OGH 8Ob140/07g

OGH8Ob140/07g28.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, wegen 122.516,31 EUR sA (Revisionsinteresse 90.456,50 EUR sA), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2007, GZ 5 R 157/07h-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision zieht die ständige Rechtsprechung zu § 25c KSchG, die

trotz Kritik eines Teils der Lehre bis zuletzt aufrecht erhalten

wurde, nicht in Zweifel: Danach kommt weder eine unmittelbare noch

eine analoge Anwendung des § 25c KSchG auf die Interzession durch

Pfandbestellung in Betracht (9 Ob 85/02v = SZ 2002/80 = ÖBA 2002, 930

[P. Bydlinski]; 9 Ob 16/06b = ÖBA 2007/1429 [P. Bydlinski]; 7 Ob

260/06w = ecolex 2007/316 [Rabl]; RIS-Justiz RS0116829).

Die Beklagte erachtet jedoch, dass hier zu bedenken sei, dass sie nicht nur eine Sachhaftung, sondern auch eine darüber hinausgehende persönliche Haftung übernommen habe. Allerdings haben die Vorinstanzen im Umfang der von der Beklagten neben der Sachhaftung übernommenen persönlichen Haftung ohnedies einen Haftungsentfall bejaht, weil die Klägerin diesbezüglich ihrer Informationspflicht nach § 25c KSchG nicht nachkam. Warum dieser Haftungsentfall auch die Sachhaftung umfassen soll, zeigt die Revision nicht auf. Ob einer Bank eine Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten anzulasten ist, bestimmt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Nur eine grobe Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftig erscheint, könnte daher die Revisionszulässigkeit begründen (RIS-Justiz RS0106373). Davon kann keine Rede sein: Nicht nur der Klägerin, sondern auch der Beklagten, die die Mutter des Schuldners ist, war die Spielsucht des Schuldners bekannt. Die Streitteile gingen aufgrund der Beteuerungen des Schuldners übereinstimmend davon aus, dass er nicht mehr spiele. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin - im Gegensatz zur Beklagten - bekannt war oder auch nur bekannt sein musste, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Umschuldung von seiner Spielsucht nicht geheilt war, bestehen nicht.

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