OGH 8Ob203/75 (RS0073274)

OGH8Ob203/758.10.1975

Rechtssatz

Fahrzeuge, die auf der Nebenfahrbahn fahren, haben grundsätzlich keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen fahren. Von dieser Regel besteht eine Ausnahme für den Fall, dass in der die Nebenfahrbahn querenden oder in sie einmündenden Straße bereits vor der Nebenfahrbahn das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" oder "Halt vor Kreuzung" aufgestellt ist. In diesem Falle wird der gesamte Querverkehr, daher auch der auf der Nebenfahrbahn, bevorrangt.

Auto

 

Normen

StVO §2 Abs1 Z4
StVO §8 Abs1
StVO §19 Abs6 BVIb
StVO §19 Abs6a B VI h
StVO §38 Abs2
StVO §38 Abs4

8 Ob 203/75OGH08.10.1975

Veröff: ZVR 1976/167 S 172

2 Ob 44/98dOGH23.09.1999

Vgl auch

2 Ob 256/04tOGH25.11.2004

Auch; Beisatz: Hier: Vorrang einer zuvor die Radfahranlage verlassenden Fahrradfahrerin gegenüber einem Fahrzeug, für welches das Vorrangzeichen "Halt" gilt. (T1)

2 Ob 165/06pOGH21.09.2006
2 Ob 151/07fOGH09.08.2007

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1

2 Ob 40/08hOGH26.06.2008

Auch

2 Ob 233/08sOGH29.04.2009

Beisatz: Die eindeutigere Vorrangregel des § 19 Abs 4 StVO geht der komplexeren Vorrangregeln des § 19 Abs 6 StVO vor. (T2); Beisatz: Hier: Verkehrszeichen „Vorrang geben" vor einer als Straße anzusehenden Grundstücksausfahrt. (T3)

2 Ob 135/11hOGH19.01.2012

Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Vorrang eines die Radfahranlage verlassenden Radfahrers gegenüber einem Fahrzeug, für welches das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ gilt. (T4)

2 Ob 135/15iOGH25.02.2016

Auch; vgl Beis wie T1; vgl aber Beis wie T4 ; Beisatz: Hier nur Vorschriftzeichen „Vorrang geben“ und im Unterschied zu 2 Ob 135/11h keine unklare Situation – Radfahrer benachrangt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19751008_OGH0002_0080OB00203_7500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte