindestens 8 m.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Radweg in nordwestlicher Richtung und beabsichtigte, nach links (Richtung Westen) in die Nebenfahrbahn der Kranebitter Allee abzubiegen; da es sich um seinen täglichen Arbeitsweg handelte, war dem Kläger die Kreuzung bekannt. Er bog mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 und 15 km/h in die Nebenfahrbahn der Kranebitter Allee ab, zur gleichen Zeit näherte sich die Erstbeklagte mit dem Beklagtenfahrzeug unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 15 bis 25 km/h auf dieser aus südwestlicher Richtung. In der Folge kollidierte das Beklagtenfahrzeug mit seiner linken vorderen Ecke auf der nördlichen Hälfte der Nebenfahrbahn mit dem Klagsfahrzeug im Bereich des Tretlagers. Vor der Kollision blickte der Kläger noch nach links, sah jedoch nur einen ihm entgegenkommenden Radfahrer und nicht das Beklagtenfahrzeug; dieses nahm er erst bei der Einfahrt in die Nebenfahrbahn wahr. Die Erstbeklagte blickte nach links auf die Kranebitter Allee und nahm demgemäß den aus ihrer Sicht von rechts kommenden Kläger erst zum Zeitpunkt der Kollision wahr. Sie nahm an, dass sich das Vorrangzeichen lediglich auf die Kranebitter Allee bezöge; die Einmündung des Radwegs war ihr nicht bekannt.

Der Kläger hätte das Beklagtenfahrzeug über einen Zeitraum von mindestens drei Sekunden vor der späteren Kollision sehen können, wenn er über die im Südwesten des Kreuzungsbereichs parkenden Fahrzeuge hinweg in Richtung Westen geblickt hätte; umgekehrt hätte die Erstbeklagte über diesen Zeitraum den oberen Bereich des Kopfes des Klägers sehen können, wenn sie nach rechts geblickt hätte. Beiden Fahrzeuglenkern wäre es innerhalb dieser Zeitspanne möglich gewesen, noch vor der Kollisionsstelle zum Stillstand zu kommen; die Erstbeklagte hätte auch das Hinweisschild „Radweg" sehen und davor stehen bleiben bzw bremsbereit fahren können. Auf das Einfahren des Klägers in die Nebenfahrbahn war der Erstbeklagten eine kollisionsvermeidende Reaktion nicht möglich; dazu hätte sie maximal eine Geschwindigkeit von 10 km/h einhalten dürfen.

Durch die Kollision erlitt der Kläger eine schwere Verstauchung des linken Sprunggelenks mit einer Absprengung der vorderen Schienbeinkante, eine Prellung und Hautabschürfung am linken Fußrücken, am linken Knie sowie unterhalb des Fußinnenknöchels links und schließlich eine Verstauchung des Mittelgelenks am dritten Finger rechts mit einer Läsion des Kapselbandapparats. Dadurch erlitt er dauernd und komprimiert zwei Tage starke, zwei Wochen mittlere und fünf Wochen leichte Schmerzen. Ein Behandlungs- und Heilungsendzustand liegen vor; relevante Dauerfolgen sind nicht eingetreten. Weiters entstand am Fahrrad ein Totalschaden; der Zeitwert des Fahrrads betrug 150 EUR.

Die Behebung der durch den Unfall am Beklagtenfahrzeug entstandenen Schäden kostete 2.522,70 EUR brutto. Den Beklagten entstanden darüber hinaus unfallkausale Spesen von 40 EUR.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, aufgrund des Vorschriftszeichen „Vorrang geben" auf der von der Erstbeklagten befahrenen Nebenfahrbahn bereits vor Einmündung des Radwegs sei auch dem aus dem Radweg kommenden Querverkehr, somit auch dem Kläger, der Vorrang zugekommen. Da der Kläger die zuvor von ihm benützte Radfahranlage verlassen gehabt habe, hätte er an sich anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang geben müssen. Auch wenn hier keine Radfahrerüberfahrt im Sinne des § 56a Abs 2 StVO vorliege, komme dennoch in sinngemäßer Anwendung der für diese geltenden Bestimmungen gemäß § 9 Abs 2 StVO den Radfahrern der Vorrang vor querenden PKWs zu. Dennoch dürfe die Radfahrerüberfahrt nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug oder überraschend für dessen Lenker, jedenfalls aber nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 10 km/h befahren werden (§ 68 Abs 3a StVO). Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, beim Verlassen der Radfahranlage eine entsprechende Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen. Dieser Sorgfalt sei er nicht nachgekommen. Dies begründe sein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls; angesichts des dem Kläger zukommenden Vorrangs sei eine Verschuldensteilung von 4:1 zugunsten des Klägers vorzunehmen. Für die vom Kläger erlittenen Schmerzen sei ein Schmerzengeld von 6.500 EUR angemessen. Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, der Berufung der Beklagten hingegen schon Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, der zunächst vom Kläger benützte Radweg (§ 2 Abs 1 Z 11a StVO) habe aufgrund des Gebotszeichens nach § 52 Z 22a StVO vor der Kreuzung mit der von der Erstbeklagten befahrenen Nebenfahrbahn geendet. Eine Radfahrerüberfahrt im Sinne des § 2 Abs 1 Z 12 StVO, die dem Kläger den Schutz des § 9 Abs 2 StVO gegeben hätte, sei nicht vorhanden gewesen. Der Kläger habe die von ihm benützte Radfahranlage, worunter gemäß § 2 Abs 1 Z 11b StVO auch ein Radweg zu verstehen sei, verlassen. Er hätte daher anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr gemäß § 19 Abs 6a StVO den Vorrang zu geben gehabt. Was unter einem „Fahrzeug im fließenden Verkehr" im Sinne des § 19 Abs 6a StVO zu verstehen sei, werde in der StVO nicht definiert. Im fließenden Verkehr befinde sich ein Fahrzeug, das weder halte noch parke noch sich nach einem Halten oder Parken in den entsprechenden Fahrbahnteil einordne noch aus einer im § 19 Abs 6 StVO aufgezählten Verkehrsfläche komme. Die zuletzt genannte Voraussetzung treffe auf die Erstbeklagte bei vordergründiger Betrachtung zwar zu, dennoch hätten gemäß § 19 Abs 6b StVO Fahrzeuge, die auf Nebenbahnen führen, den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von anderen untergeordneten Verkehrsflächen kämen. Die in § 19 Abs 6 StVO genannten Verkehrsflächen würden in § 19 Abs 6b StVO weiter differenziert, und zwar dergestalt, dass auch Radwege gegenüber Nebenfahrbahnen als nachrangig betrachtet würden. Daraus sei zu schließen, dass sich die Erstbeklagte gegenüber dem Kläger „im fließenden Verkehr" im Sinne des § 19 Abs 6a StVO befunden habe; anders als im Fall des Vorrangzeichens „Halt" begründe das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" auch nicht die Verpflichtung, ein Fahrzeug jedenfalls anzuhalten, sondern nur jene, tatsächlich bevorrangten Fahrzeugen den Vorrang einzuräumen. Der Kläger hätte somit der Erstbeklagten gemäß § 19 Abs 6a StVO den Vorrang zu geben gehabt, weil sich diese ihm gegenüber im fließenden Verkehr befunden habe. Trotz des Vorschriftszeichens „Vorrang geben" sei die Erstbeklagte zu einem Anhalten nicht verpflichtet gewesen, weil der Kläger ihr gegenüber nicht im Sinne des § 19 Abs 4 StVO bevorrangt gewesen sei. Das Alleinverschulden am Unfall treffe somit den Kläger, weil aus den getroffenen Feststellungen ein Mitverschulden der Erstbeklagten nicht hervorgekommen sei. Eine Mithaftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG bestehe nicht, weil dazu wegen der den Kläger treffenden Vorrangverletzung kein Anlass bestehe, der einmündende Radweg für die Erstbeklagte schwer erkennbar gewesen sei und sie auch keine Geschwindigkeit eingehalten habe, die mit dem Verhalten auch einer besonders sorgfältigen Fahrzeuglenkerin nicht im Einklang stehe.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines endenden Radwegs mit einer durch das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" abgewerteten Nebenfahrbahn noch nicht beurteilt habe. Die daraus resultierenden Rechtsfragen gingen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise berechtigt.

Soweit die Beklagten in der Revisionsbeantwortung erstmals vorbringen, die Verkehrsfläche, aus der die Erstbeklagte kam, sei keine Nebenfahrbahn im Sinne des § 19 Abs 6 StVO gewesen, setzen sie sich in Widerspruch zu ihrem gesamten bisherigen Vorbringen, in dem sie selbst diese Verkehrsfläche niemals als Nebenfahrbahn (auch im Rechtssinn) angezweifelt haben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten diesen rechtlichen Gesichtspunkt im Revisionsverfahren überhaupt noch zulässig vortragen können: Nach den Feststellungen im Zusammenhalt mit den im Akt vorhandenen Lichtbildern des Unfallorts erweist sich nämlich die Subsumtion der von der Erstbeklagten benützten Verkehrsfläche als Nebenfahrbahn im Sinn des § 19 Abs 6 StVO durchaus als zutreffend. Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche in der Revision und der Revisionsbeantwortung angeführten (in RIS-Justiz RS0073274 und RS0074388 indizierten) Entscheidungen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar sind:

8 Ob 203/75 = ZVR 1976/167 beschäftigt sich mit der Vorrangsituation zwischen einer Nebenfahrbahn und einer durch das auch vor der Nebenfahrbahn aufgestellte Zeichen „Achtung Vorrangverkehr" abgewerteten Verkehrsfläche. Hier hingegen war das Zeichen „Vorrang geben" auf der Nebenfahrbahn auch vor dem querenden, an der Nebenfahrbahn endenden Radweg angebracht.

2 Ob 44/98d = ZVR 2000/41 unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass dort - im Gegensatz zum hier vorliegenden Sachverhalt - die vom PKW benützte Verkehrsfläche keine Nebenfahrbahn war, der klagende Radfahrer eine Radfahrerüberfahrt gemäß § 2 Abs 1 Z 12a StVO benützte und überdies das Verkehrszeichen „Vorrang geben" erst nach dem Radweg angebracht war.

In 2 Ob 256/04t = ZVR 2006/30 war im Unterschied zum vorliegenden Fall keine Nebenfahrbahn vorhanden; überdies folgerte der Oberste Gerichtshof aus dem Umstand, dass dort für den PKW-Lenker das Vorrangzeichen „Halt" gemäß § 52 Z 24 StVO (hier hingegen: „Vorrang geben" gemäß § 52 Z 23 StVO) angebracht war, dass wegen der Anhaltepflicht (die beim Zeichen „Vorrang geben" nicht besteht) sich der PKW-Lenker nicht im fließenden Verkehr befunden habe, weshalb er der klagenden Radfahrerin gemäß § 19 Abs 6a StVO den Vorrang zu geben gehabt hätte.

In 2 Ob 165/06p = ZVR 2007/182 hatte der - an sich bevorrangte - Radfahrer im Gegensatz zum vorliegenden Fall die Nebenfahrbahn entgegen der zulässigen Fahrtrichtung benützt.

Auch der zuletzt vom erkennenden Senat entschiedene Fall 2 Ob 151/07f unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass dort der PKW-Lenker nicht von einer Nebenfahrbahn kam und die klagende Radfahrerin am Ende des Radwegs das Zeichen „Vorrang geben" zu beachten hatte.

Die Entscheidungen 8 Ob 40/87 = ZVR 1988/43 und 2 Ob 61/88 (RIS-Justiz RS0074388) unterscheiden sich schließlich dadurch vom vorliegenden Fall, dass dort beide unfallbeteiligten Lenker das Zeichen „Vorrang geben" zu beachten hatten.

Zur konkreten Vorrangsituation wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs 1 StVO haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, den Vorrang, sofern die nachfolgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Da - wie im Folgenden ausgeführt wird - die dem Absatz 1 folgenden Absätze des § 19 StVO anderes bestimmen, ist der Rechtsvorrang gemäß § 19 Abs 1 StVO hier nicht anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs 4 StVO haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" angebracht ist.

Auch die Einmündung eines Radwegs in eine Nebenfahrbahn ist eine Kreuzung (§ 2 Abs 1 Z 1, 8, 17 und 22 StVO). Das Zeichen „Vorrang geben" verpflichtet zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung (RIS-Justiz RS0073405). Diesfalls haben selbst Fahrzeuge, die von der Nebenfahrbahn kommen, entgegen der sonst geltenden Regel des § 19 Abs 6 StVO den Vorrang, wenn bei der in die Nebenfahrbahn einmündenden oder sie querenden Straße vor der Nebenfahrbahn das Zeichen „Vorrang geben" aufgestellt ist (RIS-Justiz RS0073274). Im vorliegenden Fall war dementsprechend die Nebenfahrbahn gegenüber dem einmündenden Radweg durch das vor dem Radweg (wegen der Nähe der Einmündung der Nebenfahrbahn in die Kranebitter Allee möglicherweise missverständlich) aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet. Somit hatte hier der Kläger den Vorrang schon gemäß § 19 Abs 4 StVO. Auf die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zum Vorrangverhältnis der in § 19 Abs 6 bis 6b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es daher nicht mehr an. Dem Vorrangverstoß der Erstbeklagten steht aber die Unaufmerksamkeit und Sorgfaltswidrigkeit des Klägers gegenüber. Wegen der im Unfallbereich insgesamt doch schwierig zu beurteilenden Vorrangssituation lag eine unklare Verkehrslage vor, die zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtete (RIS-Justiz RS0073128; vgl auch 2 Ob 151/07f). Der Kläger hätte somit in Annäherung an die Kreuzung aufmerksamer in Richtung der Nebenfahrbahn schauen müssen, wodurch er das Beklagtenfahrzeug früher sehen hätte können. Da nach ständiger Rechtsprechung Vorrangverletzungen in der Regel schwerer wiegen als andere Verkehrswidrigkeiten (RIS-Justiz RS0026775), ist die Verschuldensteilung im Verhältnis von 3:1 zugunsten des Klägers vorzunehmen.

Das vom Kläger begehrte Schmerzengeld ist der Höhe nach durchaus angemessen.

Es waren daher die Urteile der Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn abzuändern.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat im ersten Verfahrensabschnitt mit ca 60 %, im zweiten Verfahrensabschnitt mit ca zwei Dritteln obsiegt, weshalb er im ersten Abschnitt 20 %, im zweiten Abschnitt ein Drittel seiner Kosten sowie zwei Drittel seiner Barauslagen gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO erhält. Der Antrag auf Aktenübersendung ist nicht bescheinigt.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Gemessen am Endergebnis sind beide Parteien mit ihren Berufungen nur ganz geringfügig erfolgreich gewesen bzw unterlegen, sodass die Parteien jeweils Anspruch auf die Honorierung ihrer Berufungsbeantwortungen haben; das Ergebnis wurde bereits saldiert.

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger war mit der Revision zu ungefähr zwei Drittel erfolgreich, weshalb ihm ein Drittel der Kosten der Revision zusteht. Der Ansatz beträgt statt (wie verzeichnet) 346,70 EUR nur 260,10 EUR. Eine Pauschalgebühr wurde nicht verzeichnet.

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