Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision zieht die ständige Rechtsprechung zu § 25c KSchG, die
trotz Kritik eines Teils der Lehre bis zuletzt aufrecht erhalten
wurde, nicht in Zweifel: Danach kommt weder eine unmittelbare noch
eine analoge Anwendung des § 25c KSchG auf die Interzession durch
Pfandbestellung in Betracht (9 Ob 85/02v = SZ 2002/80 = ÖBA 2002, 930
[P. Bydlinski]; 9 Ob 16/06b = ÖBA 2007/1429 [P. Bydlinski]; 7 Ob
260/06w = ecolex 2007/316 [Rabl]; RIS-Justiz RS0116829).
Die Beklagte erachtet jedoch, dass hier zu bedenken sei, dass sie nicht nur eine Sachhaftung, sondern auch eine darüber hinausgehende persönliche Haftung übernommen habe. Allerdings haben die Vorinstanzen im Umfang der von der Beklagten neben der Sachhaftung übernommenen persönlichen Haftung ohnedies einen Haftungsentfall bejaht, weil die Klägerin diesbezüglich ihrer Informationspflicht nach § 25c KSchG nicht nachkam. Warum dieser Haftungsentfall auch die Sachhaftung umfassen soll, zeigt die Revision nicht auf. Ob einer Bank eine Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten anzulasten ist, bestimmt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Nur eine grobe Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftig erscheint, könnte daher die Revisionszulässigkeit begründen (RIS-Justiz RS0106373). Davon kann keine Rede sein: Nicht nur der Klägerin, sondern auch der Beklagten, die die Mutter des Schuldners ist, war die Spielsucht des Schuldners bekannt. Die Streitteile gingen aufgrund der Beteuerungen des Schuldners übereinstimmend davon aus, dass er nicht mehr spiele. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin - im Gegensatz zur Beklagten - bekannt war oder auch nur bekannt sein musste, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Umschuldung von seiner Spielsucht nicht geheilt war, bestehen nicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)