OGH 2Ob98/08p

OGH2Ob98/08p29.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Pichler & Swete Rechtsanwälte & Strafverteidiger KG in Knittelfeld, wegen 23.515,50 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 4.500 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. April 2008, GZ 2 R 38/08p (2 Nc 1/08f)-1, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 29. 2. 2008 wies das Landesgericht Leoben den Antrag des Klägers auf Erlassung eines Versäumungsurteils gegen die beklagte Partei ab. Mit Beschluss vom 26. 3. 2008 bestätigte das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Am 1. 4. 2008 wurde der Akt des Landesgerichts Leoben samt den Ausfertigungen der zweitinstanzlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz retourniert.

Am 11. 4. 2008 stellte der Kläger beim Oberlandesgericht Graz den Antrag, seinem Rechtsvertreter Einsicht in den Rechtsmittelakt zu gewähren und diesen deshalb an das Bezirksgericht Oberwart zu „überweisen".

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den Antrag ab.

Es führte unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 551/90 aus, in Zivilrechtssachen bestünden die Rechtsmittelakten eines Oberlandesgerichts in aller Regel nur aus der Ausfertigung der vorinstanzlichen Entscheidung, einem Ausdruck des Vorlageberichts des Erstgerichts, internen Anweisungen über die Weiterleitung der Akten innerhalb der Behörde, gegebenenfalls aus Verwaltungsanweisungen, aus dem Entscheidungsentwurf des Berichterstatters, der in der Regel als Urschrift Verwendung finde, und einer Ausfertigung dieser urschriftlichen Entscheidung. Dabei gestatteten Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen des Entwurfs und ebenso das Vorhandensein oder Fehlen eines Abstimmungsvermerks weitreichende Rückschlüsse auf die Meinungsbildung im Senat und auf das Abstimmungsverhalten der einzelnen Senatsmitglieder. Beratungen und Abstimmungen sollten aber nach dem Willen des Gesetzgebers auch den Parteien gegenüber geheim bleiben. Den Parteien werde die Entscheidung mittels einer durch die Geschäftsstelle beglaubigten Ausfertigung zugemittelt. Das müsse - zumindest im Regelfall - zur vollen Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Interessen als hinreichend angesehen werden. Dass dies im vorliegenden Fall anders wäre, habe der Kläger nicht schlüssig dargetan.

Soweit den erstinstanzlichen Prozessakten nicht entnehmbare Verfahrensvorgänge für die Parteien erheblich sein könnten, müsste diesen in dem durch § 219 ZPO gezogenen Rahmen Auskunft - in Form von Amtsbestätigungen - erteilt werden. Die Rechtsmittelakten des Oberlandesgerichts sollten für dessen Gebrauch in gleichartigen oder ähnlichen Fällen stets zur Verfügung stehen, gegebenenfalls seien sie dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Aktenübersendung sei aus diesen Gründen abzulehnen. Da der Entwurf und die Urschrift keiner gesonderten Behandlung im Zuge der Einsicht- und Abschriftnahme zugänglich seien, müsse auch die Einsicht in die Urschrift versagt bleiben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, seinem Begehren auf Einsicht in den Rechtsmittelakt und dessen „Überweisung" an das Bezirksgericht Oberwart stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Graz hat funktionell als Erstgericht entschieden, sodass die Zulässigkeit des Rekurses nach § 514 ZPO zu beurteilen ist. Der Rekurs ist daher unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig; eine der in § 517 und § 528 Abs 2 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen liegt nicht vor (1 Ob 109/01p; RIS-Justiz RS0115511; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 14). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Der Kläger macht geltend, er habe unbedingten Anspruch auf Einsichtnahme in die bei Gericht befindlichen Prozessakten, wovon lediglich bestimmte Aktenbestandteile ausgenommen seien. Für die Prozessakten der Oberlandesgerichte gelte nichts anderes als für die Bezirks- und Landesgerichte. Die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung 6 Ob 551/90 habe sich auf eine beantragte Einsichtnahme in Akten des Obersten Gerichtshofs bezogen und sei im vorliegenden Fall nicht maßgebend.

Hiezu wurde erwogen:

Die Gewährung von Akteneinsicht und Abschriften ist in bürgerlichen Rechtssachen in § 219 ZPO und § 170 Geo geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht zählt als besondere Form des Parteiengehörs zu den wesentlichen und anerkannten Einrichtungen des Rechtsstaats. Nur eine über den Stand und Inhalt eines Verfahrens informierte Partei kann auch die ihr zustehenden Rechte geltend machen, Aktenwidrigkeiten als solche erkennen und allfällige Vermutungen behördlicher Willkür auf diese Weise beseitigen helfen. Die Transparenz der behördlichen Entscheidung trägt daher nicht unmaßgeblich zu deren Akzeptanz bei. Das durch Art 6 EMRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechts sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in § 219 ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen (6 Ob 148/98b; RIS-Justiz RS0110043).

Gemäß § 219 Abs 1 ZPO können die Parteien von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten) mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 551/90 den Antrag einer Partei auf Einsicht in bei ihm geführte Rechtsmittelakten im Wesentlichen mit der im hier angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Begründung, auf die verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO), abgewiesen und dabei betont, die verfahrensrechtlichen Interessen der Parteien seien durch die Zumittlung der Rechtsmittelentscheidung zumindest im Regelfall hinreichend gewahrt.

Die Erwägungen dieser Entscheidung wurden in 7 Ob 235/01m ganz allgemein für Rechtsmittelakten als zutreffend erkannt. Im damaligen Anlassfall, einer Sachwalterschaftssache, hatte das Rekursgericht der Betroffenen die Einsicht in diverse Rechtsmittelakte verwehrt. Der 7. Senat führte aus, Rechtsmittelakte bestünden in aller Regel nur aus den Ausfertigungen der vorinstanzlichen Entscheidungen und dem Entscheidungsentwurf sowie dem Protokoll über die Abstimmung bzw den Abstimmungsvermerk. Gemäß (dem auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwendenden) § 219 Abs 1 ZPO sei es den Parteien verwehrt, in Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie in Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts Einsicht zu nehmen. Dies bedeute, dass der Rechtsmittelakt, soweit er der Einsicht einer Partei zugänglich sei, nur die Entscheidung enthalte, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt werde. Im Regelfall sei daher die Zustellung der Entscheidungsausfertigung zur Wahrung der verfahrensrechtichen Interessen der Partei hinreichend. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Betroffenen sei nicht zu erkennen (vgl dazu auch Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 219 Rz 5). Die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung treffen auch im vorliegenden Fall zu. Der Kläger äußert gar nicht die konkrete Vermutung, es könnten ihm von der Akteneinsicht nicht ausgenommene Aktenbestandteile vorenthalten worden sein. Gemäß § 170 Abs 3 Geo sind den Akten vor Gewährung der Einsicht Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke zu entnehmen, die (ua) nach § 219 Abs 1 ZPO von der Einsicht ausgeschlossen sind. Die Übersendung inhaltsleerer Akten an ein anderes Gericht zum Zwecke der „Akteneinsicht" kann aber nicht im Interesse des Klägers gelegen sein.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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